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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 502/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 502/99

BESCHLUSS

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

2. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999 im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung

und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und der Verwaltungs-

behörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu er-

teilen. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch und zu den Maß-

regelaussprüchen nach § 63 StGB und §§ 69, 69 a StGB Erfolg; im übrigen ist

sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die durch Rechtsanwalt N. eingelegte und mit der Sachrüge be-

gründete Revision ist zulässig.

Rechtsanwalt N. hat am 26. Februar 1999 rechtzeitig Revision ein-

gelegt. Da erst die Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 21. Mai 1999

wirksam erfolgte, war auch die Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt

N. am 1. Juni 1999 rechtzeitig. Zwar war die erste Zustellung des Urteils an

Rechtsanwalt N. am 9. April 1999 unwirksam, da er nicht nach § 145 a

Abs. 1 StPO ermächtigt war, Zustellungen für den Angeklagten in Empfang zu

nehmen. Er hatte am 9. Februar 1999 das Mandat als Wahlverteidiger nieder-

gelegt, womit die schriftliche Vollmacht vom 13. Oktober 1997 erledigt war (vgl.

BGHSt 41, 303, 304); er ist danach nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

Die Zustellung an den Angeklagten persönlich am 21. Mai 1999 ist hingegen

gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 211, 212, 195 Abs. 2, 191 ZPO wirksam

erfolgt.

Der Wirksamkeit der Revisionseinlegung und -begründung durch

Rechtsanwalt N. steht nicht entgegen, daß er das Wahlverteidigermandat

niedergelegt hatte, aber nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Es

kann offen bleiben, ob bereits darin, daß Rechtanwalt N. in der Hauptver-

handlung mit Willen des Angeklagten als dessen Verteidiger aufgetreten ist,

eine konkludente Wiedererteilung eines Wahlverteidigermandats gesehen

werden kann. Denn auch ein Rechtsanwalt, dem die Verteidigung nicht über-

tragen ist, kann Revision einlegen und die Begründungsschrift unterzeichnen,

wenn er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärungen zur Einlegung

bzw. Begründung der Revision bevollmächtigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. § 341 Rdn. 3, § 345 Rdn. 12); dies war der Fall, wie

sich aus dem mit der Revisionsbegründung verbundenen Wiedereinsetzungs-

gesuch vom 1. Juni 1999 ergibt, in dem Rechtsanwalt N. anwaltlich versi-

chert hat, daß der Angeklagte ihn mit der Einlegung der Revision beauftragt

habe, wie auch durch die Einlegung der Revision am Tag des Urteils doku-

mentiert werde. Der Angeklagte habe davon ausgehen können, daß innerhalb

der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden würde.

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. Juni 1999 ist - wie bereits der

Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - deshalb gegenstandslos;

ebenso das Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Dezember 1999 durch den am

9. Dezember 1999 bestellten Pflichtverteidiger L. .

2. Die Revision ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang

begründet.

a) Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2000 erhobenen Verfahrensrügen sind

unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht

worden sind. Die Revision hat jedoch mit der Sachrüge zum gesamten

Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Zwar sind die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und

zweimal sechs Monaten, die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten und die diesen Strafen zugrundeliegenden Feststellungen an

sich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch unterliegt aber deshalb der

Aufhebung, weil das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat,

wenn das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher

Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz

1 MRK verzögert worden ist. Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsge-

bots im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden

Verfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12;

BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7, 9; BGH NJW 2000,

748; BGH, Beschl. vom 21. Januar 2000 - 3 StR 367/99). Eine Verfahrensver-

zögerung kann aber (noch) nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht

werden, wenn sie im wesentlichen erst nach Ablauf der Revisionsbegrün-

dungsfrist eintritt. In solchen Fällen hat das Revisionsgericht die rechtsstaats-

widrige Verfahrensverzögerung auf die zulässige Revision eines Angeklagten

in entsprechender Anwendung des § 354 a StPO von Amts wegen zu berück-

sichtigen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 8; BGH StV 1998, 377;

BGH wistra 1999, 261). Der Senat hat nach Auswertung des Akteninhalts im

Wege des Freibeweises festgestellt, daß nach Urteilsverkündung die fehler-

hafte Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfahrens-

verzögerung von annähernd einem Jahr zur Folge hatte.

Die Akten sind beim Revisionsgericht am 16. Juni 2000, d.h. erst knapp

sechzehn Monate nach der am 24. Februar 1999 erfolgten Urteilsverkündung

eingegangen. Aufgrund des Umstandes, daß der Vorsitzende der Strafkammer

das Schreiben des Rechtsanwalts N. vom 9. Februar 1999, mit dem dieser

das Wahlverteidigermandat niedergelegt hatte, erst am 14. Mai 1999 zur

Kenntnis genommen hat, wurde dem Angeklagten nicht umgehend, d.h. vor der

Hauptverhandlung vom 24. Februar 1999, ein Pflichtverteidiger bestellt. Dies

führte nicht nur dazu, daß die erste Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt

N. vom 9. April 1999 unwirksam war, sondern auch zu Zweifeln bei den

Verfahrensbeteiligten darüber, ob Rechtsanwalt N. zur Revisionseinlegung

und -begründung überhaupt bevollmächtigt war. Dennoch wurde dem Ange-

klagten auch am 14. Mai 1999 noch kein Pflichtverteidiger bestellt. Dies ge-

schah erst am 9. Dezember 1999. Zudem waren Bedenken gegen eine wirk-

same Bevollmächtigung des Rechtsanwalts N. spätestens durch das Wie-

dereinsetzungsgesuch vom 1. Juni 1999 die Grundlage entzogen, in dem die-

ser mit Willen des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Verteidiger aufge-

tretene Rechtsanwalt anwaltlich versicherte, der Angeklagte habe ihn unver-

züglich mit der Einlegung der Revision beauftragt gehabt. Bereits nach Ein-

gang der mit dem genannten Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Revisi-

onsbegründung vom 1. Juni 1999 und nicht erst nach zahlreichen weiteren

überflüssigen Verfahrenshandlungen hätte die Akte über die Staatsanwalt-

schaft und den Generalbundesanwalt dem Senat vorgelegt werden müssen,

der dann spätestens im Herbst 1999 statt Anfang August 2000 über die Revi-

sion entschieden hätte.

Eine Sachentscheidung, d.h. eine Herabsetzung der verhängten Einzel-

freiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat kommt nicht in

Betracht, weil angesichts der maßvollen Strafen nicht ausgeschlossen werden

kann, daß der neue Tatrichter auch unter Berücksichtigung des Verstoßes ge-

gen das Beschleunigungsgebot gleich hohe (vgl. dazu BGHSt 45, 308 = NJW

2000, 748) oder nur unwesentlich niedrigere Strafen verhängen wird. Der neue

Tatrichter hat dabei allerdings das Ausmaß der Kompensation für den vom Se-

nat festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK jeweils unter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konven-

tionsverstoßes angemessenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrück-

lich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 1999, 181 f. m.w.Nachw.).

b) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psych-

iatrischen Krankenhaus hat, auch schon für sich genommen, ebenfalls keinen

Bestand.

Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, bei

dem Angeklagten müsse aufgrund des spezifischen Zusammenwirkens von

einer leichten Intelligenzminderung und persönlichkeitsspezifischen Faktoren

in der Phase einer familiären Belastungssituation sowie einer alkoholischen

Enthemmung (max. BAK 1 - 1,5 %o) von einer erheblich verminderten Steue-

rungsfähigkeit ausgegangen werden. Auch seien von ihm infolge seines Zu-

standes, vornehmlich der leichten Intelligenzminderung, weitere erhebliche

Straftaten zu erwarten, so daß der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich

sei. Damit hat das Landgericht aber weder hinreichend die Voraussetzungen

einer positiv festzustellenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d.

§ 21 StGB dargelegt, noch das Vorliegen eines dauerhaften Zustandes i.S.d.

§ 63 StGB begründet. Zwar könnte für einen solchen Zustand der Umstand

sprechen, daß der Angeklagte lediglich über einen IQ von 49 verfügt, jedoch

ergibt sich dies nicht eindeutig aus den bisherigen Urteilsausführungen, da das

Landgericht, ersichtlich dem Sachverständigen folgend, durchgängig von einer

"leichten Intelligenzminderung" ausgeht, ohne dies näher zu begründen. Eine

erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der

Schuldfähigkeit bei der konkreten Tatausführung versteht sich danach nicht

von selbst. Auch die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Ge-

fährlichkeitsprognose ist nur unzureichend begründet. Diese erfordert eine ein-

gehende Gesamtwürdigung des Täters und der Tat. Das Landgericht legt nicht

dar, warum nunmehr die schon in der Vergangenheit vorliegende Intelligenz-

minderung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten des Angeklagten begrün-

den soll. Bisher hat er neben leichteren Verkehrsstraftaten Eigentumsdelikte

begangen. Ob diese auf die Intelligenzminderung zurückzuführen sind, teilt die

Strafkammer nicht mit. Bei der abgeurteilten Vergewaltigung handelt es sich

um die erste Straftat, bei der der Angeklagte Gewalt gegen Personen ange-

wendet hat. Die Strafkammer prüft ferner nicht, ob es sich nicht um eine Gele-

genheits- oder Konfliktstat handelt, die unabhängig von einem möglicherweise

festzustellenden dauerhaften (krankhaften) Zustand begangen worden sein

kann (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1991, 528; Lackner StGB 23. Aufl. § 63 Rdn. 6

ff. m.w.Nachw.).

c) Der Maßregelausspruch gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 1

StGB begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken, weil die isolierte Sperrfrist von

fünf Jahren nur formelhaft begründet ist.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan