BGH Beschluß vom 27.07.2000 – III ZR 359/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2
a) War ein unter staatliche Verwaltung gestelltes Grundstück zum Zeitpunkt
der Beschlagnahme bereits an einen Käufer des Grundstücks übergeben
worden und standen diesem die Nutzungen des Grundstücks zu, so wurde
auch der Grundstückskäufer und nicht nur der Eigentümer durch den Ent-
zug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis in seiner Rechtsstellung
betroffen. Daher ist er ebenfalls als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 VermG anzusehen.
b) Wird aufgrund der im notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung der
Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so ist, auch
wenn sich der Eigentumsübergang erst Jahrzehnte später und nach Aufhe-
bung der staatlichen Verwaltung vollzieht, letztlich der Erwerber derjenige,
dem die durch das Vermögensgesetz dem staatlichen Verwalter auferlegte
"Treuhänderstellung" zugute gekommen ist. Daher hat er und nicht der
während der Dauer der staatlichen Verwaltung im Grundbuch als Eigentü-
mer Eingetragene die Kosten der Verwaltertätigkeit zu tragen, und zwar
auch dann, wenn der Voreigentümer nach Beendigung der staatlichen Ver-
waltung entsprechend der damaligen Grundbuchlage den Besitz am
Grundstück (kurzfristig) wieder erlangt hatte.
BGH, Beschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch die
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Kammergerichts Berlin vom 2. November 1999 - 17 U
3407/99 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 81.919,60 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
277).
I.
Aufgrund am 28. Juli 1947 erklärter Auflassung wurde P. B. am 30. Ja-
nuar 1950 als Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 12 in Berlin-Prenzlauer
Berg in das Grundbuch eingetragen. Bereits vor der Umschreibung des Grund-
buchs hatte sie das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 1947
an H. St. verkauft und am 1. November 1947 an diese übergeben. Eine Eigen-
tumsumschreibung erfolgte nicht. H. St. verkaufte das Grundstück ihrerseits mit
notariellem Kaufvertrag vom 30. April 1948 zur Hälfte an L. O. und zu je 1/10
an die Beklagten. Die Übergabe erfolgte am 1. Mai 1948. An diesem Tage gin-
gen auch gemäß § 5 des notariellen Vertrages die "Gefahren, Lasten und Nut-
zungen, sowie sonstige Rechte und Pflichten" auf die Käufer über.
L. O. und die Beklagten zogen in der Folgezeit die Grundstücksmieten
ein. Der von L. O. und den Beklagten gestellte Antrag auf Eintragung als Ei-
gentümer in das Grundbuch wurde vom Grundbuchamt mit Beschluß vom
3./12. Oktober 1949 zurückgewiesen.
Später ordnete der Magistrat von Groß-Berlin gemäß § 2 der Verord-
nung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl.
S. 445) die staatliche Verwaltung über das Grundstück an und bestellte den
Rechtsvorgänger der Klägerin zum Verwalter.
Am 1. Juli 1994 gab die Klägerin das Grundstück an den Erben der im
Grundbuch immer noch als Eigentümerin eingetragenen P. B. heraus. Am
21. Oktober 1994 wurden die Beklagten als neue Eigentümer in das Grund-
buch eingetragen, und zwar als Miteigentümer zu je 1/10 und zur Hälfte als
Miterben der 1980 verstorbenen L. O. Die Eigentumsumschreibung war auf-
grund der im notariellen Kaufvertrag vom 30. April 1948 von H. St. zugunsten
der Beklagten und der verstorbenen L. O. erklärten Auflassung bewirkt worden.
Die vom Erben der P. B. gegen die Eintragung vom 21. Oktober 1994 ange-
strengten Rechtsmittel (Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung; Antrag auf
Grundbuchberichtigung und Amtslöschung) blieben erfolglos.
Die von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni
1994 erstellten Abrechnungen weisen erhebliche Fehlbeträge auf. Die Klägerin
verlangt von den Beklagten Zahlung von (zuletzt) 81.919,60 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den
Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision
verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen
das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
II.
Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin zu Recht
dem Grunde nach entsprochen.
1.
Das Institut der staatlichen Verwaltung, das in der früheren DDR neben
den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnah-
men planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde,
hat ab dem 1. Juli 1990 einen in den Bestimmungen des Vermögensgesetzes
zum Ausdruck gekommenen Funktionswandel in dem Sinne erfahren, daß dem
staatlichen Verwalter im Verhältnis zum Berechtigten eine echte Treuhänder-
stellung zugewiesen worden ist. Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, un-
geachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen
Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsan-
spruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte
Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140,
355, 356, 363 f; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997,
1854 f). Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach
Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung (BGHZ 140, 355, 358 ff).
2.
Diese Rechtsprechung wird von der Revision im Grundsatz nicht in Fra-
ge gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 und der §§ 11 ff VermG sei allein der Eigentümer des unter staatlicher
Verwaltung gestellten bzw. befindlichen Grundstücks, also hier P. B. bzw. ihr
Erbe, an den die Klägerin das Grundstück auch nach Ende der staatlichen
Verwaltung herausgegeben habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der besonderen Um-
stände des zu entscheidenden Einzelfalls hat das Berufungsgericht zu Recht
angenommen, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber für etwaige während
der Zeit der staatlichen Verwaltung vom 1. Juli 1990 bis zu deren Beendigung
(hier: 31. Dezember 1992, vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) entstandenen
Fehlbeträge einzustehen haben.
a) Da durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Unterschied
zu den eigentlichen Enteignungsmaßnahmen die formale Eigentümerstellung
nicht angetastet wurde, ist es regelmäßig der Eigentümer des Grundstücks
bzw. der in die Eigentumsposition einrückende Rechtsnachfolger - das ist bei
natürlichen Personen vielfach der Erbe -, der durch den mit der staatlichen
Verwaltung einhergehenden Entzug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis
betroffen und daher als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG
anzusehen ist. Von diesem Regelfall gehen auch die §§ 11 ff VermG aus, de-
nen ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, daß der Grundstückseigentümer
mit dem Berechtigten identisch ist (vgl. insbesondere § 11 a Abs. 4, § 15 Abs. 2
und
VermG
sowie
Nentwig/Nethe,
in:
Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Niehaus, § 11 VermG [Stand: Juli 1999]
Rn. 58).
Vorliegend hatten jedoch die Beklagten nebst der verstorbenen L. O.
bereits vor der Anordnung der staatlichen Verwaltung den rechtmäßigen Ei-
genbesitz an dem Vermögensgegenstand erlangt. Aufgrund der bis zur einge-
tragenen Eigentümerin zurückreichenden Folge von Kaufverträgen waren sie
nach § 986 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber ihrem Verkäufer als auch gegen-
über der Grundstückseigentümerin zum Besitze befugt und Herausgabean-
Vertrages waren sie berechtigt, den Kaufgegenstand ab 1. Mai 1948 zu nutzen.
Von diesem Recht, das aufgrund der bestehenden Verträge auch von der Ei-
gentümerin nicht beeinträchtigt werden konnte - insbesondere standen dieser
durch die Einziehung der Mieten Gebrauch gemacht. Daher waren auch und
gerade die Beklagten und die verstorbene L. O. diejenigen, die durch die - ent-
sprechend der Grundbuchlage formal gegen die eingetragene Eigentümerin
P. B. gerichtete - Anordnung der staatlichen Verwaltung von der weiteren Be-
wirtschaftung des Grundstücks ausgeschlossen und damit in ihren Rechten
betroffen worden waren. Dem steht nicht entgegen, daß den Käufern zum da-
maligen Zeitpunkt mangels Eintragung einer Auflassungsvormerkung und infol-
ge der Zurückweisung ihres Antrags auf Eigentumsumschreibung kein Anwart-
schaftsrecht zugestanden hatte. Denn trotz der "Schwäche" ihrer Rechtspositi-
on sind sie, wenn auch Jahrzehnte später und erst nach der Beendigung der
staatlichen Verwaltung, aufgrund der zu ihren Gunsten im Vertrag vom 30. April
1948 vom Verkäufer erklärten Auflassung als neue Eigentümer in das Grund-
buch eingetragen worden. Der Senat hat daher vorliegend keine Bedenken,
(auch) die Beklagten und nicht (nur) den während der Dauer der staatlichen
Verwaltung als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen als Berechtigte im
Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen.
Da die Beklagten mittlerweile das Eigentum am Grundstück erworben
haben, sind sie auch die eigentlichen Nutznießer der durch das Vermögensge-
setz bezweckten und auf der Grundlage dieses Gesetzes erreichten Korrektur
von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht und damit letztlich diejenigen, de-
nen die "treuhänderische" Tätigkeit der Klägerin zugute gekommen ist.
Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig, daß
die Beklagten für die Kosten der (objektiv) ihrem Interesse dienenden staatli-
chen Verwaltung aufzukommen haben. Demgegenüber wäre es ersichtlich un-
billig, wenn man - wie es die Revision für richtig hält - insoweit allein auf die
formale Eigentümerposition zur Zeit der staatlichen Verwaltung abstellte. Dies
hätte nämlich zur Folge, daß derjenige die Kosten der staatlichen Verwaltung
vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 zu tragen hätte, der bei Anord-
nung der staatlichen Verwaltung mit der Bewirtschaftung des Grundstücks
nichts mehr zu tun hatte und von ihrer Aufhebung keine nachhaltigen Vorteile
gehabt hat.
b) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Wi-
derspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung oder zu sonstigen höchstrich-
terlichen Urteilen.
aa) Zwar ist der Revision zuzugestehen, daß nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ein noch nicht zum Anwartschaftsrecht er-
starkter schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem
Grundstück nicht zu den restitutionsfähigen Vermögenswerten nach § 2 Abs. 2
VermG gehört (BVerwG VIZ 1997, 351, 352; 1996, 267). Diese Rechtspre-
chung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, weil es nicht um die Rechtsfol-
gen aus einem "Restitutionsverhältnis", sondern um die Abwicklung eines
"Verwalterverhältnisses" geht. Insoweit ist es aber, wie die Revisionserwide-
rung zu Recht geltend macht, sachgerecht, maßgeblich darauf abzustellen, in
wessen (objektiven) Interesse die Verwaltung durchgeführt wurde.
bb) Daß bei der Bestimmung desjenigen, in dessen Rechts- und Interes-
senkreis die staatliche Verwaltung letztlich fällt, auch - aber nicht nur - auf den
nach dem Ende der Verwaltung erfolgten endgültigen Eigentumserwerb durch
die Beklagten abgestellt wird, steht entgegen der Auffassung der Revision nicht
in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Senatsurteil BGHZ 137, 183. Zwar
hat der Senat dort ausgeführt, es gehe nicht an, im Wege einer ex-post Be-
trachtung die Person, an die das Grundstück nach dem Ende der - gegen einen
anderen angeordneten - staatlichen Verwaltung "restituiert" worden ist, als
denjenigen anzusehen, der - weil ihm letztlich die staatliche Verwaltung zugute
gekommen sei - nach § 670 BGB (entsprechend) für die Kosten der Verwaltung
aufzukommen habe. Diese Ausführungen sind aber vor dem Hintergrund zu
verstehen, daß das Vermögensgesetz hinsichtlich der Frage, ob der Berech-
tigte einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten ausge-
setzt ist, für den Bereich der Restitutionsfälle andere Regelungen (vgl. § 3 ff
VermG) getroffen hat als für die "Verwalterfälle". Im Hinblick darauf hat es der
Senat abgelehnt, hinsichtlich der Kostenerstattung nachträglich ein "Restituti-
onsverhältnis" in ein "Verwalterverhältnis" umzufunktionieren (aaO S. 191 f).
Darum geht es hier nicht.
3.
Für die in der Zeit vom 31. Dezember 1992 (Ende der staatlichen Ver-
waltung) bis zur Herausgabe des Grundstücks am 1. Juli 1994 gemachten Auf-
wendungen finden, wie die Revision im Ansatz ebenfalls nicht in Frage stellt,
die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung (vgl. Se-
natsurteil BGHZ 137, 183, 192). Insoweit hat das Berufungsgericht angenom-
men, daß die Beklagten nach § 686 BGB als Geschäftsherren anzusehen sind,
ohne daß es dabei auf die Vorstellungen der Klägerin, die das Grundstück am
1. Juli 1994 an den Erben der P. B. herausgegeben hat, ankomme. Dem ist
nach dem zuvor Gesagten zuzustimmen.
4.
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
Nachteil der Beklagten auf.
Wurm
Streck
Schlick
Kapsa
Galke