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BGH Beschluss vom 10.08.2000 – III ZB 27/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 27/00

BESCHLUSS

vom

10. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Der Antrag zu Ziffer 1 im Schriftsatz des Antragsgegners vom

23. Juni 2000, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des

Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Mai 2000 - 4 ZSch

4/00 - gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die

bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wird

zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Denn die Rechtsbeschwerde des Antrags-

gegners gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat

bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der

§§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Ein Fall des

§ 60 KO liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer Mehrheit von Masseg-

läubigern und damit an dem in § 60 KO vorausgesetzten Konkurrenzverhältnis

fehlt. Im übrigen erfüllt das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Februar

2000 nicht die Anforderungen, die an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit

im Prozeß zu stellen sind. Es fehlen, wie das Bayerische Oberste Landesge-

richt zu Recht ausführt, Darlegungen im Sinne eines zeitnahen Konkursstatus.

Die Angabe des auf dem Konkurskonto befindlichen Betrages genügt insoweit

nicht.

Es bleibt offen, ob die Masseunzulänglichkeit bereits im Verfahren der

Vollstreckbarerklärung eingewandt werden kann oder der Vollstreckungsge-

genklage vorbehalten ist und ob dieser Einwand entsprechend § 767 Abs. 2

ZPO präkludiert ist.

Rinne

Streck

Kapsa

Dörr

Galke