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BGH Urteil vom 09.08.2000 – 3 StR 139/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
9. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August
2000, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 2000 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besonders
schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der
Beschwerdeführer erhebt eine Aufklärungsrüge und macht mit der Sachrüge
geltend, daß es sich bei der in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB genannten Absicht,
eine andere Straftat zu ermöglichen, um ein persönliches Merkmal handle, das
nur beim Angestifteten, nicht aber beim Angeklagten vorgelegen habe. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen R. , den
Pächter einer Bar, der ihm von seinen erheblichen finanziellen Problemen be-
richtet hatte, dazu angestiftet, das gepachtete Lokal "abzufackeln", um aus der
Versicherungssumme seine finanziellen Probleme zu lösen. Der Zeuge R.
hat das Gebäude, in dem sich auch Wohnungen befinden, in Brand gesetzt
und weitgehend zerstört. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstif-
tung zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, weil der Zeuge R. "in der Absicht han-
deln sollte, eine andere Straftat, nämlich einen Versicherungsbetrug, zu bege-
hen".
I. Die Aufklärungsrüge erweist sich als nicht begründet. Ihr liegt folgen-
der Sachverhalt zugrunde:
Der Haupttäter R. hat in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsver-
fahren in einer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 22. Dezember 1998
in Anwesenheit von Oberstaatsanwalt M. erklärt, daß der Angeklagte
ihn nicht nur zur Tat bestimmt, sondern ihm auch den verwendeten Brandbe-
schleuniger übergeben habe. In der gegen ihn durchgeführten Hauptverhand-
lung hat R. dagegen nach einem von Oberstaatsanwalt M. als Sit-
zungsvertreter der Staatsanwaltschaft gefertigten Aktenvermerk bestritten, daß
er den Brandbeschleuniger von dem Angeklagten erhalten hatte und in einem
Nachsatz hinzugefügt: "... meine Erinnerungen verschwimmen ...". In der
Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, bei der Oberstaatsanwalt M.
wieder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war, hat er nach den Ur-
teilsfeststellungen - in Übereinstimmung mit seiner ersten Darstellung vor dem
Ermittlungsrichter am 22. Dezember 1998 - nunmehr als Zeuge bestätigt, den
Brandbeschleuniger vom Angeklagten bekommen zu haben.
Der Beschwerdeführer macht mit der Aufklärungsrüge geltend, daß
Oberstaatsanwalt M. über das Aussageverhalten hätte vernommen
oder wenigstens der von ihm über die Angaben des R. in der gegen diesen
gerichteten Hauptverhandlung gefertigte Aktenvermerk verlesen werden müs-
sen, da die Strafkammer bei der Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, daß
sich die Aussage des Zeugen mit seinen früheren Angaben decken würde.
Das Landgericht mußte sich zu der vermißten Beweiserhebung nicht ge-
drängt sehen. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers kann nicht aus-
geschlossen werden, daß der aufgezeigte Widerspruch in der Hauptverhand-
lung eine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten befriedigende Erklärung
gefunden haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Oberstaatsanwalt
M. , der bereits bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom
22. Dezember 1998 anwesend gewesen war, in der Hauptverhandlung gegen
den Angeklagten wiederum als Sitzungsvertreter fungierte und somit in persön-
licher Kenntnis der früheren Aussagen des Zeugen seine erneuten Angaben
verfolgen konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es bereits in hohem Maße un-
wahrscheinlich, daß weder er, noch ein anderer Beteiligter den Widerspruch
aufgegriffen und einer Erörterung zugeführt haben soll; jedenfalls kann nicht
ausgeschlossen werden, daß entweder der Zeuge R. für seine abweichen-
den Angaben in seiner eigenen Hauptverhandlung eine Erklärung gegeben
hat, die die Glaubhaftigkeit seiner sonstigen Angaben nicht in Frage gestellt
hat, oder daß Oberstaatsanwalt M. bei Erörterung der Diskrepanz sei-
nen nachträglich und aus dem Gedächtnis gefertigten Vermerk ("die Notizen
geben die Aussage weder vollständig noch wörtlich wieder") insoweit abschwä-
chen mußte.
Im übrigen könnte auch ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der
unterlassenen Aufklärung beruht. Die Aussage des Zeugen R. war in ihrem
wesentlichen Kern, nämlich zu der Anstiftungshandlung selbst, durchgehend
konstant und wurde insoweit durch den Zeugen K. bestätigt.
II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat nach den
getroffenen Feststellungen den Zeugen R. angestiftet, ein Gebäude, das
- auch - der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen und hat dabei
in der Absicht gehandelt, daß dieser einen Versicherungsbetrug und damit eine
andere Straftat begehen könne. Darin hat die Strafkammer im Ergebnis zu
Recht eine Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b
Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen.
a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar
untergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung
des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH
NStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH
NStZ 1985, 455).
b) Das Ermöglichen einer anderen Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2
StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines
Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH NJW 2000,
226 ff., zur Veröffentlichung
in BGHSt unter 45, 211 bestimmt). Der
4. Strafsenat hat in dieser Entscheidung eingehend dargelegt, daß der gegen-
über § 307 Nr. 2 StGB a.F. geänderte Wortlaut, die Reduzierung des Strafrah-
mens und die Gesetzgebungsgeschichte zur Neufassung des § 306 b StGB
eine dem Wortlaut widersprechende Einschränkung, wonach die Ausnutzung
der brandbedingten Gemeingefahr erforderlich sei, nicht mehr rechtfertigen
kann. Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen
(BGH NStZ 2000, 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).
c) Unter "andere Straftat" i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht nur
eine andere Straftat des Täters, sondern auch eine andere Straftat einer ande-
ren Person zu verstehen. Dies ist für den Anwendungsbereich der insoweit
gleichlautenden Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB anerkannt (BGHSt 9, 180,
182 m.w.Nachw.; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9; Horn in SK-StGB
50. Lfg. § 211 Rdn. 55; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211
Rdn. 32; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 12). Zur Begründung wird
angeführt, daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes eine ein-
schränkende Auslegung des Anwendungsbereichs zulassen (BGH aaO
S. 182). Für den Anwendungsbereich des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, der vom
Wortlaut mit der entsprechenden Mordqualifikation des § 211 Abs. 2 StGB und
mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (= § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.) völlig überein-
stimmt, kann nichts anderes gelten. Für die Auslegung der Merkmale der Er-
möglichungs- und Verdeckungsabsicht gelten nach bisheriger Auffassung die-
selben Grundsätze (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 315 Rdn. 13 i.V. mit § 211
Rdn. 55; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 315 Rdn. 22 i.V. mit § 211 Rdn. 9;
Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 315 Rdn. 8 i.V. mit § 211 Rdn. 13). Wie sich
aus der Begründung des Entwurfs des 6. StrRG vom 25. September 1997 er-
gibt, wurde bei der Qualifikation "eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken" an die entsprechende Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.
angeknüpft, ohne daß den Gesetzgebungsmaterialien irgendein Anhaltspunkt
zu entnehmen ist, daß dieses wortgleich übernommene Qualifikationsmerkmal
bei § 306 b StGB einen anderen Anwendungsbereich als bei § 315 Abs. 3
Nr. 1 b oder § 211 Abs. 2 StGB haben solle (BTDrucks.13/8587 S. 49; vgl. zum
Rückgriff auf die Auslegung zu diesen Vorschriften auch BGH NJW 2000, 226,
228).
Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine andere
Straftat zu ermöglichen", liegt darin, daß sie der Begehung kriminellen Un-
rechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft,
zur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306 a Abs. 1 StGB) oder
konkret (§ 306 a Abs. 2 StGB) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen,
mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter
ergibt (BGH NJW 2000, 226, 228). Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt
sich - ebenso wie bei § 211 Abs. 2 und § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB - keine un-
terschiedliche Behandlung, gleich ob der Täter weiteres eigenes oder fremdes
kriminelles Unrecht ermöglichen will. Auch die hohe Mindeststrafe des § 306 b
Abs. 2 StGB mit fünf Jahren Freiheitsstrafe, für deren Anwendungsbereich zur
Zeit ein minder schwerer Fall nicht zur Verfügung steht, gebietet eine unter-
schiedliche Auslegung nicht. Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte er-
gibt, wurde die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von zehn
(§ 307 StGB a.F.) auf fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2 StGB n.F.) damit begründet,
daß die Qualifikationsmerkmale gegenüber der alten Fassung erweitert worden
sind (BTDrucks.13/8587 S. 49; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BGH NJW
2000, 226, 228).
d) Der Angeklagte hatte bei seiner Anstiftungshandlung auch die Ab-
sicht, den Haupttäter R. dazu zu bestimmen, daß dieser eine Brandstiftung
begeht, um dadurch den Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Allerdings hat
die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung lediglich darauf abgestellt, daß
nach dem Willen des Angeklagten R. in der Absicht handeln sollte, eine
andere Straftat zu begehen. Damit hat sie einen falschen rechtlichen Maßstab
zugrundegelegt, weil die in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ein
täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2
StGB ist, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschär-
fungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198). Die Ur-
teilsfeststellungen ergeben jedoch, daß diese Absicht auch beim Angeklagten
selbst vorgelegen hat. So ergibt sich aus UA S. 5, daß der Angeklagte dem
Zeugen R. deswegen den Vorschlag machte, die angepachtete Bar "abzu-
fackeln", damit er die Versicherung in Anspruch nehmen könne, denn "wenn es
brennen würde, würde die Versicherung bezahlen, dann seien alle Probleme
für ihn erledigt". Auf UA S. 10 hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdi-
gung trotz des rechtlich fehlerhaften Ausgangspunktes deutlich gemacht, daß
nach dem Willen des Angeklagten der Zeuge R. den Brand nur deswegen
legen sollte, damit er einen Versicherungsbetrug begehen könne.
Absicht bedeutet dabei nur zielgerichtetes Handeln, das heißt der
Handlungswille des Täters muß gerade auf den vom Gesetz bezeichneten
Handlungserfolg gerichtet sein (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 15 Rdn. 66; vgl. auch Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 20), der hier in
der Begehung der anderen Straftat, nämlich des Versicherungsbetrugs liegt.
Da sich die Absicht nur auf die Ermöglichung der Begehung einer anderen
Straftat, nicht aber auf die Erzielung der Früchte aus dieser Straftat beziehen
muß, kommt es auch nicht darauf an, ob und auf welche Weise der Angeklagte
durch die Anstiftungshandlung an der letztlich durch R. zu erzielenden Ver-
sicherungssumme finanziell partizipieren wollte oder aber ein sonstiges Ei-
geninteresse an dieser Tat hatte, da die Tatbestandsverwirklichung nur das
Ziel, auf dessen Erreichung es dem Täter ankommt, nicht aber das Endziel,
d.h. das Motiv sein muß (Lackner/Kühl a.a.O.).
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
______________________
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2
Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer
anderen Person.
BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 139/00 - LG Osnabrück