BGH Urteil vom 24.07.2000 – II ZR 168/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 24. Juli 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In einem Mehrstufigkeitsverhältnis, in dem das Mutterunternehmen nur mittel-
bar über das Tochterunternehmen an der Enkel-AG beteiligt ist, treffen die
Mitteilungspflichten nach § 20 AktG sowohl das Mutter- als auch das Toch-
terunternehmen.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 20. April 1999 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, Kleinaktionärin der Beklagten, wendet sich mit ihrer An-
fechtungsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung vom 7. Juli 1997
(TOP 6), der die Aufhebung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom
10. Juli 1996 über die Umwandlung der Beklagten in eine GmbH sowie die er-
neute Beschlußfassung über die Umwandlung zum Gegenstand hatte und der
nach ihrer Auffassung unter Verstoß gegen § 20 Abs. 7 AktG zustande ge-
kommen ist.
An der Beklagten ist die R. & Co. GmbH mit 99,4 % des Grundkapitals
beteiligt. Diese Gesellschaft ist durch Umwandlung zum 31. Dezember 1995
aus der R. & Co. KG hervorgegangen. Gleichzeitig ist ihre 100 %ige Toch-
tergesellschaft, die R. Holding GmbH, auf sie verschmolzen worden. Bis
zur Verschmelzung auf die R. & Co. GmbH hielt die R. Holding GmbH
96 % der Aktien der Beklagten. Alleingesellschafterin der R. & Co. GmbH
ist die F. G. AG, die bereits 1994 sämtliche Anteile an der R.
GmbH & Co. KG erworben hatte. Mit Schreiben vom 7. März 1995 gab die
F. G. AG der Beklagten unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 und 2
AktG i.V. mit § 16 Abs. 4 AktG bekannt, daß sie an der Beklagten sowohl eine
Beteiligung von mehr als 25 % als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne
von § 16 Abs. 1 AktG halte.
Die R. Holding GmbH teilte der Beklagten in einem Schreiben vom
15. März 1995 mit, daß am Unternehmen der Beklagten weder eine Mehrheits-
beteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG noch eine Beteiligung von mehr als
25 % bestehe. Die R. & Co. GmbH übersandte der Beklagten keine Mittei-
lung über ihre Beteiligung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die R. & Co. GmbH sei nach § 20 Abs. 7
AktG nicht stimmberechtigt gewesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit
dem Schreiben der F. G. AG seien die sich aus § 20 AktG ergeben-
den Mitteilungspflichten erfüllt. Selbst wenn dieses Schreiben den gesetzlichen
Anforderungen nicht vollständig genüge, beruhe das auf einem unverschulde-
ten Rechtsirrtum.
Landgericht und Berufungsgericht haben den Beschluß für nichtig er-
klärt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.
Der Hauptversammlungsbeschluß vom 7. Juli 1997 ist unter Verstoß gegen
§ 20 Abs. 7 AktG (a.F.) zustande gekommen. Die R. & Co. GmbH war daher
nicht berechtigt, das Stimmrecht aus den von ihr an der Beklagten gehaltenen
Aktien auszuüben.
1. § 20 Abs. 7 AktG (a.F.) versagt den Unternehmen die Wahrnehmung
ihrer Mitgliedschaftsrechte, die ihrer Mitteilungspflicht nach Abs. 1 und 4 nicht
nachgekommen sind. Ob diese Pflicht bei Mehrstufigkeitsverhältnissen, in de-
nen das Mutterunternehmen nur mittelbar über das Tochterunternehmen an der
Enkel-AG beteiligt ist, das herrschende, das abhängige oder beide Unterneh-
men trifft, läßt sich dem Wortlaut der Regelung zur Mitteilungspflicht nicht ent-
nehmen. Auch die Verweisung auf § 16 Abs. 1 und 4 AktG führt insoweit nicht
weiter. Denn die Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob sie nur den Fall der
gleichzeitig bestehenden unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung des herr-
schenden Unternehmens erfassen oder ob sie auch auf das reine Mehrstufig-
keitsverhältnis angewandt werden soll (vgl. Pentz, AG 1992, 55, 56 f.). Auch
der Wortlaut des § 20 Abs. 7 AktG, nach dem u.a. das abhängige Unterneh-
men Rechte aus seinen Aktien nicht ausüben kann, wenn das nach Abs. 1 und
4 mitteilungspflichtige Unternehmen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen
ist, beschränkt die Mitteilungspflicht nicht zwingend auf das herrschende Un-
ternehmen. Der Regelung kann nur entnommen werden, daß bei Unterlassen
der Mitteilung durch das herrschende Unternehmen das abhängige Unterneh-
men seine Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben darf, nicht aber, daß die Mittei-
lung für die Rechtsausübung auch ausreicht (KK/Koppensteiner, 2. Aufl. § 20
Rdn. 28).
