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BGH Beschluss vom 09.08.2000 – 2 StR 286/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 286/00

BESCHLUSS

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 31. März 2000 im Ausspruch über die drei

Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in Tateineinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht

geringen Mengen in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in zwölf Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus vorangegangenen

Entscheidungen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs

Monaten, vier Jahren und zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Er-

folg, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:

"Keinen Bestand haben kann das Urteil aber insoweit, als der Be-

schwerdeführer zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden ist. Das be-

gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der zugrunde

liegende

Rechtsfehler ist darauf zurückzuführen, daß der Tatrichter im Falle der Verur-

teilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Schmalkalden vom

19.01.1999 nicht dem Tag der Urteilsverkündung, sondern dem Tag des Erlas-

ses des Strafbefehls (18.08.1998) die Zäsurwirkung des § 55 Abs. 1 StGB zu-

mißt. Das ist unzutreffend; insoweit ist vielmehr auf die Hauptverhandlung vom

19.01.1999 abzustellen, weil in ihr die tatsächlichen Feststellungen, die dem

am selben Tage ergangenen Urteil zugrunde liegen, letztmals geprüft werden

konnten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Daß infolge der Beschränkung des

Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 18.08.1999 auf den Rechtsfolgenaus-

spruch am 19.01.1999 nur noch zur Straffrage verhandelt wurde (vgl. UA S. 7),

ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGHSt 15, 66).

Danach mußten zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden, wobei der

Gesamtstrafe 1 sämtliche Taten zugrunde liegen, die der Beschwerdeführer

vor dem 19.01.1999 begangen hat, der Gesamtstrafe 2 die danach begange-

nen Taten. Mithin ist die Gesamtstrafe 1 aus den Einzelstrafen für folgende

Taten zu bilden: Tat vom 08.04.1997 (Gegenstand des Urteils vom

19.01.1999), Taten vom November 1995 und September 1998 (Gegenstand

des Strafbefehls vom 02.06.1999, soweit die Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-

sätzen noch nicht vollstreckt ist, was der neu erkennende Tatrichter noch auf-

zuklären hat, und soweit von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO kein

Gebrauch gemacht wird), Taten des vorliegenden Verfahrens Nr. 1 bis 9 (letzte

Tatzeit 18.01.1999 - UA S. 8). Die Gesamtfreiheitsstrafe Nr. 2 wird aus den für

die Fälle 10 bis 19 des vorliegenden Verfahrens verhängten Einzelstrafen zu

bilden sein."

Dem schließt sich der Senat an.

Die danach vorzunehmende Gesamtstrafenbildung wird der Strafkam-

mer Gelegenheit geben, auch das Gesamtstrafübel neu zu bewerten.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten