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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 4 StR 290/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2000 dahin
geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besit-
zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln, unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen
Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und
mit unerlaubtem Führen einer solchen Waffe unter Ein-
beziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Köln vom 17. Dezember 1999 - 581 Ds 181
Js 770/99 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt wird.
2.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Besitzes von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer
Länge von nicht mehr als 60 cm und wegen Besitzes von halbautomatischen
Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" unter Einbezie-
hung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 12. Juli 2000 verwiesen.
Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da das Landgericht das Konkur-
renzverhältnis unrichtig beurteilt hat. Zwar hat der Angeklagte nach den Fest-
stellungen nur eine der drei halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die er im
Besitz hatte, mit sich geführt, als er mit seinem Pkw zu Drogenabnehmern fah-
ren wollte, um die in seinem Jackenärmel verborgenen Drogen zu veräußern.
Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Füh-
ren dieser Waffe und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
die beiden anderen halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die der Ange-
klagte in seiner Wohnung verwahrte. Vielmehr stellt die gleichzeitige Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen nur einen Verstoß gegen das
Waffengesetz dar (vgl. BGH StV 1999, 645 m.w.N.), mit der Folge, daß die un-
erlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen und das zu-
gleich der Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt dienende uner-
laubte Führen einer dieser Waffen tateinheitlich zusammen treffen (BGH aaO;
BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2). Zu diesen Waffendelikten (§ 53
Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a) und b) WaffG) stehen die Straftatbestände des uner-
laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1
Nr. 2 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) mit
Betäubungsmitteln in Tateinheit, da sie, soweit es den Transport der für den
Verkauf bestimmten Drogenmenge aus dem Vorrat des Angeklagten betrifft,
durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3
Konkurrenzen 3 m. N.).
Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO
steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuld-
vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen unerlaubten
Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe verhängten Einzelfreiheits-
strafe von einem Jahr. Aus der verbleibenden Einzelstrafe von drei Jahren und
neun Monaten ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der Geldstrafe
von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. De-
zember 1999 nach § 39 StGB eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten zu bilden.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473
Rdn. 26).
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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Richter am BGH Dr. Ernemann
ist wegen Urlaubs an der Unter- zeichnung verhindert.
Meyer-Goßner