Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.07.2000 – XII ZR 269/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber

und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als

60.000 DM.

Gründe

Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift

unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Miet-

verhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Er-

füllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - die-

ser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entschei-

dung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll

(vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über

Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992

- XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober

1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl.,

§ 8 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl., § 8

Rdn. 3).

So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr

geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-

gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die

Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch kei-

nen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn

überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei.

Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser

Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz