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BGH Beschluss vom 10.08.2000 – 1 StR 290/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 290/00

BESCHLUSS

vom

10. August 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 11. Februar 2000 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zur Revision des Angeklagten H. :

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Ablauf des enge-

ren Tatgeschehens ist tragfähig. Die Revision geht daran vor-

bei, daß der Tatrichter seine Feststellungen zum Verhalten des

Tatopfers bei Beginn der Messerattacke auch auf die als

glaubhaft erachtete, insoweit geständige Einlassung des Ange-

klagten P. gestützt hat (vgl. UA S. 25).

b) Die Verurteilung des Angeklagten H. als Mittäter auch

des vollendeten Mordes hat Bestand. Das Einverständnis des-

jenigen, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen

dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - hier

konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan.

Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes

strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ

1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; Tröndle/Fischer StGB

49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w.Nachw.).

Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, na-

mentlich auch der Beweiswürdigung tragfähig, daß die tödlich

wirkenden beiden Messerstiche in den Hals des Opfers nicht

zu Beginn des Messerangriffs gesetzt wurden. Denn diese Sti-

che mußten nach der Beurteilung der rechtsmedizinischen

Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, beim Opfer

innerhalb weniger Sekunden zum Verlust der Handlungsfähig-

keit führen. Tatsächlich kam es indessen zu einer mit einem

heftigen Gerangel verbundenen Auseinandersetzung, in deren

Verlauf der Angeklagte P. insgesamt 20 mal zustach

(vgl. UA S. 50/51).

2. Darüber, ob der auf die vor dem Landgericht entstandenen

notwendigen Auslagen der Nebenkläger bezogene Antrag von

deren Bevollmächtigter (Bd. V Bl. 386 d.A.) als sofortige Be-

schwerde - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wieder-

einsetzungsgesuch - umzudeuten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 12 m.w.Nachw.), hat nicht

der Senat, sondern das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befin-

den (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.).

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