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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 5 StR 234/00

5. Strafsenat

5 StR 234/00 (alt: 5 StR 125/98)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 2. August 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise u. a.

– 2 –

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten I und T

wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Dezem-

ber 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349

Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser

Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I und

T werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte I in zwei Fällen, die Ange-

klagte T in sechs Fällen wegen Vergehen nach dem Ausländer-

gesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei

Jahren und sechs Monaten (I ) und drei Jahren und drei Monaten (T

) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge

im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

– 3 –

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldan-

gemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für

das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch

eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher

machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit

einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehört insbesondere auch der

Verlust des Arbeitsplatzes. Beiden Beschwerdeführerinnen war die Über-

nahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis in Aussicht gestellt worden.

Gerade der Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst

oder der Verlust einer entsprechenden Anwartschaft stellen in Zeiten erhebli-

cher Arbeitslosigkeit eine besondere Härte dar. Die Strafzumessungsgründe

lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies bedacht hat. Der Senat be-

sorgt deshalb, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt

unberücksichtigt geblieben ist. Weiter ist zu befürchten, daß der Tatrichter

dem strafmildernden Gesichtspunkt des erheblich verstrichenen Zeitablaufs

seit Begehung der Taten (Sommer 1994) nicht ausreichend Rechnung getra-

gen hat. Wenngleich das Landgericht diesen Umstand auch als strafmildern-

den Gesichtspunkt genannt hat, so fehlt doch die besondere Würdigung im

Hinblick darauf, daß eine derart lange Zeitspanne für die noch jungen Ange-

klagten eine fühlbare Belastung darstellte, die sie in ihrer persönlichen und

beruflichen Lebensplanung erheblich beeinträchtigt hat. Die Strafen müssen

daher neu zugemessen werden. Auch mit Blick auf die bisherige Unbe-

scholtenheit beider Angeklagten und darauf, daß die Angeklagte I nur in

zwei Fällen mitgewirkt hat und die Angeklagte T zur Tatzeit noch

Heranwachsende war, wird die Verhängung von Freiheitsstrafen mit Ausset-

zung zur Bewährung naheliegen. Dies gilt insbesondere unter Bedacht auf

– 4 –

die auffällig maßvolle Sanktion bei dem Mitangeklagten H . Zur Ge-

samtstrafenbildung verweist der Senat auf BGHR StGB § 54 Abs. 1 – Be-

messung 2.

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