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BGH Beschluß vom 10.08.2000 – 1 StR 328/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Geschädigte hat einen Selbstmordversuch begangen, nach-
dem sie "aus dem Umfeld" des Angeklagten mit dem Ziel, sie zur
Zurücknahme ihrer Anzeige zu veranlassen, massiv bedroht wor-
den war. Daß dies auf Veranlassung des Angeklagten geschehen
sei, ist nicht festgestellt. Gleichwohl begegnet die von der Straf-
kammer vorgenommene strafschärfende Berücksichtigung dieses
Nachtatgeschehens keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken: Auswirkungen der Tat können dann strafschärfend berück-
sichtigt werden, wenn sie für den Täter (zum Tatzeitpunkt) vor-
hersehbar waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2
Tatauswirkungen 4 m.w.N.). Die Strafkammer hat ausdrücklich
festgestellt, daß die genannten Folgen für den Angeklagten vor-
hersehbar waren, hat diese Annahme allerdings nicht näher be-
gründet. Jedoch ist allgemein bekannt, daß zumal gewaltsam be-
gangene Sexualdelikte zu auch sehr schwerwiegenden psychi-
schen Folgen beim Opfer führen können; daher bedarf die An-
nahme, daß solche Folgen einer Sexualstraftat für den Täter,
wenn auch nicht notwendig in allen Einzelheiten, so doch in ihrem
Kern vorhersehbar waren, keiner näheren Darlegung, wenn nicht
besondere Umstände vorliegen (BGH, Beschluß vom 13. März
1997 - 1 StR 72/97 -, insoweit in StV 1999, 195 nicht abgedruckt;
vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumes-
sung 2. Aufl. Rdn. 241 m.w.N.).
Der Senat hat erwogen, ob hier deshalb derartige Umstände vor-
liegen, weil der Selbstmordversuch der Geschädigten unmittelbar
erst durch den auf sie ausgeübten Druck, die Anzeige zurückzu-
nehmen, ausgelöst wurde. Dies war jedoch zu verneinen: Die Ur-
teilsfeststellungen ergeben, daß die zuvor "unbekümmerte" Ge-
schädigte, die nach der Tat "wie gelähmt" war und bei der Anzei-
geerstattung Weinkrämpfe erlitt, schon durch das eigentliche Tat-
geschehen erheblich psychisch beeinträchtigt wurde. Diese Be-
einträchtigung hat sich ersichtlich im nachfolgenden Gesche-
hensablauf weiter ausgewirkt. Bei der Frage, warum schwerwie-
gende Folgen, die auf durch die Tat verursachte psychische
Schäden zurückgehen, letztlich ausgelöst wurden, können hin-
sichtlich der Vorhersehbarkeit für den Täter und des Umfangs der
in diesem Zusammenhang gebotenen Darlegungen keine ande-
ren Maßstäbe gelten, als hinsichtlich der Frage, wie sich diese
Schäden im einzelnen ausgewirkt haben. Es ist im Kern ohne
weiteres vorhersehbar, daß alles, was mit einem nachfolgenden
Strafverfahren zusammenhängt, für das durch die Tat psychisch
geschädigte Opfer eines Sexualdelikts äußerst belastend sein
und auch zu schwerwiegenden selbstschädigenden Handlungen
führen kann. Daher waren auch insoweit nähere Ausführungen
nicht zwingend geboten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Einer Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwältin T.
aus R. vom 8. Mai 2000, ihre Bestellung
als Beistand für die Nebenklägerin auf das Rechtsmittelverfahren
auszudehnen, bedarf es nicht, da sie von der Strafkammer durch
Beschluß vom 19. Januar 2000 zum Beistand für die Nebenkläge-
rin bestellt worden ist und diese Bestellung auch für das Revisi-
onsverfahren gilt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl.
§ 397a Rdn. 17).
RiBGH Dr. Boetticher hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Nack Wahl Nack
Schluckebier Pfister