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BGH Beschluss vom 09.08.2000 – 3 StR 159/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 159/00

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am

9. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 1999 in den Fällen

II.3. und II.6. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im

Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Nötigung sowie wegen

versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

schwerer Brandstiftung, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer

Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung

und gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit

versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter Nötigung, und in einem

weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf

eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschwer-

deführers, die nur zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

1.

Der Schuldspruch hält in allen Fällen rechtlicher Nachprüfung

stand.

Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung

aus

den Gründen

der Antragsschrift

des

Generalbundesanwalts vom 12. Mai 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesonders für die

Annahme des Landgerichts, der Ange-klagte habe mit bedingtem

Tötungsvorsatz und zur Befriedigung seines Ge-schlechtstriebs gehandelt.

Auch hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt vom

beendeten Versuch verneint. Die von der Ver-teidigung

in

ihrer

Gegenerklärung vom 24. Mai 2000 angeführte Entscheidung des Großen

Senats in Strafsachen (BGHSt 39, 221 ff.) ist nicht einschlägig, da sie den

Rücktritt von einem unbeendeten Versuch betrifft. Auch der Einzel-

strafausspruch wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer

Brandstiftung und mit Nötigung im Fall II.7. (Fall V. ) der Urteilsgründe ist

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2.

Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.3. (Fall H. ) und

II.6. (Fall M. ) der Urteilsgründe haben hingegen keinen Bestand. Die

Aufhe-bung der Einzelstrafen in diesen Fällen führt auch zum Wegfall der

Gesamt-strafe.

In den Fällen II.1. - 6. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Strafrah-

men fehlerhaft bestimmt. Es hat den Strafrahmen des § 211 StGB zweimal,

nämlich gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB,

gemildert und ist von einem solchen in Höhe von zwei Jahren bis 11 Jahren

drei Monaten ausgegangen (UA S. 44). Die Mindeststrafe des zweimal

gemilderten Strafrahmens beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB jedoch

nur sechs Monate.

Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch in den Fällen II.3. und

6. der Urteilsgründe trotz der an sich verhängten maßvollen Freiheitsstrafen

von drei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten beruhen, weil das Tatgericht

inso-weit Strafen im unteren Bereich des angenommenen Strafrahmens

ausgespro-chen hat. In den übrigen Fällen übersteigen die verhängten

Einzelstrafen die fehlerhaft angenommene Mindestfreiheitsstrafe von zwei

Jahren deutlich. Deshalb schließt der Senat aus, daß das Landgericht in den

Fällen II.1.,2.,4. und 5. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte,

wenn es von der zutreffenden Mindeststrafe ausgegangen wäre. Die

angeordnete Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen

Krankenhaus wird durch die

rechts-kräftig gewordenen Schuldsprüche

getragen und durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

Die den aufgehobenen Einzelstrafen und der aufgehobenen Gesamtstrafe

zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen können aufrecht erhalten

bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Ergänzende Feststel-

lungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

v. Lienen Becker