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BGH Beschluss vom 04.08.2000 – III ZR 10/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. August 2000

in der Kostensache

Erinnerungsführer,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzen-

den Richters Dr. Rinne und der Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

am 4. August 2000

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kosten-

rechnung vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der im Rubrum des die Revision verwerfenden Senatsbeschlusses vom

29. Juni 2000 als Beklagter und Revisionskläger zu 2) aufgeführte Erinne-

rungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichts-

kosten in der Kostenrechnung vom selben Tage mit der Begründung, er habe

dem in der Revisionsinstanz für ihn aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten,

Rechtsanwalt Prof. Dr. Krämer, keinen Auftrag und keine Vollmacht erteilt. Im

übrigen sei er zur Zahlung wegen Arbeitslosigkeit und Vermögenslosigkeit

nicht in der Lage.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG statthaft, aber unbegründet. Mit der

Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden. Nicht

zulässig sind deswegen alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbela-

stung einer Partei in der Kostengrundentscheidung richten (vgl. Hartmann, Ko-

stengesetze, 29. Aufl., § 5 GKG Rdn. 18, 23); diese ist für den Kostenbeamten

ebenso wie für den über die Erinnerung entscheidenden Senat bindend und

nicht mehr anfechtbar. Kostenrechtliche Einwendungen hat der Erinnerungs-

führer nicht erhoben. Er muß daher darauf verwiesen werden, sich mit den

nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen An-

wälten oder mit der Beklagten zu 1) wegen einer etwaigen Erstattung der Ko-

sten auseinanderzusetzen. Soweit er sich auf mangelnde Zahlungsfähigkeit

beruft, kann dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke