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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 1 StR 305/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 305/00

BESCHLUSS

vom

3. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß im Fall II 1. der Urteilsgründe die Ver-

urteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen.

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß

entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesan-

walt u.a. zutreffend ausgeführt:

”Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen

mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist

(Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tat-

zeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeit-

punkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn

nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebens-

jahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt

schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des

§ 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3

Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Verneh-

mung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur

Unterbrechung der Verjährung geeignet war."

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt

nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Ge-

samtstrafe.

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