Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2000 – 3 StR 259/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000

einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 24. Februar 2000 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten im nunmehr dritten

Durchgang wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug (Tatzeit Mai 1994)

unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus

dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. August 1995 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das erste -

am 9. Juli 1998 ergangene - Urteil wurde vom Senat mit Beschluß vom 13. Ja-

nuar 1999 im Strafausspruch aufgehoben. Bereits am 18. März 1999 verurteilte

das Landgericht Osnabrück den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es die Einsatzstrafe

erneut auf zwei Jahre festsetzte. Da die Kammer keine eigenen Feststellungen

zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, sondern inso-

weit auf die Feststellungen des im Strafausspruch aufgehobenen ersten Urteils

verwiesen und diese wörtlich eingerückt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom

25. Juni 1999 den Strafausspruch erneut aufgehoben. Die Kammer hat nun-

mehr eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuld-

angemessen erachtet, diese aber im Hinblick auf eine von ihr angenommene,

von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung von zwei Jahren um

zwei Monate auf zwei Jahre ermäßigt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten auf. Insbesondere dringt die Rüge, daß der Strafnachlaß von zwei Mo-

naten für die von der Strafkammer angenommene Verletzung des Beschleuni-

gungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu gering ausgefallen sei, bereits

deswegen nicht durch, weil die Verfahrensdauer insgesamt nicht unangemes-

sen war und daher eine solche Verletzung tatsächlich nicht vorgelegen hat.

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kommt nur bei einer rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995,

1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11, 12). Allein die

Verfahrensverlängerung, die dadurch entsteht, daß auf Revision des Ange-

klagten ein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung, auch dann nicht, wenn dies zum zweiten

Mal erforderlich ist. Ein derartiger Verfahrensgang ist Ausfluß einer rechts-

staatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Sollte den Entscheidungen

des 2. Strafsenats vom 13. Januar 1995 - 2 StR 717/94 - und des 5. Strafse-

nats vom 24. Juli 1991 (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5)

eine gegenteilige Annahme zugrunde liegen, würde der Senat dieser nicht bei-

treten können. Auf mögliche Divergenzen kommt es hier jedoch nicht an, weil

eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK schon deshalb nicht vorliegt, weil

die angemessene Verfahrensdauer insgesamt noch nicht überschritten wurde

(BGH NStZ 1999, 313). Diese begann im Januar 1997, als der Angeklagte

- wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt - von

der Beschuldigung in Kenntnis gesetzt wurde, und endet mit dem rechtskräfti-

gen Abschluß des Verfahrens. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,

daß der Schuldspruch schon aufgrund des Beschlusses des Senats vom

13. Januar 1999 in Rechtskraft erwachsen ist, hält der Senat eine Verfahrens-

dauer von drei Jahren und sechs Monaten im Hinblick auf das beträchtliche

Gewicht des Tatvorwurfs und den Umstand, daß das Verfahren auch in der

Folgezeit zügig weiterbetrieben wurde, für noch angemessen.

Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält revisionsgerichtlicher

Überprüfung stand. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung erkennbar

auch die Härten besonders gewichtet, die sich für den Angeklagten daraus er-

geben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund

gemäß § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr

aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung

widerrufen worden wäre (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 2; vgl. auch BVerfG

wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330). Sie hat bei der Bildung der sehr mil-

den, "im unteren Bereich des Möglichen liegenden" Gesamtfreiheitsstrafe be-

rücksichtigt, daß die Tat, die zu der einzubeziehenden Strafe geführt hat,

schon über zehn Jahre zurückliegt und sich - was sich aus der Verweisung auf

die zur Bemessung der Einsatzstrafe maßgeblichen Umstände ergibt - der An-

geklagte seit sechs Jahren straffrei geführt hat. Es kann offen bleiben, ob die

Revision mit der Beanstandung, die Kammer hätte auch ausdrücklich erörtern

müssen, daß die Einbeziehung nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgte, hier

im Rahmen der Sachrüge gehört werden kann oder ob es insoweit hinsichtlich

Beginn und Ende der Bewährungszeit einer Verfahrensrüge bedurft hätte. Je-

denfalls war eine ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes deshalb nicht

erforderlich, weil der Angeklagte seit seiner ersten Verurteilung durch das

Landgericht Osnabrück vom 9. Juli 1998 mit der der zwingenden Regelung des

§ 55 StGB entsprechenden Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr

und vier Monaten in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe

rechnen mußte.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Kammer nicht verpflich-

tet, das durch die Einbeziehung entstandene Übel schon bei der Bemessung

der ohnehin milden Einsatzstrafe zu berücksichtigen. Die von der Revision

zitierte Entscheidung des Senats (NStZ 2000, 137) betrifft den nicht vergleich-

baren Fall eines sich aus der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen erge-

benden zu hohen, nicht mehr schuldangemessenen, Gesamtstrafübels.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister Becker