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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 284/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 284/00

BESCHLUSS

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 16. November 1999 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigespro-

chen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten wurde durch den Schriftsatz seines

(Wahl-)Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 18. Februar 2000 nicht wirksam

zurückgenommen, weil die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückli-

che Ermächtigung des Angeklagten nicht vorlag. Da sich die Ermächtigung im

Sinne dieser Vorschrift auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muß, kann

die bei der Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung vom

6. April 1999 erteilte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmit-

teln nicht als eine ausdrückliche Ermächtigung angesehen werden (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Entgegen

den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Februar 2000 ist davon auszugehen,

daß die Rücknahme der Revision nicht "in Übereinstimmung mit dem Verur-

teilten" erfolgte. Rechtsanwalt G. hat mit Schriftsatz vom 27. April 2000 die

Angaben des Angeklagten bestätigt, daß dieser bei dem dem Rücknahme-

schriftsatz vorangegangenen Gespräch das Mandat mit ihm gekündigt und den

Wunsch geäußert habe, der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. solle

das Revisionsverfahren weiterbetreiben. Auch die mit Schriftsatz vom 18. April

2000 erfolgte anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts M. , daß er

am 20. Februar 2000 die Revisionsbegründung ausführlich mit dem Angeklag-

ten erörtert hat, spricht gegen eine vom Angeklagten dem Wahlverteidiger

Rechtsanwalt G. erteilte Ermächtigung zur Revisionsrücknahme.

Die Urteilsformel war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu

ergänzen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird. Nach der An-

klageschrift vom 9. März 1999 lagen ihm 19 Straftaten des unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last; verurteilt

wurde der Angeklagte lediglich wegen 18 Fällen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 3. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker