Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 27.07.2000 – III ZR 279/99

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch die

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 27.

Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. Juni 1999

- 27 U 5130/98 - wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 1.000 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Re-

vision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1.

Das Berufungsgericht legt die im Schreiben der Klägerin vom 13. Juli

1992 enthaltene und mit handschriftlichen Änderungen des Beklagten verse-

hene Honorarvereinbarung dahingehend aus, daß der Beklagte bei Abschluß

eines Mietvertrages mit dem künftigen Betreiber des zu errichtenden Multiplex-

Kinos gehalten war, in den Mietvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der

Mieter der Klägerin ein Honorar in Höhe von 3 % der ausgehandelten Zehn-

Jahres-Miete zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen habe. Für den Fall, daß sich

der Betreiber zu einer solchen Abrede nicht bereitfinden würde, hätte der Be-

klagte vor Abschluß eines Mietvertrages der Klägerin Gelegenheit geben müs-

sen, durch eigene Verhandlungen eine solche Vereinbarung herbeizuführen

oder gegebenenfalls mit anderen Interessenten Vertragsverhandlungen zu füh-

ren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die tat-

richterliche Auslegung einer Individualvereinbarung in der Revisionsinstanz nur

beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein aner-

kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver-

letzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß

gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht ge-

lassen wurde (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 1999 - III ZR 77/98 -

NJW-RR 2000, 57, 58). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

2.

Indem der Beklagte einen Mietvertrag abschloß, ohne eine Honorarver-

einbarung zugunsten der Klägerin zu treffen oder diese rechtzeitig über den

bevorstehenden Vertragsschluß zu informieren, hat er seine vertraglichen Ver-

pflichtungen der Klägerin gegenüber mit der Folge verletzt, daß er den ihr ent-

standenen Schaden zu ersetzen hat.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte ohne weite-

res die in der Abrede vom 13. Juli 1992 in Aussicht gestellte Provision zu zah-

len habe, weil er der Klägerin jede Möglichkeit genommen habe, mit dem Inter-

essenten eine Preisabrede zu ihren Gunsten zu erreichen (ähnlich Schwerdt-

ner, Maklerrecht, 4. Aufl. Rn. 94). Dies steht im Widerspruch zur Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs. Danach ist der Makler, der seinen Vertrags-

partner wegen vertragswidrigen Vereitelns eines Provisionsanspruchs belangt,

für die Entstehung und die Höhe des Schadens beweispflichtig. Somit hat der

Makler, auch wenn ihm insoweit bei der Darlegung und dem Nachweis des

Schadens die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen, hinreichend

Anhaltspunkte dafür vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, daß es ihm

bei pflichtgemäßem Verhalten seines Vertragspartners gelungen wäre, den

Interessenten zur Abgabe eines Provisionsversprechens zu bewegen oder ei-

nen anderen geeigneten und abschlußbereiten Interessenten zu finden (vgl.

BGH, Urteile vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431, 2432;

vom 26. März 1969 - IV ZR 779/68 - AIZ 1969, 220, 221). Keinesfalls darf - wie

die Revision zu Recht geltend macht - dem Vertragspartner der Nachweis ab-

geschnitten werden, der ins Auge gefaßte Kinobetreiber sei nicht bereit gewe-

sen, eine Provision in der geforderten Höhe zu bezahlen.

3.

Gleichwohl kann das angefochtene Urteil bestehenbleiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) innerhalb bestehender vertragli-

cher Beziehungen eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte entschuldbar

über das Bestehen oder über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist

und der Verpflichtete die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche

Auskunft unschwer erteilen kann. Danach kann ein Makler von seinem Kunden

Auskunft über die für die Entstehung und Berechnung seines Provisionsan-

spruchs maßgeblichen Umstände verlangen (BGH, Urteil vom 7. Februar 1990

- IV ZR 314/88 - NJW-RR 1990, 1370 f m.w.N.). Im Grundsatz nichts anderes

gilt, wenn - wie hier - die Zahlung der Provision nicht als Erfüllung eines Provi-

sionsversprechens, sondern als Schadensersatz begehrt wird.

Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerken-

nen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der An-

spruchsinhalt offen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86 -

NJW-RR 1987, 1296). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist

ein Auskunftsanspruch zu bejahen.

a) Vorliegend bezieht sich die Ungewißheit der Klägerin und deren Aus-

kunftsbegehren nicht nur auf die Höhe der zwischen dem Beklagten und dem

Kino-Betreiber vereinbarten Zehn-Jahres-Miete, sondern auch darauf, wer

Vertragspartner des Beklagten geworden ist. Ohne die Kenntnis dieses Ver-

tragspartners - wahrscheinlich ein Unternehmen der "F.-Gruppe" - läßt sich

aber nicht hinreichend sicher beurteilen, in welcher Weise sich die - von der

Klägerin behauptete und vom Beklagten bestrittene - Bereitschaft des Zeugen

F., der Klägerin eine Provision zukommen zu lassen, auf das Verhalten des

den Hauptvertrag schließenden Mieters ausgewirkt hätte. Im übrigen ist auch

dem von der Revision in Bezug genommenen Beklagtenvorbringen nicht hin-

reichend deutlich zu entnehmen, ob - wie zur Verneinung des Auskunftsbegeh-

rens erforderlich - F. jede Provisionszahlung abgelehnt hätte oder nur gegen

eine geringere als die ins Auge gefaßte - naturgemäß sich ebenfalls an der

Höhe des Mietzinses orientierende - Provisionsverpflichtung abschlußbereit

gewesen wäre.

b) Auch der vom Beklagten erhobene und von der Revision weiterver-

folgte Mitverschuldenseinwand steht dem Auskunftsbegehren nicht entgegen.

Dabei ist festzuhalten, daß die Klägerin sich zunächst auf ein vertragsgemäßes

Verhalten des Beklagten verlassen durfte und daher nicht ohne weiteres damit

rechnen mußte, daß der Beklagte bei seinen Verhandlungen mit dem Betrei-

berinteressenten ihr Provisionsinteresse völlig vernachlässigen würde. Ein Mit-

verschulden der Klägerin - das darin zu sehen wäre, daß sie sich nicht hinrei-

chend um das Zustandekommen einer Provisionsvereinbarung zu ihren Gun-

sten bemüht hätte - käme daher ohnehin nur in Betracht, wenn sie selbst zu

einem Zeitpunkt noch untätig geblieben wäre, als sie hätte erkennen müssen,

daß der Beklagte zu einem Mietvertragsschluß ohne "Provisionsklausel" bereit

war.

Aber selbst wenn eine Schadensteilung nach § 254 BGB in Betracht

kommen würde, wäre die von der Klägerin begehrte Auskunft zur Bemessung

des - zu mindernden - Schadens notwendig.

4.

Der Beklagte verfolgt mit der Revision das Ziel, keine Auskunft erteilen

zu müssen. Für die Wertfestsetzung ist daher maßgeblich auf den Aufwand an

Ziel und Kosten abzustellen, den die Erteilung der Auskunft erfordert (vgl.

BGHZ 128, 85, 87 ff).

Wurm Schlick Kapsa

Dörr Galke