BGH Urteile vom 27.07.2000 – VII ZR 480/98
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli
1998 wird unter Abänderung des Kostenausspruchs nicht ange-
nommen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläger
58 % und der Beklagte 42 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Der Streitwert wird bis zum 14. Juli 1995 auf 332.428,13 DM, da-
nach auf 142.428,13 DM und
für die Revisionsinstanz auf
47.630,07 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die vom Berufungsgericht
getroffene Kostenentscheidung. Diese trägt dem Umfang des beiderseitigen
Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und der Umstellung der Schadensberechnung
infolge des Verkaufs der Wohnung Nr. 3, in der keine teilweise Erledigung der
Hauptsache liegt, nicht in zutreffender Weise Rechnung (vgl. zum vergleichba-
ren Übergang vom sogenannten großen zum kleinen Schadensersatzanspruch
bei § 463 BGB BGH, Urteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, NJW 1992,
566, 568 unter II. 1. b dd und 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683,
2684). Das kann der Senat im Nichtannahmebeschluß korrigieren, da die Sa-
chentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt
(vgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96 und vom 13. Juni 1995 - V ZR
276/94, BGHR ZPO, § 554 b Abs. 3 Kostenentscheidung 4 und 3).
Der Streitwert war der Umstellung des Ersatzbegehrens anzupassen.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Wendt