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BGH Beschluss vom 25.07.2000 – 1 StR 286/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu dem Vorbringen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklag-
ten bei den ihm angelasteten Taten beruhen auf insgesamt trag-
fähigen Grundlagen. Insbesondere die Beobachtungen des am
Tatnachmittag an der Observierung beteiligten Polizeibeamten
G. stellen im Gesamtzusammenhang Beweisanzeichen mit
hinreichender Aussagekraft dar. Daß der Angeklagte wußte, bei
einem Rauschgiftgeschäft größeren Ausmaßes mitzuwirken,
drängt sich angesichts seines - wenn auch untergeordneten -
konkreten Eingebundenseins und seiner Einblicksmöglichkeiten in
den Ablauf des Geschäfts so deutlich auf, daß dem widerspre-
chende Annahmen als lebensfremd erscheinen müßten.
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