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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 1 StR 321/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsannahme
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesan-
walts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine ver-
gleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (mögli-
cherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der
tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil
i.S.d. § 331 StGB dar.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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