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BGH Beschluss vom 19.07.2000 – 3 StR 245/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 12. November 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ergeben die Urteilsfest-
stellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer un-
zulässigen Tatprovokation.
a) Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Verstoß unter anderem
voraus, daß eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch
eine Vertrauensperson der Polizei zu einer Straftat verleitet wird (BGH NJW
2000, 1123 f.). Die Urteilsgründe belegen jedoch weder, daß der Angeklagte
unverdächtig noch daß er zunächst nicht tatgeneigt gewesen war, als er von
dem V-Mann "B. " um Vermittlung eines Drogendealers gebeten worden
war. Dafür genügt der auf UA S. 11 mitgeteilte Umstand, daß der Angeklagte
zunächst angegeben hatte, nichts mit Drogen zu tun zu haben, und von
"B. " mehrfach und dringlich um die Vermittlung gebeten worden war, für
sich allein noch nicht. Denn ein solches Verhalten kann auch eine in den
Rauschgifthandel verstrickte Person an den Tag legen, wenn sie von einem ihr
bis dahin unbekannten Mann auf ein Rauschgiftgeschäft angesprochen wird,
um zunächst auszuloten, ob sie nicht einem V-Mann der Polizei gegenüber-
steht.
Dazu, ob der Angeklagte bei Kontaktaufnahme tatsächlich unverdächtig
und nicht tatgeneigt war, ergeben die Urteilsfeststellungen nichts. Aus § 267
StPO ergibt sich auch keine materiellrechtliche Verpflichtung des Tatrichters,
die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in den Urteilsgründen zu do-
kumentieren. Eine solche Begründungspflicht ist auch nicht dem Urteil des
1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1999 zu entnehmen.
Dort wird es lediglich dann für geboten erachtet, in die Urteilsgründe ausdrück-
liche Feststellungen aufzunehmen, wenn ein Fall unzulässiger Tatprovokation
gegeben ist (BGH NJW 2000, 1123, 1127). Ferner hat der 1. Senat in dieser
Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen, daß die Staatsanwaltschaft da-
für Sorge trägt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatverdachts be-
reits zeitnah in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (aaO). Da diese
Entscheidung vom 18. November 1999 zeitlich nach Erlaß des angefochtenen
Urteils des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 ergangen ist,
konnten die darin ausgesprochenen Anforderungen und Empfehlungen der
Strafkammer ohnehin noch nicht bekannt sein.
b) Der Senat neigt zu der auch vom Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift vom 8. Juni 2000 vertretenen Auffassung, daß ein Beschwerdefüh-
rer einen solchen Verfahrensverstoß mit Hilfe einer Verfahrensrüge geltend
machen muß, sofern sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Kon-
ventionsverstoßes nicht schon aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Der
1. Strafsenat konnte in seinem Urteil vom 19. November 1999 diese Frage of-
fen lassen, da dort das Verfahrensgeschehen den Urteilsfeststellungen zu ent-
nehmen und im übrigen auch von der Revision vorgetragen war (aaO S. 1123).
Diese Auffassung würde zudem auch der Rechtsprechung zu den vergleichba-
ren Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 MRK
entsprechen, die ebenfalls mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen ist,
sofern sich der Konventionsverstoß nicht bereits aus dem Urteil selbst ergibt
(BGHR MRK Art. 6 I S. 1 Verfahrensverzögerung 7; dagegen Prüfung von Amts
wegen dann, wenn die Verzögerung erst bei der Vorlage an das Revisionsge-
richt auftritt, vgl. BGH Wistra 2000).
Eine solche, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genü-
gende Verfahrensrüge ist jedoch der Revisionsbegründung nicht zu entneh-
men. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte der Be-
schwerdeführer dazu den Akteninhalt mitteilen müssen, der Anhaltspunkte für
das Bestehen eines Anfangsverdachts und einer Tatgeneigtheit des Ange-
klagten enthält, um dem Revisionsgericht eine ausreichende Prüfung zu er-
möglichen. Da sich jedoch aus dem Protokoll über die Vernehmung der Ver-
trauensperson "B. " vom 19. Dezember 1998 ergibt, daß der Angeklagte
bereits bei der Anbahnung der Vermittlungsgespräche Kontakte zu Personen
aus der Drogenszene hatte und nach eigenen Angaben eine Drogenlieferung
aus den Niederlanden erhalten hatte, hätte sich auch bei einer Prüfung des
Verfahrensgeschehens von Amts wegen keine unzulässige Tatprovokation er-
geben, so daß letztlich nicht entschieden werden muß, ob eine solche Prüfung
nur auf der Grundlage einer zulässigen Verfahrensrüge geboten gewesen wä-
re.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister Becker