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BGH Beschluss vom 19.07.2000 – 2 StR 256/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 256/00

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000 be-

schlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2000

wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit

ist der Beschluß des Landgerichts Aachen vom

21. März 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als un-

zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten