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BGH Beschluß vom 19.07.2000 – XII ZB 80/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 80/98

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in der Unterbringungssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick

und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Sache wird an den 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlan-

desgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-

digkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, für die eine Betreuerin unter anderem mit den

Aufgabenbereichen der Gesundheitssorge und des Aufenthaltsbestimmungs-

rechts einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung oder unterbrin-

gungsähnliche Maßnahmen bestellt ist, wurde vom 13. Februar bis 24. März

1998 untergebracht. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung mit dieser Befri-

stung unter Berufung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil die Betrof-

fene an einer paranoiden Psychose leide und die Gefahr bestehe, daß sie sich

selbst und anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Gegen den

Beschluß legte die Betroffene am 20. Februar 1998 sofortige Beschwerde ein,

die das Landgericht am 17. März 1998 als unbegründet zurückwies. Hiergegen

richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Das Saarländische Oberlandesgericht möchte der sofortigen weiteren

Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Bayeri-

schen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1997 (3Z BR 254/97 -

BayObLGZ 1997, 276 = FamRZ 1998, 567) und des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe vom 13. Oktober 1997 (11 Wx 62/97 - FamRZ 1998, 439) gehindert. In

beiden Entscheidungen wurde die sofortige weitere Beschwerde gegen einen

Beschluß, mit dem eine vorläufige Unterbringung angeordnet worden war, als

unzulässig verworfen, weil die Unterbringung inzwischen beendet war und

nach Auffassung der Gerichte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofor-

tige weitere Beschwerde nicht mehr bestehe.

Das Saarländische Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beschwerde-

führerin habe auch nach der Beendigung ihrer Unterbringung ein Rechts-

schutzinteresse an der Feststellung, daß die Unterbringung rechtswidrig gewe-

sen sei; es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-

richtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht mehr gegeben.

1. Sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht wie auch das Ober-

landesgericht Karlsruhe haben ihre Rechtsauffassung, von der das vorlegende

Gericht abweichen möchte, aufgegeben:

Ausgangspunkt beider Gerichte ist die geänderte Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts, nach der Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des

Rechtsschutzes im Sinne einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle gewährleiste,

soweit das Prozeßrecht eine weitere Instanz eröffne. In Fällen tiefgreifender

Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen

Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf einen Zeitraum be-

schränke, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von

der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen könne, sei daher ein

Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Prüfung des Grundrechtseingriffs

ungeachtet prozessualer Überholung grundsätzlich zu bejahen (BVerfG Be-

schluß vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - E 96, 27, 38 ff. = NJW 1997,

2163; vgl. auch BVerfG Beschlüsse vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 -

EuGRZ 1997, 372 und vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 - EuGRZ 1997, 374).

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998

(2 BvR 978/97 - NJW 1998, 2432) gehören zu dieser Fallgruppe auch vorläufi-

ge Unterbringungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung, die nach § 70 h

Abs. 2 Satz 1 FGG auf längstens sechs Wochen begrenzt sind. In derartigen

Fällen sei die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem

typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der

Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gege-

benen Instanz kaum erlangen könne (BVerfG Beschluß vom 10. Mai 1998 aaO

2433).

Das Bayerische Oberste Landesgericht zieht in seiner - nach dem Vor-

lagebeschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts ergangenen - Entschei-

dung vom 12. Februar 1999 (3Z BR 54/99 - FamRZ 1999, 794) daraus die Fol-

gerung, daß nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten

Unterbringung - trotz der damit eingetretenen Erledigung in der Hauptsache -

ein vom Betroffenen eingelegtes Rechtsmittel jedenfalls dann zulässig ist und

bleibt, wenn die Dauer der Unterbringung auf lediglich bis zu sechs Wochen

bemessen war; denn es könne kaum davon ausgegangen werden, daß die ge-

gen die gerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen innerhalb dieses Zeit-

raums durchlaufen werden könnten. Bezüglich einer für die Dauer von bis zu

sechs Wochen gerichtlich genehmigten Unterbringung hat das Bayerische

Oberste Landesgericht seine - im Vorlagebeschluß wiedergegebene - bisherige

Auffassung, nach der ein Rechtsmittel nach Ablauf der Unterbringungsdauer

unzulässig wird, deshalb aufgegeben.

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner - ebenfalls nach

dem Vorlagebeschluß ergangenen - Entscheidung vom 4. April 2000 (11 Wx

28/00) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts

vom 10. Mai 1998 ausgeführt, seine im Vorlagebeschluß angeführte bisherige

Rechtsprechung unbeschadet fortbestehender Bedenken aus Gründen des

(einfachen) Verfahrensrechts und der Praktikabilität für Unterbringungen bis zu

sechs Wochen aufzugeben und sich insoweit der ebenfalls geänderten Recht-

sprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts anzuschließen.

2. Damit ist das Saarländische Oberlandesgericht an der von ihm beab-

sichtigten Entscheidung nicht länger gehindert: Die vom Amtsgericht geneh-

migte Unterbringung war auf einen Zeitraum von weniger als sechs Wochen

befristet; auch nach Beendigung der Unterbringung ist die amtsgerichtliche

Genehmigung damit - auch nach der (geänderten) Rechtsprechung des Baye-

rischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - ei-

ner Überprüfung im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde zugänglich.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2

FGG sind somit entfallen (vgl. etwa BGHZ 111, 199, 201; BGH, Beschluß vom

14. Februar 1974 - II ZB 2/73 - NJW 1974, 702); die Sache ist deshalb an das

vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.

Blumenröhr Krohn Hahne

Bundesrichter Sprick ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Blumenröhr Wagenitz