Zutreffend wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich hinreichende An-
haltspunkte für die Bestimmung des Mitteilungspflichtigen im Mehrstufigkeits-
verhältnis dem mit der Regelung verfolgten Zweck entnehmen lassen, die
Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vorschriften zu erhöhen, die an die
Höhe einer Beteiligung anknüpfen. Das ist bei den §§ 16 und 19 sowie den auf
§ 16 verweisenden §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Satz 3 AktG der Fall (vgl.
Rdn. 28; Pentz, AG 1992, 55, 57 f.). Da diese Bestimmungen sowohl den An-
teilsinhaber (das beherrschte Unternehmen) als auch das Unternehmen erfas-
sen, dem die Anteile zuzurechnen sind (das herrschende Unternehmen), und
die §§ 20/21 AktG die Anwendung dieser Vorschriften unterstützen sollen, er-
höht es die Rechtssicherheit, wenn die Mitteilungspflichten beiden Unterneh-
men auferlegt werden (KK/Koppensteiner, 2. Aufl. § 20 Rdn. 28; Pentz, AG
1992, 55, 58). Die überwiegende Meinung im Schrifttum nimmt daher zu Recht
an, daß die Anteilszurechnung nicht zur Absorption der zuzurechnenden An-
teile führt, sondern die Meldepflicht des beherrschten Unternehmens bestehen
Emmerich/Habersack, AktienkonzernR 1998, § 20 Rdn. 9; Windbichler in GK z.
AktG, 4. Aufl. § 20 Rdn. 53 - jeweils m.w.N.; zum Treuhandverhältnis vgl.
BGHZ 114, 203, 217).
Demnach waren sowohl die F. G. AG als auch die R. & Co.
GmbH verpflichtet, der Beklagten ihre Beteiligung im Sinne des § 20 AktG an-
zuzeigen.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die R. & Co. GmbH ihrer
Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AktG nicht
nachgekommen.
a) Es ist zwar richtig, daß der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 1996
ein Depotauszug übersandt worden ist, in dem die Zahl der Aktien, die von der
R. & Co. GmbH an der Beklagten gehalten werden, mit 149.082 angegeben
werden. Weder aus dem Depotauszug noch aus dem Anschreiben ergeben
sich jedoch Höhe und Stückelung des Grundkapitals der Beklagten. Die Höhe
des Beteiligungsverhältnisses der R. & Co. GmbH an der Beklagten kann
dieser Mitteilung nicht entnommen werden. Da die Beklagte in den Gesell-
schaftsblättern nur das zu veröffentlichen hatte, was ihr mitgeteilt worden war
(§ 20 Abs. 6 AktG), und aus der Mitteilung die tatsächliche Höhe der Beteili-
gung nicht - auch nicht in der Form eines Hinweises auf § 20 Abs. 4 AktG - er-
sichtlich ist, genügt das Schreiben vom 3. Mai 1996 und seine Anlage den an
die Mitteilung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGHZ 114, 203, 215 f.).
b) Zudem sind Schreiben und Depotauszug, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausführt, nicht von der R. & Co. GmbH, sondern von der D. -
G. R. & Co. S. GmbH übersandt worden. Die Mitteilung
eines Dritten genügt den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht
(BGHZ 114, 203, 215). Das kann zwar dann anders zu beurteilen sein, wenn
der Dritte erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt. Die Revision
hat jedoch keinen Vortrag der Beklagten aufgezeigt, aus dem sich das ergibt.
In dem Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 1999, auf den die Revision ver-
weist, heißt es dazu zwar, es würde sich auch dann um eine Mitteilung der
R. & Co. GmbH handeln, wenn der Beklagten der Depotauszug nicht von der
R. & Co. GmbH, sondern - in deren Auftrag - von der F. G. AG
übermittelt worden sein sollte. Diesen Vortrag hat die Beklagte im Verhand-
lungstermin vor dem Berufungsgericht am 20. April 1999 durch Überreichung
des Schreibens vom 3. Mai 1996 sowie der ihm als Anlage beigefügten De-
potaufstellung vom 30. April 1996 dahin berichtigt, daß als Übersender die
D. -G. R. & Sö. S. GmbH in Betracht komme.
Dem Schreiben kann jedoch nicht entnommen werden, daß diese Gesellschaft
im Auftrag der R. & Co. GmbH gehandelt hat.
3. Der Anfechtungsklage war daher bereits deswegen stattzugeben, weil
die R. & Co. GmbH ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 AktG nicht nachge-
kommen ist. Auf die von der Revision weiterhin aufgeworfene Frage, ob die
Mit-
teilung der F. G. AG im Schreiben vom 7. März 1995 den gesetz-
lichen Anforderungen entspricht oder, soweit das zu verneinen sei, die dann
anzunehmende Fehlerhaftigkeit auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum beru-
he, kommt es somit nicht an.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Röhricht
(Frau RinBGH Münke ist wegen Urlaubs an der Leistung der Unterschrift verhindert)