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BGH Beschluß vom 19.07.2000 – XII ZB 80/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2000
in der Unterbringungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die Sache wird an den 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlan-
desgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-
digkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin, für die eine Betreuerin unter anderem mit den
Aufgabenbereichen der Gesundheitssorge und des Aufenthaltsbestimmungs-
rechts einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung oder unterbrin-
gungsähnliche Maßnahmen bestellt ist, wurde vom 13. Februar bis 24. März
1998 untergebracht. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung mit dieser Befri-
stung unter Berufung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil die Betrof-
fene an einer paranoiden Psychose leide und die Gefahr bestehe, daß sie sich
selbst und anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Gegen den
Beschluß legte die Betroffene am 20. Februar 1998 sofortige Beschwerde ein,
die das Landgericht am 17. März 1998 als unbegründet zurückwies. Hiergegen
richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Das Saarländische Oberlandesgericht möchte der sofortigen weiteren
Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Bayeri-
schen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1997 (3Z BR 254/97 -
BayObLGZ 1997, 276 = FamRZ 1998, 567) und des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 13. Oktober 1997 (11 Wx 62/97 - FamRZ 1998, 439) gehindert. In
beiden Entscheidungen wurde die sofortige weitere Beschwerde gegen einen
Beschluß, mit dem eine vorläufige Unterbringung angeordnet worden war, als
unzulässig verworfen, weil die Unterbringung inzwischen beendet war und
nach Auffassung der Gerichte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofor-
tige weitere Beschwerde nicht mehr bestehe.
Das Saarländische Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beschwerde-
führerin habe auch nach der Beendigung ihrer Unterbringung ein Rechts-
schutzinteresse an der Feststellung, daß die Unterbringung rechtswidrig gewe-
sen sei; es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-
richtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht mehr gegeben.
1. Sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht wie auch das Ober-
landesgericht Karlsruhe haben ihre Rechtsauffassung, von der das vorlegende
Gericht abweichen möchte, aufgegeben:
Ausgangspunkt beider Gerichte ist die geänderte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des
Rechtsschutzes im Sinne einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle gewährleiste,
soweit das Prozeßrecht eine weitere Instanz eröffne. In Fällen tiefgreifender
Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen
Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf einen Zeitraum be-
schränke, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von
der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen könne, sei daher ein
Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Prüfung des Grundrechtseingriffs
ungeachtet prozessualer Überholung grundsätzlich zu bejahen (BVerfG Be-
schluß vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - E 96, 27, 38 ff. = NJW 1997,
2163; vgl. auch BVerfG Beschlüsse vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 -
EuGRZ 1997, 372 und vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 - EuGRZ 1997, 374).
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998
(2 BvR 978/97 - NJW 1998, 2432) gehören zu dieser Fallgruppe auch vorläufi-
ge Unterbringungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung, die nach § 70 h
Abs. 2 Satz 1 FGG auf längstens sechs Wochen begrenzt sind. In derartigen
Fällen sei die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem
typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gege-
benen Instanz kaum erlangen könne (BVerfG Beschluß vom 10. Mai 1998 aaO
2433).
Das Bayerische Oberste Landesgericht zieht in seiner - nach dem Vor-
lagebeschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts ergangenen - Entschei-
dung vom 12. Februar 1999 (3Z BR 54/99 - FamRZ 1999, 794) daraus die Fol-
gerung, daß nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten
Unterbringung - trotz der damit eingetretenen Erledigung in der Hauptsache -
ein vom Betroffenen eingelegtes Rechtsmittel jedenfalls dann zulässig ist und
bleibt, wenn die Dauer der Unterbringung auf lediglich bis zu sechs Wochen
bemessen war; denn es könne kaum davon ausgegangen werden, daß die ge-
gen die gerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen innerhalb dieses Zeit-
raums durchlaufen werden könnten. Bezüglich einer für die Dauer von bis zu
sechs Wochen gerichtlich genehmigten Unterbringung hat das Bayerische
Oberste Landesgericht seine - im Vorlagebeschluß wiedergegebene - bisherige
Auffassung, nach der ein Rechtsmittel nach Ablauf der Unterbringungsdauer
unzulässig wird, deshalb aufgegeben.
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner - ebenfalls nach
dem Vorlagebeschluß ergangenen - Entscheidung vom 4. April 2000 (11 Wx
28/00) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Mai 1998 ausgeführt, seine im Vorlagebeschluß angeführte bisherige
Rechtsprechung unbeschadet fortbestehender Bedenken aus Gründen des
(einfachen) Verfahrensrechts und der Praktikabilität für Unterbringungen bis zu
sechs Wochen aufzugeben und sich insoweit der ebenfalls geänderten Recht-
sprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts anzuschließen.
2. Damit ist das Saarländische Oberlandesgericht an der von ihm beab-
sichtigten Entscheidung nicht länger gehindert: Die vom Amtsgericht geneh-
migte Unterbringung war auf einen Zeitraum von weniger als sechs Wochen
befristet; auch nach Beendigung der Unterbringung ist die amtsgerichtliche
Genehmigung damit - auch nach der (geänderten) Rechtsprechung des Baye-
rischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - ei-
ner Überprüfung im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde zugänglich.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2
FGG sind somit entfallen (vgl. etwa BGHZ 111, 199, 201; BGH, Beschluß vom
14. Februar 1974 - II ZB 2/73 - NJW 1974, 702); die Sache ist deshalb an das
vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.
Blumenröhr Krohn Hahne
Bundesrichter Sprick ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr Wagenitz