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BGH Urteil vom 27.07.2000 – 4 StR 185/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der versuchten Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 11. Januar 2000 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - als
Schwurgericht zuständige - Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von
dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord freigesprochen. Mit ihrer
hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung
des freisprechenden Urteils. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel, das
vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen unterhielt der verheiratete Angeklagte zu
Frau A. eine länger andauernde sexuelle Beziehung. Das Verhältnis litt
von Anfang an unter der Eifersucht des Angeklagten. Er forderte von Frau
A. "absolute" Treue. Wenn er vermutete, sie sei eine Bekanntschaft zu
einem anderen Mann eingegangen, beschimpfte er sie mit den Worten "Hure"
oder "Nutte". Auch schlug er sie bei diesen Gelegenheiten "aus letztlich
grundloser Eifersucht" und drohte, er werde sie "platt machen" (UA 3). Frau
A. wollte sich schließlich wegen dieser Vorkommnisse vom Angeklagten
trennen. In dieser Situation traf der Angeklagte in einer Gaststätte zufällig den
ihm aus früherer Zeit bekannten M. , der unter anderem von seinen fi-
nanziellen Schwierigkeiten erzählte. Der Angeklagte berichtete daraufhin von
seiner Beziehung zu Frau A. . Bei einem weiteren Treffen "kam wieder
das Gespräch auf Frau A. ". "Dabei war auch die Rede davon, diese zu
beobachten, ob sie Verhältnisse zu anderen Männern eingegangen sei". Der
Angeklagte und M. begaben sich daraufhin noch in derselben Nacht zu der
Wohnung von Frau A. , "um dieser nachzuspionieren". M. "sollte" auch
deren Auto beschädigen, etwa den Lack zerkratzen oder die Reifen zerste-
chen. Er tat dies jedoch nicht, sondern teilte der ihm bis dahin unbekannten
Frau A. mit, daß er sie im Auftrag des Angeklagten beobachten und "ihr
Auto manipulieren" solle. Diese vermochte dem zunächst keinen Glauben zu
schenken. Etwa zwei Wochen danach, am 1. Juli 1998, trafen sich der Ange-
klagten und M. erneut. "Im Verlaufe dieses Gespräches kam auch die Rede
darauf, daß man die [im Hause von Frau A. befindliche] Gasheizung ma-
nipulieren könne, wodurch das Haus explodieren und dabei Frau A. zu
Tode kommen könne" (UA 4). Bereits am nächsten Morgen folgte ein weiteres
Treffen in der Cafeteria eines Supermarkts. "Auch hier war wieder die Rede
von Frau A. und daß sie infolge einer Gasexplosion zu Tode kommen
könnte". Nachdem M. Frau A. noch am selben Tag mitgeteilt hatte, der
Angeklagte habe vor, sie umbringen zu lassen, begaben sich beide am 3. Juli
1998 zur Polizei, wo M. angab, daß der Angeklagte versucht habe, ihn anzu-
stiften, Frau A. durch eine Gasexplosion zu töten.
2. Das Landgericht hat zur Begründung des Freispruchs ausgeführt, der
Angeklagte habe "die Tat in Abrede gestellt". Der einzige "Tatzeuge",
M. , sei sich bei seiner Vernehmung nicht sicher gewesen, "ob der Ange-
klagte wirklich die Herbeiführung einer Gasexplosion, insbesondere den Tod
von Frau A. wollte". Es könne daher nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, "daß der Angeklagte den
Zeugen ernsthaft zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht hat".
3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhe-
bung, weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt
(vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 6 und 8). Wird der An-
geklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der Tatrichter im
Urteil zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in
der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuld-
spruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden
können. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revisionsgericht
prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere,
ob er den den Entscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt erschöpfend
gewürdigt hat. Bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist hierbei re-
gelmäßig zunächst der äußere Tathergang aufzuklären und darzustellen (vgl.
BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 267 Rdnr. 33). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil
nicht gerecht:
a) Die Darstellung der objektiven Umstände der "Treffen" zwischen dem
Angeklagten und M. ist lückenhaft und zu unbestimmt. Offen bleibt ins-
besondere, auf wessen Initiative und warum es zu den Zusammenkünften vom
1. und 2. Juli 1998 kam, vor allem aber, wer "die Rede" darauf brachte, "man"
könne durch Manipulationen an der Gasheizung Frau A. töten. Unklar ist
auch, ob bereits über Einzelheiten der Tatausführung gesprochen wurde und
ob nach dem 2. Juli 1998 eventuell noch weitere Treffen folgen sollten. Ohne
Kenntnis dieser Umstände ist dem Revisionsgericht jedoch die Überprüfung
nicht möglich, ob überhaupt ein "Bestimmen" im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB
vorliegt und ob die geplante Tat bereits hinreichend konkretisiert war (vgl. zu
letzterem Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 30 Rdnr. 7). Auch die Beurteilung
der subjektiven Tatseite hängt wesentlich von diesen Umständen ab.
b) Das Urteil teilt darüber hinaus weder die Einlassung des Angeklagten
(vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8) noch die Aussage des
Hauptbelastungszeugen M. mit. Damit entzieht sich die tatrichterliche Be-
weiswürdigung weitgehend der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
4. Im übrigen begegnen auch die Ausführungen zur Frage der Ernsthaf-
tigkeit des Anstiftungsversuchs rechtlichen Bedenken. Sie lassen besorgen,
daß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die subjektive Tatseite gestellt
hat.
Die versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB verlangt in subjektiver
Hinsicht ebenso wie die vollendete Anstiftung nach § 26 StGB (lediglich) den
doppelten Anstiftervorsatz. Hierbei reicht - ebenfalls nicht anders als im Fall
des § 26 StGB - bedingter Vorsatz aus (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 615).
Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB
genügt es also, daß der Anstifter es für möglich hält und billigend in Kauf
nimmt, daß der präsumtive Täter die Aufforderung ernst nimmt und durch sie zu
der als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt wird. Einer dar-
über hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es - anders als bei der Verbre-
chensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2
Verabredung 5; BGH NStZ 1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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