Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2000 – 1 StR 292/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2000 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heidelberg vom 5. April 2000 wird als unzulässig verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in 15 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in 14 Fällen sowie in einem weiteren Fall der Beihilfe zum

unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision

eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-

mittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die vom Angeklagten selbst mit Schreiben vom 7. April 2000 - einge-

gangen beim Landgericht Heidelberg am 10. April 2000 (Bd. III, Bl. 1007

d.A.) - eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidel-

berg - Strafkammer 1 - vom 5. April 2000 ist unzulässig. Zuvor hatte be-

reits der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt R.

aus Mannheim, durch Schreiben vom 6. April 2000 - eingegangen beim

Landgericht Heidelberg am selben Tag - namens des Angeklagten

Rechtsmittelverzicht erklärt (Bd. III, Bl. 1005 d.A.).

Der Angeklagte hatte an diesem Tage, nach eingehender Erörterung der

Sach- und Rechtslage mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt R.

ausdrücklich mündlich ermächtigt, einen Rechtsmittelverzicht zu erklä-

ren. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben,

sie kann schriftlich, mündlich - wie vorliegend - und auch fernmündlich

erteilt werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6;

Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 302 Rdn. 32 m.w.N.). Es

kann deshalb dahinstehen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger

vor Erlass des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozessvoll-

macht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigt, Rechtsmittel ein-

zulegen und zurückzunehmen (Bd. I, Bl. 65 d.A.), als 'ausdrückliche Er-

mächtigung' im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. auch

BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 3). Der Verteidiger hat den

Rechtsmittelverzicht nämlich nicht auf Grund der ihm allgemein erteilten

Prozessvollmacht erklärt, sondern auf Anfrage des Vorsitzenden der

Strafkammer 1 des Landgerichts Heidelberg versichert, der Angeklagte

habe ihn hierzu nach der eingehenden Beratung ausdrücklich (mündlich)

ermächtigt (vgl. Aktenvermerk vom 13. April 2000, Bd. III, Bl. 1059 f.

d.A.).

Der Rechtsmittelverzicht wurde mit seinem Eingang beim Landgericht

Heidelberg am 6. April 2000 wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO, § 302 Rdn. 8); an diesem Tag trat daher die Rechtskraft des Ur-

teils ein.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2000 trägt die jetzige Verteidigerin des An-

geklagten vor, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, und führt im We-

sentlichen aus, Rechtsanwalt R. sei nicht bevollmächtigt gewesen,

Rechtsmittelverzicht zu erklären, im Übrigen sei sich der Angeklagte am

6. April 2000 - selbst nach dem Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt

R. - über die mit einem Rechtsmittelverzicht einhergehenden Kon-

sequenzen noch nicht im Klaren gewesen (Bd. III, Bl. 1079 ff.).

Mit diesem Vorbringen kann der Angeklagte nicht gehört werden. Die

wirksame Bevollmächtigung ergibt sich aus den Angaben von Rechts-

anwalt R. . Dass der Angeklagte nach eingehender Erörterung der

Sach- und Rechtslage mit seinem damaligen Verteidiger die Tragweite

des Rechtsmittelverzichts verkannt haben will, ist nicht haltbar, zumal

nicht dargelegt wird, weshalb der Angeklagte die Wirkungen eines

Rechtsmittelverzichts noch immer nicht erfasst haben sollte. Gegen das

Vorbringen insgesamt spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte

bereits nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung, al-

lerdings ohne vorherige Absprache mit seinem Verteidiger, erklärte, er

verzichte auf Rechtsmittel (vgl. dienstliche Erklärung des Vorsitzenden

der Strafkammer 1 des Landgerichts Heidelberg vom 10. April 2000,

Bd. III, Bl. 1011 d.A.).

Der wirksam erklärte Verzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs als Prozesshandlung weder widerrufen noch ange-

fochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).

Dass der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist, nunmehr Wert auf

die Durchführung der Revision legt und die Abgabe der Verzichtserklä-

rung offensichtlich nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit

nichts zu ändern. Auch eine möglicherweise unüberlegte und zu voreili-

ge Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entge-

gen (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97 -).

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts führen könnten (vgl. Ruß in KK StPO, 4. Aufl., § 302 Rdn. 13),

sind nicht ersichtlich.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-

lässig und deshalb zu verwerfen."

Ergänzend ist zu bemerken: Dem Vorbringen des Angeklagten in seinem

Schreiben vom 9. Juli 2000, ein Rechtsmittelverzicht vor Ablauf der Einle-

gungsfrist sei niemals abgesprochen gewesen, und sein Verteidiger sei dazu

auch nicht bevollmächtigt gewesen, folgt der Senat nicht.

Maul Granderath Nack

Wahl Kolz