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BGH Beschluss vom 11.08.2000 – 3 StR 235/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 235/00

BESCHLUSS

vom

11. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 1. und 4. auf dessen An-

trag, am 11. August 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Diebstahls vom 3. Juli 1999

(Ziffer II. 4. der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-

gestellt.

Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die hierdurch

erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Verden vom 23. Februar 2000

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-

klagte des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Dieb-

stahls, des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsäch-

lichen Gewalt über ein Springmesser und des versuchten

schweren Raubes schuldig ist;

b) hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-

naten, die das Landgericht wegen Besitzes eines Spring-

messers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in

einem Fall versucht, verhängt hat, sowie im Gesamtstrafen-

ausspruch aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Springmes-

sers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht,

sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-

chen Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat angenommen, daß

das Waffendelikt und sämtliche Diebstahlstaten zueinander im Verhältnis der

Tateinheit stehen. Idealkonkurrenz zwischen dem Ausüben der tatsächlichen

Gewalt über das Springmesser und den jeweiligen Diebstahlstaten liegt jedoch

nicht vor, weil es an der erforderlichen - zumindest teilweisen - Identität der

objektiven Tathandlungen fehlt (vgl. BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in

LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19). Es läßt sich allein eine zeitliche Überschneidung

der Deliktsverwirklichungen feststellen, weil der Angeklagte die Diebstähle

bzw. den versuchten Diebstahl aus Kraftfahrzeugen beging, als er in seiner

Wohnung das Springmesser verwahrte. Dies allein begründet Tateinheit indes-

sen nicht (Rissing-van Saan aaO m.w.Nachw.). Schon aus diesem Grunde

kann das Waffendelikt die einzelnen Diebstahlstaten auch untereinander nicht

zur Tateinheit verklammern.

Durch die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist

der Angeklagte hier beschwert. Die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten, die das Landgericht auf der Grundlage der von ihm angenommenen

Tateinheit der Diebstahlstaten und des Waffendelikts ausgesprochen hat, kann

für den Angeklagten in einem möglichen späteren Strafverfahren im Hinblick

auf § 66 Abs. 2 StGB nachteilige Bedeutung erlangen. Dagegen liegt es ange-

sichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht fern, daß die-

ses bei tatmehrheitlicher Aburteilung der genannten Taten Einzelstrafen von

weniger als einem Jahr festgesetzt hätte. Auch kann nicht mit der gebotenen

Sicherheit ausgeschlossen werden, daß in diesem Falle die Gesamtfreiheits-

strafe insgesamt niedriger ausgefallen wäre.

Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen, wobei der Se-

nat das Waffendelikt in der durch § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Form

umschreibt.

Infolge der Richtigstellung des Konkurrenzverhältnisses durch den Se-

nat entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dies führt zur

Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler die

bisherigen Feststellungen zum Strafausspruch nicht berührt werden, können

sie aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, für die

nunmehr notwendige Festsetzung von Einzelstrafen für die Diebstahlstaten und

das Waffendelikt bzw. für die Neubemessung der Gesamtstrafe ergänzende

Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Wider-

spruch stehen.

2. Auch der Diebstahl vom 3. Juli 1999 (Ziffer II. 4. der Urteilsgründe), an

dessen – tateinheitlicher – Aburteilung sich das Landgericht wegen des ver-

meintlichen Fehlens einer Verfahrenvoraussetzung gehindert gesehen hat,

steht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (s.

oben 1.) in Tatmehrheit zu den weiteren Taten des Angeklagten. Bezüglich

dieser Tat stellt der Senat nunmehr das Verfahren auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Auf dessen Ausführungen in der

Antragsschrift vom 5. Juni 2000 wird verwiesen.

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten

belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- und

Strafausspruch wegen versuchten schweren Raubes sowie die Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt werden durch den

aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister Becker