Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.08.2000 – 2 StR 286/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 31. März 2000 im Ausspruch über die drei
Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in Tateineinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht
geringen Mengen in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in zwölf Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus vorangegangenen
Entscheidungen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs
Monaten, vier Jahren und zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Er-
folg, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil aber insoweit, als der Be-
schwerdeführer zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden ist. Das be-
gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der zugrunde
liegende
Rechtsfehler ist darauf zurückzuführen, daß der Tatrichter im Falle der Verur-
teilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Schmalkalden vom
19.01.1999 nicht dem Tag der Urteilsverkündung, sondern dem Tag des Erlas-
ses des Strafbefehls (18.08.1998) die Zäsurwirkung des § 55 Abs. 1 StGB zu-
mißt. Das ist unzutreffend; insoweit ist vielmehr auf die Hauptverhandlung vom
19.01.1999 abzustellen, weil in ihr die tatsächlichen Feststellungen, die dem
am selben Tage ergangenen Urteil zugrunde liegen, letztmals geprüft werden
konnten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Daß infolge der Beschränkung des
Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 18.08.1999 auf den Rechtsfolgenaus-
spruch am 19.01.1999 nur noch zur Straffrage verhandelt wurde (vgl. UA S. 7),
ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGHSt 15, 66).
Danach mußten zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden, wobei der
Gesamtstrafe 1 sämtliche Taten zugrunde liegen, die der Beschwerdeführer
vor dem 19.01.1999 begangen hat, der Gesamtstrafe 2 die danach begange-
nen Taten. Mithin ist die Gesamtstrafe 1 aus den Einzelstrafen für folgende
Taten zu bilden: Tat vom 08.04.1997 (Gegenstand des Urteils vom
19.01.1999), Taten vom November 1995 und September 1998 (Gegenstand
des Strafbefehls vom 02.06.1999, soweit die Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-
sätzen noch nicht vollstreckt ist, was der neu erkennende Tatrichter noch auf-
zuklären hat, und soweit von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO kein
Gebrauch gemacht wird), Taten des vorliegenden Verfahrens Nr. 1 bis 9 (letzte
Tatzeit 18.01.1999 - UA S. 8). Die Gesamtfreiheitsstrafe Nr. 2 wird aus den für
die Fälle 10 bis 19 des vorliegenden Verfahrens verhängten Einzelstrafen zu
bilden sein."
Dem schließt sich der Senat an.
Die danach vorzunehmende Gesamtstrafenbildung wird der Strafkam-
mer Gelegenheit geben, auch das Gesamtstrafübel neu zu bewerten.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten