BGH Beschluss vom 26.07.2000 – 2 StR 199/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2000 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1
der Urteilsgründe wegen "Verbrechensverabredung" (schwere
räuberische Erpressung) verurteilt worden ist.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 1. Februar 2000 wird mit der Maßgabe ver-
worfen, daß der Schuldspruch wegen "Verbrechensverabre-
dung" entfällt.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen schweren
Raubes in zwei Fällen, bandenmäßiger (schwerer) räuberischer Erpressung
sowie wegen "Verbrechensverabredung" unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen
Verbrechensverabredung verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Mit der Teileinstellung entfällt zwar eine Einzelfreiheits-
strafe von acht Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten, die durch die Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei
Monaten gebildet wurde, kann gleichwohl bestehen bleiben. Durch die Teilein-
stellung vermindert sich die Summe der neben der Einsatzstrafe verhängten
Einzelstrafen um lediglich acht Monate auf 14 Jahre und sechs Monate. Der
Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Ein-
zelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Hebenstreit