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BGH Beschluss vom 10.08.2000 – 1 StR 290/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 11. Februar 2000 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zur Revision des Angeklagten H. :
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Ablauf des enge-
ren Tatgeschehens ist tragfähig. Die Revision geht daran vor-
bei, daß der Tatrichter seine Feststellungen zum Verhalten des
Tatopfers bei Beginn der Messerattacke auch auf die als
glaubhaft erachtete, insoweit geständige Einlassung des Ange-
klagten P. gestützt hat (vgl. UA S. 25).
b) Die Verurteilung des Angeklagten H. als Mittäter auch
des vollendeten Mordes hat Bestand. Das Einverständnis des-
jenigen, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen
dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - hier
konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan.
Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes
strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ
1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; Tröndle/Fischer StGB
49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, na-
mentlich auch der Beweiswürdigung tragfähig, daß die tödlich
wirkenden beiden Messerstiche in den Hals des Opfers nicht
zu Beginn des Messerangriffs gesetzt wurden. Denn diese Sti-
che mußten nach der Beurteilung der rechtsmedizinischen
Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, beim Opfer
innerhalb weniger Sekunden zum Verlust der Handlungsfähig-
keit führen. Tatsächlich kam es indessen zu einer mit einem
heftigen Gerangel verbundenen Auseinandersetzung, in deren
Verlauf der Angeklagte P. insgesamt 20 mal zustach
(vgl. UA S. 50/51).
2. Darüber, ob der auf die vor dem Landgericht entstandenen
notwendigen Auslagen der Nebenkläger bezogene Antrag von
deren Bevollmächtigter (Bd. V Bl. 386 d.A.) als sofortige Be-
schwerde - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wieder-
einsetzungsgesuch - umzudeuten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 12 m.w.Nachw.), hat nicht
der Senat, sondern das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befin-
den (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.).
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Pfister