Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2000 – 2 StR 246/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 246/00

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 werden als un-

begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten E.

dahin geändert und ergänzt, daß er wegen Körperverletzung und

gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und

Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsge-

richts Frankfurt am Main vom 16.12.1994 (40 Js 3598.2/94) und

vom 28.3.1996 (40 Js 32076.2/95), des Amtsgerichts Wiesbaden

vom 1.7.1998 (20 Js 3377.8/98) und des Amtsgerichts Bensheim

vom 21.10.1998 (6 Js 19152/98) zu einer Jugendstrafe von 4 Jah-

ren und 6 Monaten verurteilt wird.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten J. , T. und

E. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel auf-

zuerlegen. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Die Angeklagten haben die dem Nebenkläger

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Da der Angeklagte E. von dem Erpressungsversuch strafbefrei-

end zurückgetreten ist, ist die dem Geschädigten zur Durchset-

zung der erpresserischen Forderung versetzte Ohrfeige nicht als

versuchte Nötigung sondern als Körperverletzung zu werten.

Da bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die

einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen

einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzube-

ziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen sind (BGHR JGG

§ 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7), hat der Senat die gebotenen Ein-

beziehungen der Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main

nachgeholt.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten