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BGH Beschluss vom 21.01.2000 – 3 StR 367/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 367/99

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 2. September 1998 wird als unbegründet

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte (unter ihrem damaligen Namen

R. ) wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zum

sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen

Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen führte der Mitangeklagte D. , dessen Revi-

sion als verspätet verworfen worden ist, mit der damals noch nicht 12 Jahre

alten Tochter der Angeklagten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr

aus. "Da die Zeugin sich wehrte, wurde sie während dessen von der Ange-

klagten R. festgehalten, damit der Angeklagte D. den Ge-

schlechtsverkehr vollziehen konnte" (UA S. 8).

1. Soweit das Landgericht den Haupttäter deshalb wegen Vergewalti-

gung (§ 177 Abs. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch

verurteilt hat, ist dies insoweit rechtsfehlerhaft, als § 176 a StGB zur Tatzeit

noch nicht galt, diese Vorschrift im konkreten Fall auch nicht das gegenüber

§ 176 Abs. 3 StGB a.F. mildere Recht darstellt (zu einer hier nicht vorliegenden

Ausnahme vgl. BGH NStZ 2000, 49) und nicht innerhalb einer Tat sowohl altes

auch auch neues Recht angewendet werden darf.

Zum Nachteil der Angeklagten hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt.

Die Urteilsformel bedarf keiner Korrektur, da das Landgericht dort das tatein-

heitlich verwirklichte Delikt nur als sexuellen Mißbrauch eines Kindes bezeich-

net hat. Soweit sich aus den Gründen ergibt, daß das Landgericht entgegen

der Urteilsformel doch von schwerem sexuellen Mißbrauch gemäß dem erst

durch das 6. StrRG in das StGB eingefügten § 176 a ausgegangen ist, kann

ein Beruhen des Urteils ausgeschlossen werden: Das Landgericht hat die

Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des

§ 177 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Auf § 176 a StGB hat es nur zur Begrün-

dung abgestellt, warum sich die Tat nicht als minder schwerer Fall einer Ver-

gewaltigung darstellt. Dies hätte es ebenso mit dem tateinheitlich verwirklichten

sexuellen Mißbrauch eines Kindes, bei dem das Regelbeispiel eines besonders

schweren Falles (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) verwirklicht ist, begrün-

den können. Die durch § 176 a StGB von zehn Jahre auf 15 Jahre erhöhte

Höchststrafe ist hierbei ohne Bedeutung gewesen.

2. Auch im übrigen ist der Bestand des Urteils durch die Anwendung von

§ 177 Abs. 1 StGB a.F. nicht gefährdet. Zwar kann sich in der vorliegenden

Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des

33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das

mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer

Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den

Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung

ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß

sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshand-

lung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27,

205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224;

BGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung

des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verur-

teilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer

sexuellen Nötigung hätte sein können. Durch die Annahme von Gehilfenschaft

und die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung ist die An-

geklagte aber jedenfalls weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert.

3. Ob das Verfahren in der Weise verzögert worden ist, daß wegen ei-

nes Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eine konkret bestimmte Ermä-

ßigung der Strafe hätte erfolgen müssen (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR

StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181, 182; BGH,

Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 <zur Veröffentlichung in BGHSt

bestimmt>), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine wirksame Zustellung

des am 2. September 1998 verkündeten Urteils ist erst auf entsprechende An-

regung des Generalbundesanwalts am 28. September 1999 erfolgt. Daraufhin

hat der Verteidiger erneut eine Revisionsbegründung abgegeben. Ein Fall, in

dem eine Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungs-

frist eingetreten und dem Beschwerdeführer deshalb eine entsprechende Rüge

nicht möglich ist, liegt demnach nicht vor. Deshalb hätte es einer Verfahrensrü-

ge bedurft (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH NStZ

1999, 313; BGH, Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 <zur Veröffentli-

chung in BGHSt bestimmt>). Eine solche Rüge ist nicht erhoben worden.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen