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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 4 StR 287/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 12. April 2000, soweit es
ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-
gehoben.
II.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen: dreimal je ein Jahr und einmal zwei
Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-
klagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafaus-
spruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verneinung minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Über-
prüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen erwarb der stark heroinabhängige Ange-
klagte bei vier Gelegenheiten in den Niederlanden Einzelmengen von 12 g
(Fall 1), zweimal 10 g (Fälle 2 und 3) sowie 30 g (Fall 4) Heroin mit einem
Wirkstoffgehalt von jeweils 25 % zum Eigenverbrauch und führte diese an-
schließend nach Deutschland ein. Von der eingeführten Menge von 30 g
konnten bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme noch 23 g Heroin sicher-
gestellt werden. Die Strafkammer ist sachverständig beraten davon ausgegan-
gen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen vier Fällen aufgrund
seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erheblich vermindert war.
b) Zur Strafrahmenwahl hat das Landgericht ausgeführt, daß mit dem
Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zwar ein gesetzlich vertypter
Strafmilderungsgrund gegeben sei. Dieser führe jedoch auch bei Berücksichti-
gung des Geständnisses des Angeklagten nicht zur Bejahung minder schwerer
Fälle, ”da die Taten mit Heroin eine der gefährlichsten Drogen betrafen und die
nicht geringe Menge in allen Fällen deutlich überschritten war” (UA 9).
c) Diese Erwägungen lassen bereits besorgen, daß das Landgericht bei
der Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG einen wesentlichen Gesichtspunkt, der die
Annahme minder schwerer Fälle nahe legt, unberücksichtigt gelassen hat. Es
hat nämlich – wie die Revision zu Recht rügt - insoweit nicht bedacht, daß der
Angeklagte die Betäubungsmittel nach den getroffenen Feststellungen aus-
schließlich zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Dieser Umstand ist schon für
sich gesehen geeignet, die Bewertung als minder schweren Fall der Einfuhr zu
rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 163, 168/169; BGHR BtMG § 30 Abs. 2
Eigenverbrauch 1 und Strafrahmenwahl 3 jeweils m.w.N.). Auch ist der vom
Landgericht zur Ablehnung minder schwerer Fälle herangezogene Gesichts-
punkt der Gefährlichkeit des Betäubungsmittels im Hinblick auf die bei der
Einfuhr zum Eigenverbrauch in erster Linie gegebenen Eigengefährdung des
Täters geringer zu gewichten. Schließlich erscheint die vorgenommene Be-
wertung der eingeführten Betäubungsmittelmengen nicht unbedenklich: Die
Mengen in den Fällen 1 bis 3 (2,5 g bzw. 3 g Heroinhydrochlorid) stehen für
sich genommen einer Einordnung als minder schwere Fälle nicht entgegen
(vgl. hierzu BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Eigenverbrauch 1). Im Fall 4 (7,5 g Hero-
inhydrochlorid) hätte bedacht werden müssen, daß bereits wenige Tage nach
der Einfuhr der weitaus größte Teil des Rauschgifts beim Angeklagten sicher-
gestellt wurde, so daß die mit der eingeführten Rauschgiftmenge verbundene
Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung sich nicht in vollem Umfang reali-
siert hat.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die
aufgezeigten Mängel das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht und mildere
Einzelstrafen sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Er hebt daher
den Strafausspruch insgesamt auf.
Die neu erkennende Strafkammer wird bei der zu bildenden Gesamts-
trafe die ”im August 1999” durch das Amtsgericht Würzburg verhängte Geld-
strafe - vorbehaltlich § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - gemäß § 55 StGB einzubezie-
hen haben, falls diese – was der Senat mangels entsprechender Angaben in
den Urteilsgründen nicht nachprüfen kann – nicht bereits zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Urteils erledigt war; eine zwischenzeitlich einge-
tretene Erledigung würde ihrer Einbeziehung nicht entgegenstehen (st. Rspr.,
vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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Ernemann