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BGH Beschluß vom 10.08.2000 – 1 StR 328/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 328/00

BESCHLUSS

vom

10. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Geschädigte hat einen Selbstmordversuch begangen, nach-

dem sie "aus dem Umfeld" des Angeklagten mit dem Ziel, sie zur

Zurücknahme ihrer Anzeige zu veranlassen, massiv bedroht wor-

den war. Daß dies auf Veranlassung des Angeklagten geschehen

sei, ist nicht festgestellt. Gleichwohl begegnet die von der Straf-

kammer vorgenommene strafschärfende Berücksichtigung dieses

Nachtatgeschehens keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken: Auswirkungen der Tat können dann strafschärfend berück-

sichtigt werden, wenn sie für den Täter (zum Tatzeitpunkt) vor-

hersehbar waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2

Tatauswirkungen 4 m.w.N.). Die Strafkammer hat ausdrücklich

festgestellt, daß die genannten Folgen für den Angeklagten vor-

hersehbar waren, hat diese Annahme allerdings nicht näher be-

gründet. Jedoch ist allgemein bekannt, daß zumal gewaltsam be-

gangene Sexualdelikte zu auch sehr schwerwiegenden psychi-

schen Folgen beim Opfer führen können; daher bedarf die An-

nahme, daß solche Folgen einer Sexualstraftat für den Täter,

wenn auch nicht notwendig in allen Einzelheiten, so doch in ihrem

Kern vorhersehbar waren, keiner näheren Darlegung, wenn nicht

besondere Umstände vorliegen (BGH, Beschluß vom 13. März

1997 - 1 StR 72/97 -, insoweit in StV 1999, 195 nicht abgedruckt;

vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumes-

sung 2. Aufl. Rdn. 241 m.w.N.).

Der Senat hat erwogen, ob hier deshalb derartige Umstände vor-

liegen, weil der Selbstmordversuch der Geschädigten unmittelbar

erst durch den auf sie ausgeübten Druck, die Anzeige zurückzu-

nehmen, ausgelöst wurde. Dies war jedoch zu verneinen: Die Ur-

teilsfeststellungen ergeben, daß die zuvor "unbekümmerte" Ge-

schädigte, die nach der Tat "wie gelähmt" war und bei der Anzei-

geerstattung Weinkrämpfe erlitt, schon durch das eigentliche Tat-

geschehen erheblich psychisch beeinträchtigt wurde. Diese Be-

einträchtigung hat sich ersichtlich im nachfolgenden Gesche-

hensablauf weiter ausgewirkt. Bei der Frage, warum schwerwie-

gende Folgen, die auf durch die Tat verursachte psychische

Schäden zurückgehen, letztlich ausgelöst wurden, können hin-

sichtlich der Vorhersehbarkeit für den Täter und des Umfangs der

in diesem Zusammenhang gebotenen Darlegungen keine ande-

ren Maßstäbe gelten, als hinsichtlich der Frage, wie sich diese

Schäden im einzelnen ausgewirkt haben. Es ist im Kern ohne

weiteres vorhersehbar, daß alles, was mit einem nachfolgenden

Strafverfahren zusammenhängt, für das durch die Tat psychisch

geschädigte Opfer eines Sexualdelikts äußerst belastend sein

und auch zu schwerwiegenden selbstschädigenden Handlungen

führen kann. Daher waren auch insoweit nähere Ausführungen

nicht zwingend geboten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Einer Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwältin T.

aus R. vom 8. Mai 2000, ihre Bestellung

als Beistand für die Nebenklägerin auf das Rechtsmittelverfahren

auszudehnen, bedarf es nicht, da sie von der Strafkammer durch

Beschluß vom 19. Januar 2000 zum Beistand für die Nebenkläge-

rin bestellt worden ist und diese Bestellung auch für das Revisi-

onsverfahren gilt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl.

§ 397a Rdn. 17).

RiBGH Dr. Boetticher hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Nack Wahl Nack

Schluckebier Pfister