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BGH Beschluss vom 09.08.2000 – 3 StR 504/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 504/99

BESCHLUSS

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 30. Juni 1999, soweit es den Angeklagten

Cengiz K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer auf die Verletzung des

§ 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde:

Die Hauptverhandlung richtete sich gegen vier Angeklagte, von denen

sich die Angeklagten Mustafa K. und Suphi K. in Untersuchungshaft befan-

den. Der Verteidiger des Angeklagten Suphi K. beantragte, den Haftbefehl

gegen seinen Mandanten aufzuheben bzw. außer Vollzug zu setzen. Zur Be-

gründung führte er unter anderem an, die Mitangeklagten Cengiz K. und

D. befänden sich auf freiem Fuß. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab

und erließ anschließend Haftbefehl gegen die Angeklagten Cengiz K. und

D. . Nach Verkündung dieser Beschlüsse wandte sich der Vorsitzende

Richter an diese beiden Angeklagten mit den Worten - so der Revisionsvor-

trag -: "Das haben Sie nun davon. Dies ist das Resultat dieser Anträge. Der

Kollege (hierbei deutete er auf den Verteidiger des Angeklagten Suphi K. )

wollte dies so haben." Daraufhin lehnte der Verteidiger des Angeklagten Cen-

giz K. die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Haft-

befehl sei von den Berufsrichtern unterzeichnet und von dem Vorsitzenden

unter anderem mit den zitierten Äußerungen begründet worden. Gegen den

Beschluß, mit dem das Gericht den Befangenheitsantrag gemäß § 26 a Abs. 1

Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen hatte, weil ein Ablehnungsgrund nicht an-

gegeben sei, erhob der Angeklagte mit dem Hinweis Gegenvorstellung, daß er

als Ablehnungsgrund die zitierten Äußerungen des Vorsitzenden angegeben

habe. Gleichzeitig stellte er einen neuen Befangenheitsantrag gegen die drei

Berufsrichter, bezog sich auf die Äußerungen des Vorsitzenden und darauf,

daß der Erlaß des Haftbefehls erkennen lasse, daß die Richter dem Ange-

klagten nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstehen. Die Kammer hat so-

dann die Gegenvorstellung aus den Gründen des Unzulässigkeitsbeschlusses

zurückgewiesen und auch den zweiten Ablehnungsantrag aus den weiterhin

zutreffenden Gründen dieses Beschlusses als unzulässig verworfen.

2. Die Rüge, die sich nur auf die Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzen-

den Richters bezieht, ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer alle

Umstände vollständig vorgetragen, die zu der beanstandeten Äußerung geführt

haben.

Davon, daß die Äußerungen auch so gemacht worden sind, ist nach den

im Freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen auszugehen. Der

abgelehnte Vorsitzende, der sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern

kann, bestreitet nicht, diese Äußerungen getan zu haben. Sein schriftlich mit-

geteilter Eindruck, er habe nur in für die Angeklagten verständlicher Form den

Verfahrensstand erläutert, er sei nicht verärgert gewesen, und habe dies auch

nicht ausgedrückt, sagt nichts darüber aus, wie seine Äußerungen aus der

Sicht des Angeklagten bewertet werden konnten. Das gilt auch für die anderen

eingeholten dienstlichen Äußerungen, die sich darin erschöpfen, daß sich die

übrigen Richter, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und die Ur-

kundsbeamtin an den Wortlaut der Äußerung nicht mehr erinnern können. Da-

mit ist dem Senat zwar nicht die volle Überzeugung vermittelt worden, daß die

zitierten Äußerungen auch tatsächlich so gefallen sind. Es genügt aber schon,

daß die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit in hinreichendem Maße dargetan

ist (BGHSt 21, 334, 350; BGH NStZ 1991, 144). So liegt es hier.

Das Ablehnungsgesuch ist auch zu Unrecht verworfen worden. Die zi-

tierten Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit; sie waren ge-

eignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen

(§ 24 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hatte wegen der Äußerungen des Vorsitzenden "Das

haben Sie nun davon. Dies ist das Resultat dieser Anträge. Der Kollege wollte

dies so haben" bei vernünftiger Würdigung aller Umstände begründeten Anlaß,

an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Diese Äußerun-

gen unmittelbar im Anschluß an die Verkündung eines gegen ihn erlassenen

Haftbefehles konnte der Angeklagte dahin verstehen, daß er nicht in Haft ge-

nommen worden wäre, wenn der Verteidiger des Mitangeklagten Suphi K.

nicht einen Antrag auf Aufhebung des gegen seinen Mandanten gerichteten

Haftbefehls gestellt hätte, die Entscheidung somit aus objektiven Gründen nicht

veranlaßt war. Darauf, ob der Haftbefehl gegen den Angeklagten zu diesem

Zeitpunkt der Sache nach zu Recht erlassen werden konnte, kommt es nicht

an. Daß der Erlaß mit den dargestellten Worten kommentiert wurde, konnte

jedenfalls in dem Angeklagten die Befürchtung wecken, der Vorsitzende lasse

sich nicht mehr von sachlichen Erwägungen leiten und sei deshalb ihm gegen-

über nicht mehr unbefangen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen