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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 1 StR 321/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 321/00

BESCHLUSS

vom

3. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vorteilsannahme

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesan-

walts bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine ver-

gleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (mögli-

cherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der

tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil

i.S.d. § 331 StGB dar.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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