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BGH Beschluss vom 10.08.2000 – I ZB 13/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 13/00

BESCHLUSS

vom

10. August 2000

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April

2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 50.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu

verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,

wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder

mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-

setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,

763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-

gangen werden.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine greifbare Gesetzwidrigkeit

nicht deshalb gegeben, weil die Zivilkammer des Landgerichts funktionell nicht

zuständig gewesen wäre, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden, soweit

wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen betroffen sind. Das Oberlandes-

gericht hat sich der Auffassung des Beklagten nicht angeschlossen, daß die

Zivilkammer zunächst seinem Antrag, den Rechtsstreit wegen der wettbe-

werbsrechtlichen Anspruchsgrundlage an die Kammer für Handelssachen zu

verweisen, hätte stattgeben müssen, mit der Folge, daß insoweit dann allein

die Kammer für Handelssachen für die Entscheidung über den Aussetzungs-

antrag funktionell zuständig gewesen wäre. Das Oberlandesgericht hat zur Be-

gründung seines Standpunktes ausgeführt, soweit § 101 Abs. 2 Satz 1 GVG

vorsehe, über den Verweisungsantrag "vorab" zu entscheiden, sei damit ledig-

lich gemeint, daß die Entscheidung vor der Verhandlung über die Zulässigkeit

und Begründetheit der Klage getroffen werden müsse. Es kann keine Rede

davon sein, daß diese allgemein vertretene Meinung (vgl. etwa Thomas/Putzo,

ZPO,

22. Aufl.

1999,

§ 101

GVG

Rdn. 3;

Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 101 GVG Rdn. 3;

MünchKomm/Wolf, ZPO, § 101 GVG Rdn. 5; Musielak/Wittschier, ZPO, § 101

GVG Rdn. 5; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 101 GVG Rdn. 7) jeder rechtlichen

Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-

einbar ist.

Auch die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Vorgreif-

lichkeit der beim Hessischen Staatsgerichtshof anhängigen Grundrechtsklage

verneint hat, sind nicht greifbar gesetzwidrig. Aus den Ausführungen des

Oberlandesgerichts geht hervor, daß es - anders als der Beklagte meint - den

Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat,

sowohl in dem vorliegenden Rechtsstreit, als auch in dem Rechtsstreit, der

Gegenstand der Grundrechtsklage sei, gehe es um dasselbe Gutachten von

demselben Rechtsanwalt und dieselbe rechtliche Vorfrage, ob die gegen ihn

gerichtete Unterlassungsklage seine Grundrechte verletze. Im Gegensatz zu

dem Beklagten, der geltend macht, wegen dieser Übereinstimmungen sei eine

gewisse Abhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits von jenem Verfahren und

damit Vorgreiflichkeit gegeben, hat das Oberlandesgericht allerdings die Ent-

scheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs für den vorliegenden Rechts-

streit schon deshalb nicht für vorgreiflich erachtet, weil die rechtliche Beurtei-

lung der beanstandeten Äußerungen von einer umfassenden Abwägung der

Interessen der beteiligten Parteien abhänge.

Ob ein Rechtsstreit im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei dem

der Sachverhalt und die Rechtsfragen gleich oder vergleichbar sind, wegen

Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO ausgesetzt werden kann, ist umstritten (dage-

gen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 148 ZPO Rdn. 2; Mu-

sielak/Stadler aaO § 148 ZPO Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. 1994,

§ 148 Rdn. 16; dafür: MünchKomm/Peters aaO § 148 ZPO Rdn. 9 f.; Zöl-

ler/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 148 Rdn. 5). Umstritten ist insbesondere

auch, ob wegen einer beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem Landes-

verfassungsgericht - etwa aufgrund einer Verfassungsbeschwerde - anhängi-

gen ähnlichen Sache, eine Aussetzung zulässig ist (dagegen: Musielak/

Stadler aaO § 148 ZPO Rdn. 16 m.w.N.; dafür: Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann aaO § 148 ZPO Rdn. 29 "Verfassungsrecht"; Stein/Jonas/Roth aaO

§ 148 Rdn. 117). Es kann dahinstehen, welcher Auffassung der Vorzug zu ge-

ben ist. Bereits die Tatsache, daß der Standpunkt des Oberlandesgerichts von

einem beachtlichen Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten

wird, zeigt, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wegen fehlender

Vorgreiflichkeit den vorliegenden Rechtsstreit nicht im Hinblick auf die beim

Hessischen Staatsgerichtshof anhängige Grundrechtsklage auszusetzen, je-

denfalls nicht völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Büscher