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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 5 StR 3/00

5. Strafsenat

5 StR 3/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 2. August 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

– 2 –

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten

D und

Di gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

22. Juli 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-

det verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

zu tragen.

G r ü n d e

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörte-

rung bedarf lediglich folgendes:

1. Soweit die Revisionen der Angeklagten Fehler bei der Zuordnung

der von dem Angeklagten D und seinem Bruder L in der

GdbR D /Di erzielten Schwarzeinnahmen auf die beiden Brüder bean-

standen, zeigen sie keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Für die Personengesellschaft waren von den Geschäftsführern (vgl. § 34 AO)

einheitliche Gewerbesteuer- (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und Umsatzsteuer-

erklärungen (§§ 2, 18 UStG) sowie Erklärungen zur einheitlichen und geson-

derten Feststellung des gesamten der Einkommensteuer unterliegenden Ge-

sellschaftsgewinns (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a, § 179 Abs. 2 AO) abzugeben.

Auf die Frage, in welcher Höhe jeder der beiden Brüder die Schwarzeinnah-

men letztlich behalten sollte, kommt es hierbei nicht an. Soweit das Landge-

richt auf die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererklä-

rungen durch die Angeklagten abgestellt hat, ist zwar die Feststellung der auf

– 3 –

den Angeklagten D entfallenden Gewinnanteile nicht entbehrlich.

Insoweit ist jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Besteue-

rungsgrundlagen

in zulässiger Weise durch Schätzung

(vgl. hierzu

BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376) ermittelt hat, rechtlich nicht

zu beanstanden.

2. Soweit das Landgericht bei der Einkommensteuerhinterziehung für

das Jahr 1991 von einem geringfügig zu hohen Hinterziehungsschaden aus-

gegangen ist, weil es bei der Berechnung der Steuerverkürzung als Ver-

gleichsbetrag nicht den von der Betriebsprüfung festgestellten erhöhten Ge-

winn (vgl. UA S. 18) herangezogen hat, schließt der Senat angesichts der

insgesamt milden Strafen aus, daß sich dies im Strafmaß ausgewirkt hat.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause