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BGH Beschluss vom 19.07.2000 – 2 StR 256/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000 be-
schlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2000
wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit
ist der Beschluß des Landgerichts Aachen vom
21. März 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als un-
zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten