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BGH Beschluß vom 25.07.2000 – 4 StR 276/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 276/00

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. März 2000 wirk-

sam zurückgenommen worden ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Angeklagte selbst und sein Pflichtverteidiger haben gegen das

Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. März 2000 Revision eingelegt; so-

wohl der Pflichtverteidiger als auch der nach der Urteilsverkündung beauftragte

Wahlverteidiger haben das Rechtsmittel begründet. Mit seinem am 20. Juni

2000 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 18. Juni

2000 hat der Angeklagte erklärt: "Hiermit nehme ich meine Revision zurück". In

einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2000 hat er die Rechtsmittelrücknahme

widerrufen.

2. Der Angeklagte hat die Revision am 20. Juni 2000 wirksam zurückge-

nommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wahrt die für die Zurück-

nahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die

Rücknahme auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz zurückzu-

führen sein könnte. Der Hinweis des Angeklagten in seinem Schreiben vom

7. Juli 2000 an den Generalbundesanwalt auf "den Druck von den Beamten"

(der Justizvollzugsanstalt) ist unsubstantiiert; aus den weiteren Ausführungen

ergibt sich zudem, daß der Angeklagte nicht behaupten will, er sei gerade zur

Abgabe der Rücknahmeerklärung gezwungen worden.

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels setzt allerdings Verhandlungsfä-

higkeit des Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisi-

onsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ 1983, 280; bei Pfeif-

fer/Miebach NStZ 1985, 207; bei Kusch NStZ 1992, 29; 1997, 378; Klein-

knecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 3, 8a). Die Verhandlungsfähigkeit ist

hier indes zu bejahen:

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten im

Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-

ne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Das Landgericht ist in

dem angefochtenen Urteil vielmehr von der uneingeschränkten strafrechtlichen

Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die Rücknahmeerklärung ist

eindeutig; der Angeklagte hat sie in einem Begleitschreiben mit den Worten ”...

ich fühle mich schuldig, ich habe meine Strafe verdient” klar und verständlich

begründet. Hinzu kommt, daß ihm am Eintritt der Rechtskraft sogar gelegen

war; in weiteren, zeitgleich mit der Rücknahme des Rechtsmittels eingegange-

nen schriftlichen Äußerungen sowie in seinen Schreiben vom 5. und 7. Juli

2000 hat der Angeklagte nämlich wiederholt hervorgehoben, seine Entschei-

dung, die Revision zurückzunehmen, hätte auf seiner Erwartung beruht, so-

dann aus der Untersuchungshaftanstalt in ein anderes Gefängnis verlegt zu

werden. Unter diesen Umständen vermag seine in den beiden Schreiben vom

5. Juli 2000 aufgestellte Behauptung, er habe bei Abgabe der Rücknahmeer-

klärung Depressionen gehabt, keine Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit

zu begründen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1992 – 4 StR 433/92).

Soweit der Angeklagte in seinen Schreiben vom 23. Juni 2000 sowie vom 5., 7.

und 12. Juli 2000 darüber hinaus geltend macht, er sei damals verzweifelt ge-

wesen und habe "unter psychischen Störungen und Angstzuständen und seeli-

sche(n) Grausamkeiten" gelitten, kann der Senat diesen nicht näher substanti-

ierten Ausführungen ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ver-

handlungsunfähigkeit entnehmen. Das allgemein gehaltene Vorbringen des

Angeklagten bietet daher keine Grundlage für weitere freibeweisliche Ermitt-

lungen des Revisionsgerichts.

Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten, die sich

auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt (vgl. BGH bei

Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-

telverzicht 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 4 m.w.N.), hat zum

Verlust des Rechtsmittels geführt (vgl. Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 14).

Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten

werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHR

StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten,

insbesondere der Widerruf im Schreiben vom 23. Juni 2000, vermögen somit

an ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern (vgl. BGH bei Kusch NStZ

1997, 378).

3. Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in

Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing

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