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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 5 StR 143/00

5. Strafsenat

5 StR 143/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 2. August 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

– 2 –

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 25. Mai 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO in den gesamten Strafaussprüchen mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterzie-

hung in dreizehn Fällen sowie wegen vier Fällen der Urkundenfälschung zu

Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren beziehungsweise drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatten die als Automa-

tenaufsteller tätigen Angeklagten in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für

die Jahre 1991 bis 1996 und in sieben Umsatzsteuervoranmeldungen aus

dem Jahr 1997 steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielau-

tomaten und Unterhaltungsgeräten teilweise nicht angegeben. Daneben

hatten sie in vier Fällen Spielautomaten mit gefälschten Zulassungsblechen

der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt versehen.

– 3 –

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechts-

fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafaus-

spruch keinen Bestand. Angesichts der Höhe der jeweils verkürzten Steuern

zwischen 2.405 DM und 95.364 DM bei einem Gesamthinterziehungsumfang

von 346.723 DM begegnen die insoweit festgesetzten Einzelstrafen und die

Gesamtstrafen durchgreifenden Bedenken.

Zwar sind gewichtige Umstände vorhanden, die zu Lasten der Ange-

klagten zu berücksichtigen sind. Neben der nicht unerheblichen kriminellen

Energie sprechen vor allem das langjährige steuerunehrliche Gesamtverhal-

ten und die Tatsache, daß sie eine Vielzahl von Dritten in kriminelle Hand-

lungen verstrickt haben, gegen die Angeklagten. Dies hat das Landgericht zu

Recht hervorgehoben. Dem stehen jedoch maßgebliche strafmildernde Um-

stände gegenüber. Die nicht vorbestraften Angeklagten haben nicht nur be-

reits zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abge-

legt, sondern haben darüber hinaus erheblich zur Aufklärung ihrer Taten bei-

getragen. So haben sie für alle Aufstellorte von Spielautomaten, die sie um-

satzsteuerlich nicht ordnungsgemäß behandelt hatten, Angaben gemacht,

die als Schätzungsgrundlage für die verkürzten Steuern herangezogen wer-

den konnten. Diese Angaben umfaßten neben der Umsatzentwicklung je-

weils auch Beginn und Ende der mit den Gastwirten getroffenen „Schwarz-

geldabreden“. Auch ist der entstandene Steuerschaden mittlerweile vollstän-

dig ausgeglichen. Zudem stellte die in dieser Situation außergewöhnlich lan-

ge Verfahrensdauer von 55 Hauptverhandlungstagen für die Angeklagten

– insbesondere angesichts ihrer Aufklärungshilfe – eine erhebliche Belastung

dar. Schließlich hat das Landgericht dem engen zeitlichen, sachlichen und

situativen Zusammenhang der Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 – Bemes-

sung 2; weitere Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 54 Rdn. 6)

möglicherweise eine zu geringe Bedeutung beigemessen.

Auch unter Bedacht auf die strafschärfenden Gesichtspunkte ist vor

diesem Hintergrund zu besorgen, daß das Landgericht bei der Strafzumes-

– 4 –

sung maßgeblich auch die nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Ver-

fahrensteile mitberücksichtigt hat, ohne daß die Voraussetzungen für eine

solche Berücksichtigung zu Lasten der Angeklagten vorgelegen haben. Dies

legt schon der Umfang und das Gewicht derjenigen Feststellungen und Er-

örterungen im Urteil nahe, die für eine Verkürzung von Einkommensteuern,

nicht aber für die abgeurteilte Hinterziehung von Umsatzsteuern von Bedeu-

tung sind. Eine Berücksichtigung eingestellter Verfahrensteile kommt indes

nur dann in Betracht, wenn die Taten in der Hauptverhandlung prozeßord-

nungsmäßig festgestellt worden sind (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl. § 154

Rdn. 48). Auch wenn die Angeklagten auf die Möglichkeit hingewiesen wur-

den, daß ihr Verhalten trotz der Einstellung strafschärfend berücksichtigt

werde, sind konkrete Taten der Einkommensteuerhinterziehung hier nicht

ausreichend festgestellt. Zu den insoweit erforderlichen Feststellungen für

eine Steuerhinterziehung gehört nicht nur die Schilderung der jeweiligen

Hinterziehungshandlungen, die den allgemeinen Schluß erlauben, daß Steu-

ern verkürzt werden sollten. Vielmehr ist zur Bestimmung des ungefähren

Schuldumfangs und damit des Gewichts der berücksichtigten Taten auch die

Ermittlung des Ausmaßes der durch sie verursachten steuerlichen Folgen

und die Mitteilung zumindest der Größenordnung der hinterzogenen Beträge

erforderlich.

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch auf die wegen Urkun-

denfälschung gefundenen vier Einzelstrafen zu erstrecken, da nicht ausge-

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schlossen werden kann, daß die Höhe dieser Strafen durch die Strafen für

die übrigen Taten beeinflußt worden ist.

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