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BGH Versäumnisurteil vom 21.07.2000 – V ZR 393/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB § 894
Verkündet am: 21. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Nachlaßpfleger kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im eige-
nen Namen Grundbuchberichtigung verlangen.
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach dem
2. Oktober 1990 eingetragen worden ist.
BGH, Urt. v. 21. Juli 2000 - V ZR 393/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 8. September 1999 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 1 ist Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der am
12. Oktober 1988 verstorbenen M. J. W. (nachfolgend Erblasse-
rin). Die Erblasserin war Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum
das im Streit befindliche unbebaute Grundstück stand. Als Mitglieder der Er-
bengemeinschaft waren neben der Erblasserin drei weitere natürliche Perso-
nen und Volkseigentum (in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft
L. ) - anstelle einer 1980 verstorbenen weiteren Miterbin - eingetragen.
Am 8. Dezember 1989 stellte das Staatliche Notariat einen Fiskus-Erbschein
nach der Erblasserin aus, aufgrund dessen am 4. Dezember 1991 anstelle der
Erblasserin ebenfalls Volkseigentum, in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirt-
schaft L. , in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht Leipzig
zog mit Beschluß vom 7. Dezember 1995 den Erbschein vom 8. Dezember
1989 wieder ein und erteilte am 13. Oktober 1997 dem Kläger zu 2 als zwi-
schenzeitlich festgestelltem (Mit-)Erben dritter Ordnung einen Teilmindesterb-
schein.
Der vom Nachlaßpfleger namens der unbekannten Miterben und na-
mens des Klägers zu 2 am 29. September 1998 eingereichten und 16. Oktober
1998 zugestellten Klage gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuch-
berichtigung, hinsichtlich des eingetragenen Volkseigentums, hat das Landge-
richt insgesamt stattgegeben. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat der
Nachlaßpfleger mit Zustimmung der Beklagten "klargestellt", daß er die Rechte
der unbekannten Miterben im eigenen Namen geltend mache. Das Berufungs-
gericht hat den Klagen nur noch hinsichtlich der auf Ableben der Erblasserin
erfolgten Eintragung von Volkseigentum entsprochen und sie im übrigen abge-
wiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab-
weisungsantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht meint, der Nachlaßpfleger habe zulässigerweise
aus eigenem Recht Klage für die unbekannten Erben erhoben; für den Kläger
zu 2 sei er als Nachlaßpfleger zur Vertretung berechtigt. Unrichtig sei das
Grundbuch jedoch nur hinsichtlich des Miterbenanteils der Erblasserin; nur in-
soweit bestehe ein Anspruch nach § 894 BGB. Unstreitig sei nicht die DDR,
sondern zumindest der Kläger zu 2 gesetzlicher Erbe geworden. Ein Eigen-
tumsverlust des Klägers zu 2 und möglicher weiterer Miterben sei auch nicht
gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 30. September 1998 einge-
treten. Denn die am 29. September 1998 eingereichten Klagen hätten nach der
hier anwendbaren Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO den Lauf dieser Frist unter-
brochen. Die - sowohl nach § 894 BGB als auch nach Art. 237 § 2 Abs. 2
EGBGB zu beurteilende - Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich zwar
- mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten - nicht aus § 8 VZOG, wohl aber
aus ihrer in Art. 22 EV geregelten, Abwicklungsberechtigung. Dem stehe nicht
entgegen, daß ein Zuordnungsbescheid nach § 2 VZOG noch nicht ergangen
sei.
II.
Im Ergebnis bleibt die Revision ohne Erfolg.
1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-
termin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu
entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986,
3086).
2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit beider Kla-
gen. Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen den in der Berufungsin-
stanz auf Klägerseite erfolgten teilweisen Austausch der Parteirollen sind un-
begründet:
a) Ein Nachlaßpfleger kann zur Sicherung und Erhaltung des Nachlas-
ses von jedem, der Nachlaßgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe
verlangen (BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, IV ZR 110/71, NJW 1972, 1752; Urt. v.
22. Januar 1981, IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299, 2300; Urt. v. 6. Oktober
1982, IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226). Auch der Anspruch auf Zustimmung zur
Grundbuchberichtigung ist ein solcher auf Herausgabe eines Gegenstandes
gerichteter Anspruch (Senat, BGHZ 41, 30, 34 ff). Prozessual stehen einem
Nachlaßpfleger grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, einen sol-
chen Rechtsstreit zu führen. Er kann in seiner Eigenschaft als gesetzlicher
Vertreter des oder der Erben (BGHZ 49, 1, 5; BGH, Urt. v. 21. Juni 1972,
IV ZR 110/71, aaO; BGHZ 94, 312, 314; Urt. v. 21. Dezember 1988,
VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134) die den Erben zustehenden Heraus-
gabeansprüchen in deren Namen geltend machen. Er kann aber auch persön-
lich die Rolle der Prozeßpartei wahrnehmen (vgl. § 780 Abs. 2 ZPO, § 40
Abs. 1 GBO) und als Kläger zum Nachlaß gehörige Rechte einklagen (BGH,
Urt. v. 22. Januar 1981, IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299, 2300; Urt. v.
6. Oktober 1982, IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226). Dieser Anspruch leitet sich
nicht von den Erben ab, sondern folgt unmittelbar aus der Stellung als Nach-
laßpfleger; ohne ihn könnte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen
(BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, IV ZR 110/71, NJW 1972, 1752; v. 6. Oktober
1982, IVa ZR 186/81, aaO m.zahlr.N.).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem auf Grundbuchberichti-
gung klagenden Nachlaßpfleger nicht verwehrt, die beiden Klagemöglichkeiten
zu kombinieren und den Rechtsstreit - wie hier - teilweise als gesetzlicher Ver-
treter und im übrigen im eigenen Namen zu betreiben. Ein Anspruch auf
Grundbuchberichtigung braucht nicht von allen Miterben gemeinsam erhoben
zu werden. Vielmehr ist gemäß § 2039 BGB jeder einzelne Miterbe zur Gel-
tendmachung dieses Anspruchs befugt (Senat, BGHZ 44, 367, 370/371, 372;
MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2039 Rdn. 6 m.w.N.; Palandt/Edenhofer,
BGB, 59. Aufl., § 2039 Rdn. 2). Gleiches gilt gemäß Art. 235 § 1 EGBGB, § 400
Abs. 3 ZGB-DDR für die im Streitfall nach dem Recht der DDR berufenen Mit-
erben. Dementsprechend kann auch ein Nachlaßpfleger nicht genötigt sein,
eine Grundbuchberichtigungsklage als gesetzlicher Vertreter aller Miterben zu
erheben, sondern muß sich auf die Vertretung eines einzelnen (bekannten)
Miterben - hier des Klägers zu 2 - beschränken und in dessen Namen auf Lei-
stung an alle Erben klagen können. Schon deshalb ist die Klage auf Grund-
buchberichtigung zulässig.
Mit dieser als gesetzlicher Vertreter für den bekannten Miterben (Kläger
zu 2) erhobenen eigenständigen Klage durfte der Nachlaßpfleger gemäß § 60
ZPO eine Klage aus eigenem Recht zur Wahrung der Rechtsstellung der un-
bekannten Miterben verbinden. Dabei war der Nachlaßpfleger nicht gezwun-
gen, von seinem originären Herausgabeanspruch insgesamt, also hinsichtlich
aller Miterben, Gebrauch zu machen. Denn dieser Anspruch ist Ausdruck der
Sicherungsfunktion der Nachlaßpflegschaft und kann dementsprechend bei
unterschiedlichen Sicherungsbedürfnissen auch nur zum Schutz bestimmter
Miterben erhoben werden. Ein solch abgestufter Sicherungsbedarf besteht ins-
besondere, wie hier, im Falle unbekannter und bekannt gewordener Miterben.
