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BGH Urteil vom 24.07.2000 – II ZR 320/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Juli 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHZ: ja

Bei der Gesamtbetrachtung, die anzustellen ist, wenn die Wirksamkeit der

außerordentlichen Kündigung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in

Frage steht, kommt es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung

liegenden Ereignisse an; spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Be-

deutung.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-

ke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten

ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ihres Gesellschaftsvertrages.

Seit dem 15. Januar 1989 betrieben die Parteien in Gesellschaft bürger-

lichen Rechts eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Der Gesell-

schaftsvertrag war zunächst für fünf Jahre geschlossen und verlängerte sich

jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht 12 Monate vor Jahresablauf eine

schriftliche Kündigung erfolgte. Zum 15. Januar 1994 kündigte keine der Par-

teien, so daß eine ordentliche Kündigung erst wieder zum 15. Januar 1999

möglich war.

Zwischen den Parteien kam es ab 1994 zu tiefgreifenden Meinungsver-

schiedenheiten und in deren Folge zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten.

Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 1996 kündigte der Beklagte das Gesell-

schaftsverhältnis aus wichtigem Grund zum 30. Juni 1996 mit der Begründung,

ihm sei mit Rücksicht auf zwei Schreiben des Klägers an Mandanten der So-

zietät ein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar. Der

Kläger hat u.a. die Feststellung beantragt, daß die Kündigung unwirksam sei.

Ursache für das Zerwürfnis der Parteien ist aus seiner Sicht, daß der Beklagte

ihn aus der Sozietät hinausdrängen wollte, um mit seiner Tochter, die Anfang

1994 das Wirtschaftsprüferexamen abgelegt hatte, eine Steuerberater- und

Wirtschaftsprüferkanzlei zu gründen. Der Beklagte dagegen ist der Ansicht,

daß der Grund für die Differenzen der Parteien in den erheblichen Verlusten

des vom Kläger betriebenen Geschäftsbereichs, der 1991 gemeinsam erwor-

benen Steuerberaterkanzlei "F. ", sowie der Weigerung des Klägers, ko-

stensenkende Maßnahmen zu ergreifen, liege. Das Landgericht hat das Fest-

stellungsbegehren des Klägers durch Teilurteil abgewiesen, das Oberlandes-

gericht hat ihm stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein

Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Vertrauensverhältnis der

Parteien sei so tief zerstört, daß ein gedeihliches Zusammenwirken unmöglich

erscheine. Das allein könne zwar als wichtiger Grund zu einer außerordentli-

chen Kündigung ausreichen. Die Kündigung des Beklagten vom 31. Januar

1996 müsse aber jedenfalls zu dem genannten Auflösungszeitpunkt 30. Juni

1996 wegen Treuwidrigkeit als unwirksam behandelt werden, weil sie in rück-

sichtsloser Verfolgung eigener Interessen ausgesprochen worden sei. Nach

dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme und dem unstreiti-

gen Sachverhalt stehe nämlich fest, daß die Kündigung des Beklagten im we-

sentlichen das zu mißbilligende Ziel gehabt habe, die Ende 1995 eingeleiteten

Bemühungen um eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Gesellschaft

zu unterlaufen. Der Beklagte habe eine Gestaltung einseitig zu seinen Gunsten

dadurch herbeiführen wollen, daß er das Personal und mit diesem das wesent-

liche "Kapital" der Sozietät, die Mandanten, habe abziehen und zum Schaden

des Klägers der zum 1. Juli 1996 neu zu gründenden (und auch tatsächlich

gegründeten) Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei seiner Tochter habe

zuführen wollen. Zur Begründung seiner Überzeugung hat das Berufungsge-

richt darauf verwiesen, daß im Zeitpunkt der Kündigung die Gespräche zur ein-

vernehmlichen Auflösung der Sozietät noch nicht gescheitert gewesen seien,

und im übrigen auf das Verhalten des Beklagten nach Ausspruch der Kündi-

gung abgestellt.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Die bisherigen

Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Schluß auf eine Unwirksam-

keit der Kündigung nicht.

II. Zutreffend ist lediglich der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlan-

desgerichts. Die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen

Gesellschaftern kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

des Gesellschaftsvertrages sein (st. Rspr. des Senats, BGHZ 4, 108, 112/113;

Urt. v. 11. Juli 1966 - II ZR 147/64, WM 1966, 1051; Urt. v. 18. November 1974

- II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330). Eine außerordentliche Kündigung kann

trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes wegen Rechtsmißbrauchs als un-

wirksam zu behandeln sein, etwa, wenn der Kündigende die Kündigungslage

arglistig herbeigeführt hat (BGHZ 30, 195, 202 f.; Erman/Westermann, BGB

10. Aufl. § 723 Rdn. 19; MüKo/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 723 Rdn. 40).

Rechtsfehlerhaft gründet das Berufungsgericht aber seine Auffassung,

die Kündigung vom 31. Januar 1996 sei unwirksam, im wesentlichen auf nach

dem Ausspruch der Kündigung liegendes Verhalten des Beklagten. Es meint,

die von ihm genannten Aktivitäten des Beklagten - vornehmlich die noch am

Tage der Kündigung geführten Gespräche mit dem Kanzleipersonal, in denen

er den Mitarbeitern sein Ausscheiden zum 30. Juni 1996 angekündigt und ih-

nen nahegelegt habe, ihrerseits zu diesem Termin zu kündigen, um in die noch

zu gründende Sozietät seiner Tochter überzuwechseln, sowie die noch vor

dem 30. Juni 1996 an die größeren und wichtigeren Mandanten ergangene

Aufforderung, künftig die Dienste der Kanzlei seiner Tochter in Anspruch zu

nehmen - machten deutlich, daß der im Kündigungsschreiben angeführte Kün-

digungsgrund nur vorgeschoben gewesen sei.

Ob eine außerordentliche Kündigung als unzulässige Rechtsausübung

anzusehen ist, läßt sich hinreichend zuverlässig nur beurteilen, wenn eine Ge-

samtbetrachtung angestellt wird, in die alle Umstände einbezogen werden. Da-

zu gehören naturgemäß in erster Linie die vor dem Ausspruch der Kündigung

liegenden Geschehnisse. Nach der Kündigung liegende Ereignisse und Ver-

haltensweisen können zwar Hinweise auf die eigentlichen Motive und Ziele

einer Kündigung geben, sie ändern aber nichts an der Vorrangigkeit des der

Kündigung vorausgegangenen Sachverhalts. Deshalb durfte das Berufungsge-

richt nicht entscheidend auf das Verhalten des Beklagten nach Ausspruch der

Kündigung abstellen. Dies gilt um so mehr, als - wovon auch das Berufungsge-

richt ausgeht - im Zeitpunkt der Kündigung bereits seit längerem ein tiefgrei-

fendes Zerwürfnis zwischen den Parteien herrschte. Der einzige vom Beru-

fungsgericht berücksichtigte Umstand, der vor der Kündigung lag, daß die Be-

mühungen um eine einvernehmliche Beendigung der Gesellschaft am

31. Januar 1996 noch nicht gescheitert waren, rechtfertigt nicht den Schluß,

daß der Beklagte das Zerwürfnis der Parteien treuwidrig herbeigeführt hat.

III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, über

die Frage der Berechtigung der Kündigung auf der Grundlage einer umfassen-

den Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erneut zu entscheiden.

Dabei wird es maßgeblich darauf ankommen festzustellen, auf welche Ursa-

chen das Zerwürfnis der Parteien zurückzuführen ist und in welchem Umfang

beide zu der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beigetragen haben (vgl.

Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, NJW 1996, 2573 f.).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke