Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 5 StR 3/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 2. August 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
– 2 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten
D und
Di gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
22. Juli 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
G r ü n d e
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörte-
rung bedarf lediglich folgendes:
1. Soweit die Revisionen der Angeklagten Fehler bei der Zuordnung
der von dem Angeklagten D und seinem Bruder L in der
GdbR D /Di erzielten Schwarzeinnahmen auf die beiden Brüder bean-
standen, zeigen sie keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Für die Personengesellschaft waren von den Geschäftsführern (vgl. § 34 AO)
einheitliche Gewerbesteuer- (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und Umsatzsteuer-
erklärungen (§§ 2, 18 UStG) sowie Erklärungen zur einheitlichen und geson-
derten Feststellung des gesamten der Einkommensteuer unterliegenden Ge-
sellschaftsgewinns (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a, § 179 Abs. 2 AO) abzugeben.
Auf die Frage, in welcher Höhe jeder der beiden Brüder die Schwarzeinnah-
men letztlich behalten sollte, kommt es hierbei nicht an. Soweit das Landge-
richt auf die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererklä-
rungen durch die Angeklagten abgestellt hat, ist zwar die Feststellung der auf
– 3 –
den Angeklagten D entfallenden Gewinnanteile nicht entbehrlich.
Insoweit ist jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Besteue-
rungsgrundlagen
in zulässiger Weise durch Schätzung
(vgl. hierzu
BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376) ermittelt hat, rechtlich nicht
zu beanstanden.
2. Soweit das Landgericht bei der Einkommensteuerhinterziehung für
das Jahr 1991 von einem geringfügig zu hohen Hinterziehungsschaden aus-
gegangen ist, weil es bei der Berechnung der Steuerverkürzung als Ver-
gleichsbetrag nicht den von der Betriebsprüfung festgestellten erhöhten Ge-
winn (vgl. UA S. 18) herangezogen hat, schließt der Senat angesichts der
insgesamt milden Strafen aus, daß sich dies im Strafmaß ausgewirkt hat.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause