Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2000 – 2 StR 199/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2000 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1

der Urteilsgründe wegen "Verbrechensverabredung" (schwere

räuberische Erpressung) verurteilt worden ist.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 1. Februar 2000 wird mit der Maßgabe ver-

worfen, daß der Schuldspruch wegen "Verbrechensverabre-

dung" entfällt.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen schweren

Raubes in zwei Fällen, bandenmäßiger (schwerer) räuberischer Erpressung

sowie wegen "Verbrechensverabredung" unter Einbeziehung der Einzelstrafen

aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen

Verbrechensverabredung verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Mit der Teileinstellung entfällt zwar eine Einzelfreiheits-

strafe von acht Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten, die durch die Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei

Monaten gebildet wurde, kann gleichwohl bestehen bleiben. Durch die Teilein-

stellung vermindert sich die Summe der neben der Einsatzstrafe verhängten

Einzelstrafen um lediglich acht Monate auf 14 Jahre und sechs Monate. Der

Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Ein-

zelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Hebenstreit