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BGH Urteil vom 02.08.2000 – 2 StR 172/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 172/00

URTEIL

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August

2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und

Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzu-

lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts-

fehler auf.

1. Der Schuldspruch, den der Beschwerdeführer nur mit der allgemeinen

Sachrüge angreift, wird von den Feststellungen getragen.

2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei

der Bemessung der Strafen durfte hier - entgegen der von der Revision vertre-

tenen Ansicht - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

als neben der Strafe angeordnete und von ihr unabhängige Maßregel außer

Betracht bleiben.

Der Gesamtstrafenausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung

stand. Das Landgericht hat aus der für den schweren Raub verhängten Frei-

heitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) und den Geldstrafen für die beiden

Diebstähle (jeweils 150 Tagessätze zu 20 DM) eine Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. In den Urteilsgründen heißt es hier-

zu:

"Aus den Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine

Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dies hatte gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB

durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) zu geschehen."

Der Generalbundesanwalt schließt aus dieser Begründung, das Landge-

richt sei sich nicht bewußt gewesen, daß es neben der Freiheitsstrafe geson-

dert auf Geldstrafen erkennen (und diese zu einer Gesamtgeldstrafe zusam-

menfassen) könne (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diesen Schluß zieht der Senat

jedoch nicht. Das in der zitierten Passage zweimal gebrauchte "hatte" muß

nicht Ausdruck der (irrigen) Meinung sein, es gebe keine Entscheidungsalter-

native - vielmehr läßt es sich auch dahin verstehen, daß die Strafkammer in

Ausübung ihres Ermessens gemeint hat, so entscheiden zu sollen. Diesem

Verständnis gebührt der Vorzug, zumal davon auszugehen ist, daß der Straf-

kammer die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht unbekannt war. Aller-

dings hat sie auch keine Begründung dafür gegeben, warum sie von der Mög-

lichkeit der gesonderten Verhängung von Geldstrafen keinen Gebrauch ge-

macht hat. Eine solche Begründung war hier aber auch nicht erforderlich. Not-

wendig ist sie dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine

Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Ein-

beziehung, nachteilige 1 m.w.N.). Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen

Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaus-

setzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung,

nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche

Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53

Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3). Um einen solchen Fall handelt es sich

hier nicht. Auch ohne Gesamtstrafenbildung wäre eine Strafaussetzung für die

zwei Jahre übersteigende Einzelfreiheitsstrafe ausgeschlossen gewesen. Die

Einbeziehung der beiden Geldstrafen in eine mit dieser Freiheitsstrafe zu bil-

dende Gesamtfreiheitsstrafe lag im übrigen nahe, zumal alle drei Taten Ver-

mögensschädigungen zum Gegenstand hatten und insofern gegen dasselbe

Rechtsgut gerichtet waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHR StGB § 53

Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5). Unter diesen Umständen bedurfte die Ent-

scheidung der Strafkammer, die Geldstrafen nicht gesondert zu verhängen,

sondern zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe heranzuziehen, hier keiner

Begründung.

3. Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB), wird von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen. Der Ange-

klagte ist hiernach seit 1996 drogenabhängig und hat bis zu seiner Inhaftierung

vergeblich versucht, sich von seiner Drogensucht zu befreien. Das Landgericht

hat sich dem hierzu gehörten Sachverständigen darin angeschlossen, daß oh-

ne eine stationäre Entwöhnungsbehandlung mit der Begehung weiterer erheb-

licher Straftaten gerechnet werden müsse. Angesichts der Feststellungen zu

seiner Drogenkarriere und seiner Vorstrafe brauchte es sich in diesem Zu-

sammenhang nicht mit dem Umstand auseinanderzusetzen, daß er sich in den

rund acht Monaten zwischen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls

(15. April 1999) bis zur tatrichterlichen Hauptverhandlung (21. Dezember 1999)

straffrei geführt hat; ein Erörterungsmangel, der als Rechtsfehler zu beanstan-

den wäre, liegt darin nicht.

Jähnke Niemöller Detter

Otten Fischer