Zur Wahrung der Rechte bereits ermittelter Erben braucht der Nachlaßpfleger
nämlich in der Regel nicht auf seinen eigenen Herausgabeanspruch zurückzu-
greifen, da diese entweder ihre Rechte selbst geltend machen (MünchKomm-
ZPO/
Lindacher, § 53 Rdn. 3; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., § 8 II 3) oder, wie
hier, vom Nachlaßpfleger vertreten werden können, ohne die Gefahr eines un-
zulässigen Insichprozesses heraufzubeschwören. Demgegenüber ist bei einer
Klageerhebung in Vertretung der noch unbekannten Erben ein solches Pro-
zeßhindernis nicht immer auszuschließen, weswegen ein auf Sicherheit be-
dachter Nachlaßpfleger auf seine Berechtigung zur Prozeßführung im eigenen
Namen zurückgreifen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, daß eine Prozeß-
führung in Vertretung der unbekannten Erben tatsächlich die Gefahr eines In-
sichprozesses in sich birgt, denn es ist einem Nachlaßpfleger nicht zuzumuten,
auch nur ein abstrakt bestehendes Risiko einzugehen.
3. Ebenfalls ohne Erfolg zieht die Revision die Aktivlegitimation der Klä-
ger in Zweifel.
Die Erben haben ihre Rechte nicht gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
eingebüßt. Denn die Voraussetzungen für den dort angeordneten Eigentum-
serwerb der zur Abwicklung des Volkseigentums berechtigten juristischen Per-
son liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob § 270 ZPO auch für die Aus-
schlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt. Denn die fehlerhafte Eintragung
als Erbe nach der Erblasserin ist nicht vor dem in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
genannten Termin, dem 3. Oktober 1990, sondern erst am 4. Dezember 1991
erfolgt.
Für eine - von der Revision befürwortete - analoge Anwendung der Vor-
schrift des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auf später bewirkte, sich jedoch auf
Rechtsvorgänge vor dem 3. Oktober 1990 beziehende, deklaratorische Eintra-
gungen ist kein Raum. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs die-
ser Regelung verbietet sich schon angesichts des eindeutigen, erkennbar ab-
schließend gefaßten Wortlauts der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber dem
Umstand Rechnung getragen hat, daß seit dem 3. Oktober 1990 gemäß
Art. 233 § 1 Abs. 1 EGBGB kein - eintragungsfähiges - Volkseigentum mehr
besteht (BT-Drucks. 13/7275, S. 34). Auch die mit der Bestimmung des Art. 237
§ 2 Abs. 2 EGBGB verfolgte Zielsetzung, dem wahren Rechtsinhaber die - im
Interesse des Rechtsfriedens zeitlich begrenzte - Möglichkeit einzuräumen,
eine aufgrund der Rechtspraxis der DDR ohne materiell-rechtliche Grundlage
geschaffene Grundbuchposition zu beseitigen (vgl. MünchKomm-BGB/Busche,
aaO, Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 1; Schmidt-Räntsch, aaO, 453), steht einer Er-
weiterung des Regelungsgehalts dieser Vorschrift entgegen, denn nach dem
3. Oktober 1990 vorgenommene Grundbucheintragungen sind nicht mehr den
rechtsstaatlichen Defiziten in der DDR zuzurechnen.
Damit braucht weder die vom Berufungsgericht erörterte Problematik der
Erstreckung des § 270 Abs. 3 ZPO auf die in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gere-
gelte Ausschlußfrist noch die von ihm angesprochene Frage, ob eine Klage zur
Verhinderung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gesetzlichen Eigen-
tumsübergangs auch gegen den nicht eingetragenen Abwicklungsberechtigten
gerichtet werden kann, geklärt zu werden.
4. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht schließlich die Passivle-
gitimation. Der Beklagte ist, was auch die Revision nicht verkennt, die Buchbe-
rechtigung an dem unbebauten Grundstück als Inhaberin des Finanzvermö-
gens gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zugefallen; sie hat danach die Eintragung der
wahren Erben nach M. J. W. zu bewilligen (vgl. Senat, Urt. v.
13. Juni 1997, V ZR 40/96, WM 1997, 1857, 1858), ohne daß es auf einen,
bisher nicht vorliegenden (unanfechtbaren) Zuordnungsbescheid ankäme (vgl.
Senat, Urt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94, WM 1996, 2349 und Urt. v.
14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Schneider
Lemke