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BGH Beschluss vom 11.08.2000 – 3 StR 235/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 1. und 4. auf dessen An-
trag, am 11. August 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Diebstahls vom 3. Juli 1999
(Ziffer II. 4. der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-
gestellt.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die hierdurch
erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 23. Februar 2000
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-
klagte des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Dieb-
stahls, des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsäch-
lichen Gewalt über ein Springmesser und des versuchten
schweren Raubes schuldig ist;
b) hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-
naten, die das Landgericht wegen Besitzes eines Spring-
messers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in
einem Fall versucht, verhängt hat, sowie im Gesamtstrafen-
ausspruch aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Springmes-
sers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht,
sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-
letzung materiellen Rechts.
1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat angenommen, daß
das Waffendelikt und sämtliche Diebstahlstaten zueinander im Verhältnis der
Tateinheit stehen. Idealkonkurrenz zwischen dem Ausüben der tatsächlichen
Gewalt über das Springmesser und den jeweiligen Diebstahlstaten liegt jedoch
nicht vor, weil es an der erforderlichen - zumindest teilweisen - Identität der
objektiven Tathandlungen fehlt (vgl. BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in
LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19). Es läßt sich allein eine zeitliche Überschneidung
der Deliktsverwirklichungen feststellen, weil der Angeklagte die Diebstähle
bzw. den versuchten Diebstahl aus Kraftfahrzeugen beging, als er in seiner
Wohnung das Springmesser verwahrte. Dies allein begründet Tateinheit indes-
sen nicht (Rissing-van Saan aaO m.w.Nachw.). Schon aus diesem Grunde
kann das Waffendelikt die einzelnen Diebstahlstaten auch untereinander nicht
zur Tateinheit verklammern.
Durch die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist
der Angeklagte hier beschwert. Die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten, die das Landgericht auf der Grundlage der von ihm angenommenen
Tateinheit der Diebstahlstaten und des Waffendelikts ausgesprochen hat, kann
für den Angeklagten in einem möglichen späteren Strafverfahren im Hinblick
auf § 66 Abs. 2 StGB nachteilige Bedeutung erlangen. Dagegen liegt es ange-
sichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht fern, daß die-
ses bei tatmehrheitlicher Aburteilung der genannten Taten Einzelstrafen von
weniger als einem Jahr festgesetzt hätte. Auch kann nicht mit der gebotenen
Sicherheit ausgeschlossen werden, daß in diesem Falle die Gesamtfreiheits-
strafe insgesamt niedriger ausgefallen wäre.
Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen, wobei der Se-
nat das Waffendelikt in der durch § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Form
umschreibt.
Infolge der Richtigstellung des Konkurrenzverhältnisses durch den Se-
nat entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dies führt zur
Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler die
bisherigen Feststellungen zum Strafausspruch nicht berührt werden, können
sie aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, für die
nunmehr notwendige Festsetzung von Einzelstrafen für die Diebstahlstaten und
das Waffendelikt bzw. für die Neubemessung der Gesamtstrafe ergänzende
Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Wider-
spruch stehen.
2. Auch der Diebstahl vom 3. Juli 1999 (Ziffer II. 4. der Urteilsgründe), an
dessen – tateinheitlicher – Aburteilung sich das Landgericht wegen des ver-
meintlichen Fehlens einer Verfahrenvoraussetzung gehindert gesehen hat,
steht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (s.
oben 1.) in Tatmehrheit zu den weiteren Taten des Angeklagten. Bezüglich
dieser Tat stellt der Senat nunmehr das Verfahren auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Auf dessen Ausführungen in der
Antragsschrift vom 5. Juni 2000 wird verwiesen.
3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten
belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- und
Strafausspruch wegen versuchten schweren Raubes sowie die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt werden durch den
aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister Becker