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BGH Urteil vom 19.07.2000 – XII ZB 178/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick

und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für

Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts in Schleswig vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten des

Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 527.287 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagenden Beschluß

des Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung

keinen Erfolg.

1. Die Berufungsfrist ist versäumt. Das Urteil des Familiengerichts ist

dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners im Wege

der vereinfachten Zustellung (§ 211 ZPO) am 6. April 1999 wirksam durch Nie-

derlegung zur Post zugestellt worden.

Der Umstand, daß die hierüber aufgenommene Postzustellungsurkunde

neben der Angabe der Geschäftsnummer die Angabe "Vfg. v. 25.3.1999" ent-

hält und somit nicht das zuzustellende Schriftstück bezeichnet, sondern das

Datum der Verfügung, mit der die Zustellung angeordnet wurde, ist entgegen

der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht geeignet, die Wirksamkeit der

Zustellung in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 211 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO muß die zuzustellende Sendung

mit der Anschrift des Zustellungsempfängers, der Bezeichnung der absenden-

den Stelle, einer Geschäftsnummer und dem Vermerk "Vereinfachte Zustel-

lung" versehen sein; weitere Angaben schreibt das Gesetz nicht vor. Für die

Beurkundung der Zustellung gemäß §§ 212 Abs. 1, 195 Abs. 2 ZPO sind ledig-

lich die weiteren Angaben gemäß § 191 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 ZPO erforderlich,

die ebenfalls keinen zusätzlichen Hinweis auf das zuzustellende Schriftstück

erfordern. Die gesetzlichen Anforderungen sind daher bereits dann erfüllt,

wenn die Angabe der richtigen Geschäftsnummer auf der zuzustellenden Sen-

dung die einzige urkundliche Beziehung zwischen der Zustellungsurkunde und

dem zuzustellenden Schriftstück darstellt, welche die Übereinstimmung der

Zustellungsurkunde mit dem zuzustellenden Schriftstück gewährleistet (vgl.

auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1965 - IV ZR 186/64 - MDR 1966, 44 f.).

Soweit der Vordruck der Zustellungsurkunde neben der Rubrik 1.1 (Ge-

schäftsnummer) die weitere Rubrik 1.2 (Ggf. weitere Kennz.) enthält, ist diese

für zusätzliche, aber nicht notwendige Angaben vorgesehen. Der Wirksamkeit

der Zustellung steht daher nicht entgegen, daß die Geschäftsstelle in dieser

Rubrik nicht etwa "Urt. v. 19.03.1999" vermerkt hat, was einer weit verbreiteten

Übung entsprochen hätte, sondern "Vfg. v. 25.3.1999". Dies gilt um so mehr,

als im vorliegenden Fall entsprechend der genannten Verfügung nicht nur das

Urteil vom 19. März 1999, sondern zugleich auch der Streitwertbeschluß und

der Beschluß über die Abtrennung des Versorgungsausgleichs zugestellt wur-

den. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß die Geschäfts-

stelle durch den Hinweis auf die die Zustellung anordnende Verfügung eine

weitere, die Übereinstimmung gewährleistende Beziehung zwischen der Zu-

stellungsurkunde und den zuzustellenden Schriftstücken geschaffen hat.

2. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist Wiederein-

setzung nicht schon dann zu gewähren, wenn zweifelhaft ist, ob die Partei die

Berufungsfrist durch eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden versäumt

hat. Vielmehr ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits dann zurückzuwei-

sen, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, die Möglichkeit einer schuldhaf-

ten Fristversäumnis zur Überzeugung des Gerichts auszuräumen (vgl. Zöller/

Greger ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 22 c m.N.).

3. Angesichts der in der angefochtenen Entscheidung im einzelnen zu-

treffend aufgezeigten Ungereimtheiten der Darstellung des Antragsgegners

erscheint diese auch dem Senat nicht hinreichend glaubhaft.

Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der Darstellung des Antragsgeg-

ners gibt ferner der Umstand, daß der Antragsgegner das Erinnerungsschrei-

ben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 4. Mai 1999 in der

Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs zunächst nicht erwähnt hat

und nunmehr vorträgt, er habe es erst am 17. Mai 1999 vorgefunden und an-

genommen, es habe sich mit seinem Schreiben vom 30. April 1999 gekreuzt.

Der eidesstattlichen Versicherung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-

tigten ist indessen zu entnehmen, er habe dem Antragsgegner erst im Bespre-

chungstermin am 20. Mai 1999 eröffnet, dessen Auftragsschreiben vom

30. April 1999 nicht erhalten zu haben; daraufhin habe der Antragsgegner ihm

sogleich eine Kopie dieses Schreibens vorgelegt. Es erscheint dem Senat we-

nig glaubhaft, daß der Antragsgegner einerseits während eines nach seiner

Auffassung laufenden Berufungsverfahrens mit einem Streitwert von über einer

halben Million DM seiner am 10. Mai 1999 aus Anlaß der Wahrnehmung eines

anderen Gerichtstermins zu Hause vorgefundenen Post keinerlei Beachtung

schenkt und diese eine Woche lang liegen läßt, andererseits aber zu einer Be-

sprechung mit seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten wegen einer

Mietangelegenheit vorsorglich - allein oder zusammen mit weiteren Unterlagen

des vorliegenden, in erster Instanz abgeschlossenen Verfahrens - eine Kopie

jenes Auftragsschreibens mitnimmt, das nach seiner Überzeugung längst erle-

digt ist.

Blumenröhr Krohn Hahne

Sprick Wagenitz