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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 1 StR 305/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß im Fall II 1. der Urteilsgründe die Ver-
urteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß
entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesan-
walt u.a. zutreffend ausgeführt:
”Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen
mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist
(Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tat-
zeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeit-
punkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn
nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des
§ 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Verneh-
mung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur
Unterbrechung der Verjährung geeignet war."
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt
nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Ge-
samtstrafe.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz