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BGH Beschluss vom 10.08.2000 – III ZB 27/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Der Antrag zu Ziffer 1 im Schriftsatz des Antragsgegners vom
23. Juni 2000, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Mai 2000 - 4 ZSch
4/00 - gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Denn die Rechtsbeschwerde des Antrags-
gegners gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat
bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der
§§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Ein Fall des
§ 60 KO liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer Mehrheit von Masseg-
läubigern und damit an dem in § 60 KO vorausgesetzten Konkurrenzverhältnis
fehlt. Im übrigen erfüllt das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Februar
2000 nicht die Anforderungen, die an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit
im Prozeß zu stellen sind. Es fehlen, wie das Bayerische Oberste Landesge-
richt zu Recht ausführt, Darlegungen im Sinne eines zeitnahen Konkursstatus.
Die Angabe des auf dem Konkurskonto befindlichen Betrages genügt insoweit
nicht.
Es bleibt offen, ob die Masseunzulänglichkeit bereits im Verfahren der
Vollstreckbarerklärung eingewandt werden kann oder der Vollstreckungsge-
genklage vorbehalten ist und ob dieser Einwand entsprechend § 767 Abs. 2
ZPO präkludiert ist.
Rinne
Streck
Kapsa
Dörr
Galke