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BGH Beschluss vom 09.08.2000 – 3 StR 159/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am
9. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 1999 in den Fällen
II.3. und II.6. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im
Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Nötigung sowie wegen
versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
schwerer Brandstiftung, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer
Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung
und gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit
versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter Nötigung, und in einem
weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf
eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschwer-
deführers, die nur zu einem kleinen Teil Erfolg hat.
1.
Der Schuldspruch hält in allen Fällen rechtlicher Nachprüfung
stand.
Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
aus
den Gründen
der Antragsschrift
des
Generalbundesanwalts vom 12. Mai 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesonders für die
Annahme des Landgerichts, der Ange-klagte habe mit bedingtem
Tötungsvorsatz und zur Befriedigung seines Ge-schlechtstriebs gehandelt.
Auch hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt vom
beendeten Versuch verneint. Die von der Ver-teidigung
in
ihrer
Gegenerklärung vom 24. Mai 2000 angeführte Entscheidung des Großen
Senats in Strafsachen (BGHSt 39, 221 ff.) ist nicht einschlägig, da sie den
Rücktritt von einem unbeendeten Versuch betrifft. Auch der Einzel-
strafausspruch wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer
Brandstiftung und mit Nötigung im Fall II.7. (Fall V. ) der Urteilsgründe ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.3. (Fall H. ) und
II.6. (Fall M. ) der Urteilsgründe haben hingegen keinen Bestand. Die
Aufhe-bung der Einzelstrafen in diesen Fällen führt auch zum Wegfall der
Gesamt-strafe.
In den Fällen II.1. - 6. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Strafrah-
men fehlerhaft bestimmt. Es hat den Strafrahmen des § 211 StGB zweimal,
nämlich gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB,
gemildert und ist von einem solchen in Höhe von zwei Jahren bis 11 Jahren
drei Monaten ausgegangen (UA S. 44). Die Mindeststrafe des zweimal
gemilderten Strafrahmens beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB jedoch
nur sechs Monate.
Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch in den Fällen II.3. und
6. der Urteilsgründe trotz der an sich verhängten maßvollen Freiheitsstrafen
von drei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten beruhen, weil das Tatgericht
inso-weit Strafen im unteren Bereich des angenommenen Strafrahmens
ausgespro-chen hat. In den übrigen Fällen übersteigen die verhängten
Einzelstrafen die fehlerhaft angenommene Mindestfreiheitsstrafe von zwei
Jahren deutlich. Deshalb schließt der Senat aus, daß das Landgericht in den
Fällen II.1.,2.,4. und 5. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte,
wenn es von der zutreffenden Mindeststrafe ausgegangen wäre. Die
angeordnete Unterbringung des Angeklagten
in einem psychiatrischen
Krankenhaus wird durch die
rechts-kräftig gewordenen Schuldsprüche
getragen und durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.
Die den aufgehobenen Einzelstrafen und der aufgehobenen Gesamtstrafe
zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen können aufrecht erhalten
bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Ergänzende Feststel-
lungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
v. Lienen Becker