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BGH Beschluss vom 20.07.2000 – V ZR 190/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 190/00

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider

und Dr. Lemke

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abge-

lehnt.

2. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2000 wird

auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

3. Der Streitwert beträgt 395.000 DM.

Gründe:

I.

In der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers vom

21. Februar 2000 hatte das Oberlandesgericht Termin zur Verkündung einer

Entscheidung auf den 14. März 2000 angesetzt. Das an diesem Tage verkün-

dete, die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil wurde dessen Prozeß-

bevollmächtigtem am 23. März 2000 zugestellt. Über den Ausgang des Verfah-

rens unterrichtete der Korrespondenzanwalt den Kläger mit Schreiben vom

30. März 2000 und wies dabei auf den Ablauf der Revisionsfrist am 25. April

2000 hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Wiederholte Versuche, den Klä-

ger telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg.

Der Kläger war am 20. März 2000 in die Universitätsklinik Hannover ein-

gewiesen und dort am Herzen operiert worden. Nach der Entlassung am

9. April 2000 begab er sich zu Freunden nach Sylt und wurde dort in der Nord-

see Klinik ambulant behandelt. Am 26. April 2000 fand er in einer Reha-Klinik

Aufnahme, wohin er sich unmittelbar von Sylt aus begab. Nach seiner Entlas-

sung, am 13. Mai 2000, nahm er von dem Schreiben des Korrespondenzan-

walts Kenntnis. Mit einem am 29. Mai 2000 beim Bundesgerichtshof eingegan-

genen Schriftsatz hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Revisionsfrist gestellt und zugleich Revision ein-

gelegt.

II.

1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, denn der Kläger hat

nicht glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit vom 9. April bis zum Ablauf der Re-

visionsfrist, in der er sich bei Freunden zur Erholung befand, außerstande ge-

wesen wäre, einer geeigneten Person den Auftrag zu erteilen, sich um seine

Post zu kümmern (§§ 233, 236 ZPO). Hierzu hatte er Anlaß, denn aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2000, deren Niederschrift an die

Parteivertreter am 23. Februar 2000 abgegangen war, war ihm bekannt, daß

zum 14. März 2000 eine Entscheidung angestanden hatte. Sollten, wozu Vor-

trag fehlt, die Prozeßbevollmächtigten davon abgesehen haben, den Kläger

über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu unterrichten, hätte er sich

deren Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weiter hat der

Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß er außerstande gewesen wäre, von Sylt

aus telefonisch oder schriftlich Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigten

oder dem Korrespondenzanwalt aufzunehmen und sich so über den Ausgang

des Berufungsverfahrens unterrichten. Auch hierzu wäre er in Kenntnis des

Verkündungstermins bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt gehalten gewe-

sen.

2. Das verspätete Rechtsmittel ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 552,

554 a ZPO).

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke