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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 284/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 16. November 1999 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigespro-
chen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten wurde durch den Schriftsatz seines
(Wahl-)Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 18. Februar 2000 nicht wirksam
zurückgenommen, weil die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückli-
che Ermächtigung des Angeklagten nicht vorlag. Da sich die Ermächtigung im
Sinne dieser Vorschrift auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muß, kann
die bei der Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung vom
6. April 1999 erteilte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmit-
teln nicht als eine ausdrückliche Ermächtigung angesehen werden (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Entgegen
den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Februar 2000 ist davon auszugehen,
daß die Rücknahme der Revision nicht "in Übereinstimmung mit dem Verur-
teilten" erfolgte. Rechtsanwalt G. hat mit Schriftsatz vom 27. April 2000 die
Angaben des Angeklagten bestätigt, daß dieser bei dem dem Rücknahme-
schriftsatz vorangegangenen Gespräch das Mandat mit ihm gekündigt und den
Wunsch geäußert habe, der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. solle
das Revisionsverfahren weiterbetreiben. Auch die mit Schriftsatz vom 18. April
2000 erfolgte anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts M. , daß er
am 20. Februar 2000 die Revisionsbegründung ausführlich mit dem Angeklag-
ten erörtert hat, spricht gegen eine vom Angeklagten dem Wahlverteidiger
Rechtsanwalt G. erteilte Ermächtigung zur Revisionsrücknahme.
Die Urteilsformel war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu
ergänzen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird. Nach der An-
klageschrift vom 9. März 1999 lagen ihm 19 Straftaten des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last; verurteilt
wurde der Angeklagte lediglich wegen 18 Fällen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 3. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker