BGH Beschluß vom 19.07.2000 – XII ZR 269/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber
und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als
60.000 DM.
Gründe
Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift
unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Miet-
verhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Er-
füllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - die-
ser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entschei-
dung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll
(vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über
Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992
- XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober
1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl.,
Rdn. 3).
So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr
geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-
gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die
Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch kei-
nen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn
überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei.
Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser
Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz