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BGH Urteil vom 09.08.2000 – 3 StR 139/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 139/00

URTEIL

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August

2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 2000 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besonders

schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der

Beschwerdeführer erhebt eine Aufklärungsrüge und macht mit der Sachrüge

geltend, daß es sich bei der in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB genannten Absicht,

eine andere Straftat zu ermöglichen, um ein persönliches Merkmal handle, das

nur beim Angestifteten, nicht aber beim Angeklagten vorgelegen habe. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen R. , den

Pächter einer Bar, der ihm von seinen erheblichen finanziellen Problemen be-

richtet hatte, dazu angestiftet, das gepachtete Lokal "abzufackeln", um aus der

Versicherungssumme seine finanziellen Probleme zu lösen. Der Zeuge R.

hat das Gebäude, in dem sich auch Wohnungen befinden, in Brand gesetzt

und weitgehend zerstört. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstif-

tung zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit

§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, weil der Zeuge R. "in der Absicht han-

deln sollte, eine andere Straftat, nämlich einen Versicherungsbetrug, zu bege-

hen".

I. Die Aufklärungsrüge erweist sich als nicht begründet. Ihr liegt folgen-

der Sachverhalt zugrunde:

Der Haupttäter R. hat in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsver-

fahren in einer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 22. Dezember 1998

in Anwesenheit von Oberstaatsanwalt M. erklärt, daß der Angeklagte

ihn nicht nur zur Tat bestimmt, sondern ihm auch den verwendeten Brandbe-

schleuniger übergeben habe. In der gegen ihn durchgeführten Hauptverhand-

lung hat R. dagegen nach einem von Oberstaatsanwalt M. als Sit-

zungsvertreter der Staatsanwaltschaft gefertigten Aktenvermerk bestritten, daß

er den Brandbeschleuniger von dem Angeklagten erhalten hatte und in einem

Nachsatz hinzugefügt: "... meine Erinnerungen verschwimmen ...". In der

Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, bei der Oberstaatsanwalt M.

wieder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war, hat er nach den Ur-

teilsfeststellungen - in Übereinstimmung mit seiner ersten Darstellung vor dem

Ermittlungsrichter am 22. Dezember 1998 - nunmehr als Zeuge bestätigt, den

Brandbeschleuniger vom Angeklagten bekommen zu haben.

Der Beschwerdeführer macht mit der Aufklärungsrüge geltend, daß

Oberstaatsanwalt M. über das Aussageverhalten hätte vernommen

oder wenigstens der von ihm über die Angaben des R. in der gegen diesen

gerichteten Hauptverhandlung gefertigte Aktenvermerk verlesen werden müs-

sen, da die Strafkammer bei der Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, daß

sich die Aussage des Zeugen mit seinen früheren Angaben decken würde.

Das Landgericht mußte sich zu der vermißten Beweiserhebung nicht ge-

drängt sehen. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers kann nicht aus-

geschlossen werden, daß der aufgezeigte Widerspruch in der Hauptverhand-

lung eine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten befriedigende Erklärung

gefunden haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Oberstaatsanwalt

M. , der bereits bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom

22. Dezember 1998 anwesend gewesen war, in der Hauptverhandlung gegen

den Angeklagten wiederum als Sitzungsvertreter fungierte und somit in persön-

licher Kenntnis der früheren Aussagen des Zeugen seine erneuten Angaben

verfolgen konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es bereits in hohem Maße un-

wahrscheinlich, daß weder er, noch ein anderer Beteiligter den Widerspruch

aufgegriffen und einer Erörterung zugeführt haben soll; jedenfalls kann nicht

ausgeschlossen werden, daß entweder der Zeuge R. für seine abweichen-

den Angaben in seiner eigenen Hauptverhandlung eine Erklärung gegeben

hat, die die Glaubhaftigkeit seiner sonstigen Angaben nicht in Frage gestellt

hat, oder daß Oberstaatsanwalt M. bei Erörterung der Diskrepanz sei-

nen nachträglich und aus dem Gedächtnis gefertigten Vermerk ("die Notizen

geben die Aussage weder vollständig noch wörtlich wieder") insoweit abschwä-

chen mußte.

Im übrigen könnte auch ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der

unterlassenen Aufklärung beruht. Die Aussage des Zeugen R. war in ihrem

wesentlichen Kern, nämlich zu der Anstiftungshandlung selbst, durchgehend

konstant und wurde insoweit durch den Zeugen K. bestätigt.

II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat nach den

getroffenen Feststellungen den Zeugen R. angestiftet, ein Gebäude, das

- auch - der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen und hat dabei

in der Absicht gehandelt, daß dieser einen Versicherungsbetrug und damit eine

andere Straftat begehen könne. Darin hat die Strafkammer im Ergebnis zu

Recht eine Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b

Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen.

a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar

untergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung

des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH

NStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH

NStZ 1985, 455).

b) Das Ermöglichen einer anderen Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2

StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines

Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH NJW 2000,

226 ff., zur Veröffentlichung

in BGHSt unter 45, 211 bestimmt). Der

4. Strafsenat hat in dieser Entscheidung eingehend dargelegt, daß der gegen-

über § 307 Nr. 2 StGB a.F. geänderte Wortlaut, die Reduzierung des Strafrah-

mens und die Gesetzgebungsgeschichte zur Neufassung des § 306 b StGB

eine dem Wortlaut widersprechende Einschränkung, wonach die Ausnutzung

der brandbedingten Gemeingefahr erforderlich sei, nicht mehr rechtfertigen

kann. Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen

(BGH NStZ 2000, 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).

c) Unter "andere Straftat" i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht nur

eine andere Straftat des Täters, sondern auch eine andere Straftat einer ande-

ren Person zu verstehen. Dies ist für den Anwendungsbereich der insoweit

gleichlautenden Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB anerkannt (BGHSt 9, 180,

182 m.w.Nachw.; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9; Horn in SK-StGB

50. Lfg. § 211 Rdn. 55; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211

Rdn. 32; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 12). Zur Begründung wird

angeführt, daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes eine ein-

schränkende Auslegung des Anwendungsbereichs zulassen (BGH aaO

S. 182). Für den Anwendungsbereich des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, der vom

Wortlaut mit der entsprechenden Mordqualifikation des § 211 Abs. 2 StGB und

mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (= § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.) völlig überein-

stimmt, kann nichts anderes gelten. Für die Auslegung der Merkmale der Er-

möglichungs- und Verdeckungsabsicht gelten nach bisheriger Auffassung die-

selben Grundsätze (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 315 Rdn. 13 i.V. mit § 211

Rdn. 55; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 315 Rdn. 22 i.V. mit § 211 Rdn. 9;

Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 315 Rdn. 8 i.V. mit § 211 Rdn. 13). Wie sich

aus der Begründung des Entwurfs des 6. StrRG vom 25. September 1997 er-

gibt, wurde bei der Qualifikation "eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu

verdecken" an die entsprechende Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.

angeknüpft, ohne daß den Gesetzgebungsmaterialien irgendein Anhaltspunkt

zu entnehmen ist, daß dieses wortgleich übernommene Qualifikationsmerkmal

bei § 306 b StGB einen anderen Anwendungsbereich als bei § 315 Abs. 3

Nr. 1 b oder § 211 Abs. 2 StGB haben solle (BTDrucks.13/8587 S. 49; vgl. zum

Rückgriff auf die Auslegung zu diesen Vorschriften auch BGH NJW 2000, 226,

228).

Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine andere

Straftat zu ermöglichen", liegt darin, daß sie der Begehung kriminellen Un-

rechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft,

zur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306 a Abs. 1 StGB) oder

konkret (§ 306 a Abs. 2 StGB) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen,

mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter

ergibt (BGH NJW 2000, 226, 228). Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt

sich - ebenso wie bei § 211 Abs. 2 und § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB - keine un-

terschiedliche Behandlung, gleich ob der Täter weiteres eigenes oder fremdes

kriminelles Unrecht ermöglichen will. Auch die hohe Mindeststrafe des § 306 b

Abs. 2 StGB mit fünf Jahren Freiheitsstrafe, für deren Anwendungsbereich zur

Zeit ein minder schwerer Fall nicht zur Verfügung steht, gebietet eine unter-

schiedliche Auslegung nicht. Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte er-

gibt, wurde die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von zehn

(§ 307 StGB a.F.) auf fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2 StGB n.F.) damit begründet,

daß die Qualifikationsmerkmale gegenüber der alten Fassung erweitert worden

sind (BTDrucks.13/8587 S. 49; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BGH NJW

2000, 226, 228).

d) Der Angeklagte hatte bei seiner Anstiftungshandlung auch die Ab-

sicht, den Haupttäter R. dazu zu bestimmen, daß dieser eine Brandstiftung

begeht, um dadurch den Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Allerdings hat

die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung lediglich darauf abgestellt, daß

nach dem Willen des Angeklagten R. in der Absicht handeln sollte, eine

andere Straftat zu begehen. Damit hat sie einen falschen rechtlichen Maßstab

zugrundegelegt, weil die in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ein

täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2

StGB ist, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschär-

fungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198). Die Ur-

teilsfeststellungen ergeben jedoch, daß diese Absicht auch beim Angeklagten

selbst vorgelegen hat. So ergibt sich aus UA S. 5, daß der Angeklagte dem

Zeugen R. deswegen den Vorschlag machte, die angepachtete Bar "abzu-

fackeln", damit er die Versicherung in Anspruch nehmen könne, denn "wenn es

brennen würde, würde die Versicherung bezahlen, dann seien alle Probleme

für ihn erledigt". Auf UA S. 10 hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdi-

gung trotz des rechtlich fehlerhaften Ausgangspunktes deutlich gemacht, daß

nach dem Willen des Angeklagten der Zeuge R. den Brand nur deswegen

legen sollte, damit er einen Versicherungsbetrug begehen könne.

Absicht bedeutet dabei nur zielgerichtetes Handeln, das heißt der

Handlungswille des Täters muß gerade auf den vom Gesetz bezeichneten

Handlungserfolg gerichtet sein (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.

§ 15 Rdn. 66; vgl. auch Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 20), der hier in

der Begehung der anderen Straftat, nämlich des Versicherungsbetrugs liegt.

Da sich die Absicht nur auf die Ermöglichung der Begehung einer anderen

Straftat, nicht aber auf die Erzielung der Früchte aus dieser Straftat beziehen

muß, kommt es auch nicht darauf an, ob und auf welche Weise der Angeklagte

durch die Anstiftungshandlung an der letztlich durch R. zu erzielenden Ver-

sicherungssumme finanziell partizipieren wollte oder aber ein sonstiges Ei-

geninteresse an dieser Tat hatte, da die Tatbestandsverwirklichung nur das

Ziel, auf dessen Erreichung es dem Täter ankommt, nicht aber das Endziel,

d.h. das Motiv sein muß (Lackner/Kühl a.a.O.).

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

______________________

StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2

Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer

anderen Person.

BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 139/00 - LG Osnabrück