Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.08.2000 – 2 StR 273/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2000 beschlossen:

Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt

B. aus Kassel als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat unter dem 21. Juli 2000 beantragt, ihr auch für

das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt

B. zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung

zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO)

auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§

Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das

Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-

genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens

durch Beschluß des Senats vom 2. August 2000 nicht entgegen, da die Neben-

klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.

Jähnke Niemöller Detter

Otten Fischer