Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 230/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 230/00

alias:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000

gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 23. Februar 2000 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsver-

kündung und vor einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger

und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmit-

tels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist

ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und

von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände,

die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht

ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist in-

soweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 23

m.w.Nachw.) Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Klein-

knecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die

trotz wirksamen

Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen

werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker