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BGH Beschluss vom 19.07.2000 – XII ZB 25/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 25/00

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber

und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Vaters wird der Beschluß des

5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom

30. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 DM.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die (Erst-)Beschwerde des Vaters gegen den

seine Einwilligung in die Namenserteilung für die Tochter Linda (M. statt

P. ) ersetzenden Beschluß des Familiengerichts vom 12. Oktober 1999 zu

Unrecht wegen fehlender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig ver-

worfen.

Die am 3. November 1999 - und damit unabhängig von dem Fehlen ei-

ner formellen Zustellung des Beschlusses jedenfalls fristgerecht (vgl. §§ 621 e

Abs. 1 und 3 ZPO; Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 =

FamRZ 1999, 1648) - beim Oberlandesgericht eingegangene formgerechte

(vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) Beschwerde des Vaters vom 22. Oktober 1999

enthält eine für das vorliegende Verfahren ausreichende Begründung des

Rechtsmittels. In den familienrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 621 e

ZPO bedarf es, wie auch das Oberlandesgericht im Grundsatz nicht verkannt

hat, keiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO voll entsprechen-

den Beschwerdebegründung. Es reicht vielmehr aus, wenn der Beschwerde-

führer wenigstens in kurzer Form angibt, warum er sich durch die angefochtene

Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (vgl. BGH Beschluß

vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 = FamRZ 1979, 909, 910; Senatsbeschluß

vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 = FamRZ 1982, 1196, 1197). Dem

trägt die Beschwerdeschrift des Vaters vom 22. Oktober 1999 ausreichend

Rechnung. Denn er rügt darin, wenn auch im Hinblick auf das Fehlen einer ihm

zugegangenen förmlichen Ladung, als fehlerhaft, daß er von dem Familienge-

richt nicht persönlich angehört worden sei.

In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die

Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist gemäß §§ 50 a, 52

FGG vor der Entscheidung grundsätzlich die Anhörung des betroffenen El-

ternteils erforderlich (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2000, 691; OLG Olden-

burg FamRZ 2000, 693; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1999, 1379). Die An-

hörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs (insoweit vgl. für

den vorliegenden Fall BVerfGE 55, 95, 98 m.w.N.) insbesondere der nach § 12

FGG gebotenen Sachaufklärung (vgl. etwa zu § 50 b FGG Senatsurteil vom

12. Februar 1992 - XII ZR 53/91 = BGHR FGG § 50 b Kindesanhörung 2

m.w.N.), durch die ermittelt werden soll, ob die beantragte Namensänderung

- ggf. anstelle einer gesetzlich sonst vorgesehenen Voranstellung oder Anfü-

gung des (neuen) Namens - zum Wohl des Kindes "erforderlich ist" (vgl. hierzu

etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 692

und 693; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Frankfurt am Main FamRZ

1999, 1376; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1379 f.; OLG Dresden FamRZ 1999,

1378).

In seiner Eingabe vom 22. Oktober 1999 hat der Vater einen Verstoß der

Rechtspflegerin des Familiengerichts gegen die aufgezeigte Pflicht zur Aufklä-

rung des Sachverhalts geltend gemacht. Damit hat er mit ausreichender Deut-

lichkeit zu erkennen gegeben, aus welchem Grund er sich durch den ange-

fochtenen Beschluß beschwert fühlte.

Über die hiernach entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts

zulässige Beschwerde des Vaters hatte das Gericht mithin sachlich zu ent-

scheiden. Das wird nachzuholen sein.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz