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BGH Urteil vom 09.08.2000 – 3 StR 176/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 176/00

1.

2.

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August

2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B. aus Lüneburg

als Verteidiger des Angeklagten Sch. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. Dezember

1999 hinsichtlich beider Angeklagter in den Rechts-

folgenaussprüchen mit den

jeweils zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagten des räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ge-

sprochen. Es hat gegen den Angeklagten Sch. auf eine zur Bewährung

ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, gegen die Angeklagte

E. hat es zwei Freizeitarreste verhängt und ihr die Weisungen erteilt, "sich

mit Hilfe der Drogenberatung Lüneburg einer Drogentherapie zu unterziehen

und alles zu unterlassen, was die Durchführung der derzeit durchgeführten Ju-

gendhilfemaßnahmen gefährden könnte".

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft - zum Nachteil beider Angeklag-

ter - Revision eingelegt. Das auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkte

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts weist einen den Angeklagten

Sch. begünstigenden Rechtsfehler auf.

Allerdings ist die Strafzumessung - und damit zunächst die Wahl des

anzuwendenden Strafrahmens - grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf

der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung

von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entla-

stenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegenein-

ander abzuwägen hat (st. Rspr.; s. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Ihm

obliegt es daher auch, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen

Umstände, die - sei es dem Tatgeschehen vorausgehend, ihm innewohnend,

es begleitend oder ihm nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die

Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für je-

den der verwirklichten Straftatbestände zu entscheiden, ob das Tatbild vom

Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem

Maße abweicht, das etwa die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvor-

schrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere

Fälle geboten erscheint (st. Rspr.; s. die zahlr. Nachw. bei Tröndle/

Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 41 f.). Das Ergebnis seiner Würdigung ist

vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Dieses vollzieht keine exakte

Richtigkeitskontrolle (BGHSt 27, 2, 3) und hat die Bewertung des Tatrichters im

Zweifel hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurtei-

lungsrahmen 1). Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumes-

sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte

Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder

unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie

nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten

Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1

Beurteilungsrahmen 1 und 6). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier indessen

vor.

Die Angeklagten hatten nach den Feststellungen den Taxiunternehmer

M. durch einen Telefonanruf der Angeklagten E. am Abend des

19. Mai 1999 gegen 23.30 Uhr zu der Ilmenauhalle nach Bienenbüttel gelockt,

wo der Angeklagte Sch. , nachdem beide Angeklagte das Taxi bestiegen

hatten, den Taxifahrer veranlaßte, zum Wenden auf einen von der Straße nicht

einsehbaren Parkplatz zu fahren. Dort angekommen bedrohte der Angeklagte

den Taxifahrer mit einem nicht funktionsfähigen Gasrevolver und verlangte,

unterstützt durch die Angeklagte E. , die Herausgabe von Geld sowie

- um die Verfolgung der Angeklagten zu erschweren - des Funktelefons und

der Fahrzeugschlüssel. Aufgrund der Bedrohung übergab der Geschädigte den

Angeklagten "gut 500 DM", das Telefon und die Schlüssel, worauf die Ange-

klagten flüchteten.

Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten Sch. jeweils als min-

der schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1

und 2 StGB) und der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250

Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 3 StGB) angesehen und, da beide Vorschriften densel-

ben Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) vorsehen,

der Strafzumessung im engeren Sinne den Strafrahmen des § 316 a Abs. 2

StGB zugrundegelegt. Es hat hierzu ausgeführt, daß die Anwendung der Aus-

nahmestrafrahmen der §§ 316 a Abs. 2 bzw. 250 Abs. 3 StGB deswegen ge-

boten sei, weil die Tat wegen der relativ geringen Beuteerwartung und der tat-

sächlich auch nur erlangten gut 500 DM lediglich geringes Gewicht habe. Fer-

ner habe der Angeklagte lediglich einen nicht schußbereiten Gasrevolver ein-

gesetzt und habe sich außerdem in einer finanziellen Notlage befunden, die

ihm erst kurz vor der Tat durch eine - handgreifliche - Auseinandersetzung mit

einem seiner Gläubiger nochmals klargemacht worden sei. Er habe sich daher

in einer Ausnahmesituation befunden.

Die Strafrahmenwahl ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Ju-

gendkammer bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich der schweren räube-

rischen Erpressung der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 oder der Ausnah-

mestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB Anwendung zu finden hat, nicht zugun-

sten des Angeklagten würdigen durfte, daß er den Taxifahrer lediglich mit ei-

nem nicht funktionsfähigen Gasrevolver bedrohte. Denn dies steht im Wider-

spruch zu der Bewertung des Gesetzgebers, die der Neufassung des § 250

StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Ja-

nuar 1998 (BGBl I 164, 178) zugrunde liegt (vgl. den Gesetzentwurf der Bun-

desregierung zum 6. StrRG, BTDrucks. 13/8587 S. 44, sowie den Bericht des

Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 17 f.). Der gegenüber dem § 250

Abs. 1 StGB a.F. mildere Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.

wurde danach gerade auch für den Fall geschaffen, daß der Täter beim Raub

oder der räuberischen Erpressung, wie hier, eine nicht funktionsfähige Schuß-

waffe mit sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung

mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. BGH NJW 1998, 2914,

2915; 1998, 3130). Das schließt es aus, das Mitsichführen einer nicht funkti-

onsfähigen Schußwaffe bei der Tat – für sich genommen - als Umstand zu

werten, der für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 250 Abs. 3

StGB n.F. sprechen kann (vgl. Kudlich JR 1998, 357, 358 f.; Günther in SK-

StGB, 43. Lfg. § 250 Rdn. 55; Tröndle/Fischer § 250 Rdn. 12). Führt der Täter

die funktionsunfähige Schußwaffe nicht nur mit sich, sondern setzt er sie, wie

hier, bei der Tat zur Bedrohung des Opfers ein, kann dies bei der Bemessung

der Strafe vielmehr strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NJW

1998, 3130, 3131).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht von der An-

nahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB abgesehen

hätte, wenn es den Einsatz des funktionsunfähigen Gasrevolvers nicht als

strafmildernden Umstand bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt hätte. In die-

sem Fall hätte die Strafe des Angeklagten Sch. , selbst wenn die Annahme

eines minder schweren Falles des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer recht-

lich nicht zu beanstanden wäre, nicht dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 2

StGB, sondern dem des § 250 Abs. 1 StGB entnommen werden müssen (§ 52

Abs. 2 Satz 1 StGB). Sie muß daher neu zugemessen werden. Hierfür weist

der Senat darauf hin, daß die Rüge der Beschwerdeführerin, die Jugendkam-

mer habe sowohl bei der Strafrahmenwahl, als auch bei der Strafzumessung im

engeren Sinne einseitig nur zugunsten des Angeklagten sprechende Gesichts-

punkte berücksichtigt, ohne die sich insbesondere aus dem Tathergang erge-

benden strafschärfenden Umstände zu würdigen, berechtigt erscheint.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, gegen die Angeklagte E.

nicht auf Jugendstrafe zu erkennen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Landge-

richt allerdings zunächst dargelegt, daß bei der Angeklagten keine schädlichen

Neigungen (mehr) vorliegen, die die Verhängung von Jugendstrafe gebieten

würden (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). Zu beanstanden ist jedoch die Auffassung,

die Schwere der Schuld der Angeklagten (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erfordere

den Ausspruch von Jugendstrafe nicht.

Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Jugendkammer, daß bei der

Beurteilung der Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG dem äußeren Un-

rechtsgehalt der Tat ("äussere Schwere", UA S. 19) keine selbständige Be-

deutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit

sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation

des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere

Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf

die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden kön-

nen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände

2).

Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht eine Bewertung

des Unrechtsgehalts der Tat unterlassen und daher auch keine Feststellungen

dazu getroffen hat, inwieweit aus diesem ein Schluß auf die Persönlichkeit der

Angeklagten und die Höhe ihrer Schuld möglich ist. Das Landgericht hat sich

damit begnügt, die Verneinung von Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2

JGG damit zu begründen, daß die Angeklagte nicht zum eigenen finanziellen

Vorteil gehandelt habe und der Tatentschluß spontan gefaßt worden sei, nach-

dem der Angeklagte Sch. von einem seiner Gläubiger "drangsaliert" wor-

den war. Dies läßt eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Tatgeschehen

sowie dem Tatbeitrag der Angeklagten und daran anschließend insbesondere

eine Bewertung des Tatunrechts am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohun-

gen des Erwachsenenstrafrechts vermissen, die bei dem Rückschluß vom ob-

jektiven Unrechtsgehalt der Tat auf die zurechenbare Schuld des jugendlichen

Täters jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf (BGH NJW 1972, 693; StV

1982, 335, 336 m.w.Nachw.). Daher ist zu besorgen, daß der Rechtsfehler, der

der Jugendkammer bei der Einordnung der Tat des Angeklagten Sch. als

minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung unterlaufen ist,

sich letztlich auch bei der Bewertung der Schwere der Schuld der Angeklagten

E. ausgewirkt hat.

Der Rechtsfolgenausspruch gegen die Angeklagte E. kann daher

keinen Bestand haben, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das

Landgericht bei Beachtung obiger Grundsätze Schuldschwere i.S.d. § 17

Abs. 2 Alt. 2 JGG bejaht hätte. Auch kann der Senat dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, daß

selbst dann, wenn die Schuld der Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 Abs. 2

Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht

in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erfor-

derlich ist (vgl. BGHSt 15, 224, 225 f.; 16, 261, 263; BGH StV 1998, 332, 333).

Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum

nur auf Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln erkennen, wird sie Gelegenheit

haben, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JGG die Laufzeit der zu erteilenden Weisun-

gen im Urteil festzulegen (Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 11 Rdn. 1), sie in-

haltlich mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit zu fassen (vgl. Die-

mer/Schoreit/Sonnen, JGG 3. Aufl. § 10 Rdn. 25; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 10

Rdn. 7; Brunner/Dölling § 10 Rdn. 3) und gegebenenfalls das Vorliegen der

nach § 10 Abs. 2 JGG erforderlichen Zustimmungs- bzw. Einverständniserklä-

rungen in den Urteilsgründen mitzuteilen.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker