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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 230/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. August 2000
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000
gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 23. Februar 2000 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsver-
kündung und vor einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger
und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmit-
tels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist
ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und
von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände,
die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist in-
soweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 23
m.w.Nachw.) Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Klein-
knecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die
trotz wirksamen
Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker