Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 27.07.2000 – VII ZR 480/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli

1998 wird unter Abänderung des Kostenausspruchs nicht ange-

nommen.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläger

58 % und der Beklagte 42 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Der Streitwert wird bis zum 14. Juli 1995 auf 332.428,13 DM, da-

nach auf 142.428,13 DM und

für die Revisionsinstanz auf

47.630,07 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die vom Berufungsgericht

getroffene Kostenentscheidung. Diese trägt dem Umfang des beiderseitigen

Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und der Umstellung der Schadensberechnung

infolge des Verkaufs der Wohnung Nr. 3, in der keine teilweise Erledigung der

Hauptsache liegt, nicht in zutreffender Weise Rechnung (vgl. zum vergleichba-

ren Übergang vom sogenannten großen zum kleinen Schadensersatzanspruch

bei § 463 BGB BGH, Urteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, NJW 1992,

566, 568 unter II. 1. b dd und 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683,

2684). Das kann der Senat im Nichtannahmebeschluß korrigieren, da die Sa-

chentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt

(vgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96 und vom 13. Juni 1995 - V ZR

276/94, BGHR ZPO, § 554 b Abs. 3 Kostenentscheidung 4 und 3).

Der Streitwert war der Umstellung des Ersatzbegehrens anzupassen.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Wendt