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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 154/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 2. August 2000 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf
Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen dringen mit einer Verfah-
rensrüge durch, so daß es auf die anderen Rügen nicht ankommt.
1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten unter Einsatz
einer ungeladenen, defekten Gas- oder Schreckschußpistole von dem Zeugen
G. eine mit Brillanten besetzte Goldkette, die sie später für 330 DM ver-
pfändet haben, erpreßt. Sie haben ihm gegenüber als Grund für ihre Geldfor-
derung angegeben, daß sie für eine kurz vorher an der Ehefrau des Zeugen
vorgenommenen Abtreibung und für die Rückfahrt des Bruders der Ehefrau
nach Polen zusammen über 500 DM verauslagt hätten, deren Erstattung der
Zeuge ihnen vorher zugesagt habe.
Das Landgericht hält diese Einlassungen zum Forderungsgrund durch
die Aussagen der Eheleute G. in der Hauptverhandlung für widerlegt. Der
Zeuge G. hat angegeben, die Kosten für Abtreibung und Rückfahrt habe
er bereits früher erstattet. Die Angeklagten hätten jetzt von ihm 600 DM für
Auslagen verlangt, die aus Diskothekenbesuchen seiner Frau und der Ange-
klagten herrühren sollten. Seine Frau hat abweichend davon ausgesagt, den
Forderungsgrund könne sie nicht mehr genau angeben, die Angeklagten hät-
ten einfach nur Geld benötigt. Dabei hat der Tatrichter berücksichtigt, daß sich
die Zeugen im Ermittlungsverfahren abweichend geäußert haben.
Zu dem, was die ebenfalls bei der Tatausführung anwesende Zeugin
M. in ihrer polizeilichen Vernehmung - sie ist vor ihrer Vernehmung in der
Hauptverhandlung nach Polen abgeschoben worden - ausgesagt hat, teilt das
Urteil nur mit, daß die Angaben der Eheleute G. nicht im Widerspruch zur
Aussage der Zeugin M. stehen. Diese habe das Tatgeschehen in seinen
wesentlichen Zügen gleichlautend dem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen
KHK B. , geschildert.
Die Verteidiger beider Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die
Vernehmung der Dolmetscherin T. beantragt, die die Aussage der
Zeugin M. bei ihrer polizeilichen Vernehmung übersetzt hatte. Die Dol-
metscherin wurde zum Beweis der Tatsache benannt, daß die Zeugin aus-
drücklich erklärt habe, daß die Angeklagten am Tattag von dem Zeugen G.
eine Erstattung von Kosten für die Abtreibung verlangt haben. Auf Rückfrage
des Vorsitzenden zur Konkretisierung des Beweisantrags erklärten die Vertei-
diger, die Dolmetscherin könne dieses Beweisthema aus eigener Wahrneh-
mung bekunden. Anschließend wurde von beiden Verteidigern ein weiterer
Beweisantrag auf Vernehmung der Dolmetscherin gestellt, die bekunden wer-
de, daß die Zeugin M. spontan, sicher und ohne jeglichen Zweifel ausge-
sagt habe, daß die Übergabe der Halskette im Zusammenhang mit Forderun-
gen der Angeklagten wegen verauslagter Kosten für die an der Zeugin G.
vorgenommenen Abtreibung gestanden hätte.
Das Landgericht hat den ersten Beweisantrag mit der Begründung, im
Ergebnis werde die Auslegung der polizeilichen Aussage der Zeugin M.
beantragt, und den zweiten Beweisantrag deshalb abgelehnt, weil die Konne-
xität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung weder dargetan noch er-
sichtlich sei.
2. Das Landgericht hat beide Beweisanträge mit fehlerhaften Begrün-
dungen abgelehnt.
In dem ersten Beschluß wird keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung
benannt. Es ist auch nicht erkennbar, auf welchen der in § 244 Abs. 3 StPO
genannten Gründe die Kammer ihren Beschluß stützten wollte. Entgegen der
Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift läßt sich dem
Beschluß nicht entnehmen, daß das Landgericht die Zeugin als völlig ungeeig-
netes Beweismittel angesehen hat. Abgesehen davon, daß das Revi-
sionsgericht in aller Regel eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages
nicht durch eine andere Begründung ersetzen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 86 m.w.Nachw.), fehlen Anhaltspunkte da-
für, daß das Landgericht der Sache nach diesen Ablehnungsgrund gemeint
haben könnte. Denn es liegt auf der Hand, daß die Dolmetscherin etwas zur
Sachaufklärung hätte beitragen können (vgl. Herdegen in KK StPO 4. Aufl.
§ 244 Rdn. 77 m.w.Nachw.).
Die Begründung läßt zudem besorgen, daß der Tatrichter die Bedeutung
der Aussage der Dolmetscherin über den Inhalt der Vernehmung der Zeugin
M. zur Erforschung der Wahrheit verkannt hat. Es ging der Verteidigung
beider Angeklagter ersichtlich nicht um die Auslegung der Aussage der Zeugin
M. , sondern um deren Inhalt, soweit es den Forderungsgrund betraf, nach
dem der Beweisantrag auf Vernehmung dieser Zeugin gemäß § 244 Abs. 5
Satz 2 StPO abgelehnt worden war. Zwar war deren Aussage in der Hauptver-
handlung verlesen und der Vernehmungsbeamte dazu vernommen worden. Die
Angeklagten hatten aber erkennbar den Beweisantrag gestellt, um eine weitere
Zeugin - die einzige neben dem vernehmenden Polizeibeamten - zum Aussa-
geverhalten und den Angaben der Zeugin M. zum Grund des Zahlungs-
begehrens der Angeklagten zu hören, zu dem die beiden anderen unmittelba-
ren Tatzeugen im Laufe des Verfahrens widersprüchliche und in der Hauptver-
handlung sich inhaltlich nicht deckende Angaben gemacht hatten, während
nach dem Beweisthema die Zeugin bekundet hätte, daß die Zeugin M. die
im wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten bestätigt
hätte.
Der zweite Beweisantrag hätte nicht wegen fehlender Konnexität abge-
lehnt werden dürfen. Die erforderliche Konnexität zwischen Beweismittel und
Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) bedeutet für den Fall des Zeu-
genbeweises nur, daß der Antrag erkennen lassen muß, weshalb der Zeuge
überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll. Dieser Zusam-
menhang versteht sich hier von selbst.
3. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts
nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Be-
weisanträge beruht. Angesichts der gesamten Beweislage, die zudem in den
Urteilsgründen nur lückenhaft mitgeteilt wird, kann der Senat, dem eine eigene
Beweiswürdigung versagt ist, nicht ausschließen, daß die Strafkammer die
Einlassungen der Angeklagten und die diesen entgegenstehende Aussage des
Geschädigten G. für die Angeklagten günstiger bewertet hätte, hätte sie
die Dolmetscherin zu dem genannten Beweisthema vernommen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker