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BGH Beschluß vom 15.08.2000 – 5 StR 223/00

5. Strafsenat

5 StR 223/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge, mit welcher die Ver-

wertung von Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren an-

geordneten Telefonüberwachung beanstandet wird, merkt der Senat an:

Im Anschluß an die in BGHR StPO § 100a – Verwertungsverbot 10 ab-

gedruckte Entscheidung des Senats, auf welche sich der Beschwerdeführer

beruft, bestünden gegen jene Verwertung zum Nachweis einer bloßen ver-

suchten Nötigung erhebliche Bedenken, da diese keine Katalogtat gemäß

§ 100a Satz 1 StPO ist (§ 100b Abs. 5 StPO). Allein der Verdacht einer Ka-

talogtat, der versuchten schweren räuberischen Erpressung, zum Zeitpunkt

der Überwachung dürfte jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn er, wie hier –

anders als in dem von BGH NJW 1979, 1370, 1371 entschiedenen Fall, auf

den der Generalbundesanwalt verweist –, in keinem Zusammenhang mit der

Tat stand, die Anlaß für die verwertete, gegen einen Dritten angeordnete

Telefonüberwachung war.

Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenig

die weitere Frage, ob die Rüge gleichwohl schon daran scheitern müßte, daß

– ungeachtet regelmäßiger Disponibilität eines derartigen Verwertungsver-

bots für den betroffenen Angeklagten – weder vorgetragen noch sonst er-

sichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die beanstan-

dete Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung erhoben

worden ist (vgl. dazu BGHR StPO § 100a – Verwertungsverbot 10; Nack in

KK 4. Aufl. § 100a Rdn. 54;

ferner § 100d Rdn. 23; § 110b Rdn. 15;

Nack StraFo 1998, 366, 370; Maul StraFo 1997, 38, 40; vgl. auch

BGH StV 1996, 529; BGH, Beschluß vom 12. Juli 2000 – 1 StR 113/00 –;

BVerfG-Kammer –, Beschluß vom 20. Juni 1999 – 2 BvR 997/99 –). Bei

künftigen Rügen dieser Art wird ein solcher Widerspruch erforderlich und in

der Revisionsbegründung darzulegen sein.

Die Rüge scheitert jedenfalls daran, daß sicher ausgeschlossen werden

kann, daß das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruht. Der

Tatrichter hätte letztlich die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ganz

unbedenklich nach § 100b Abs. 5 StPO im Rahmen seiner Beweiswürdigung

verwerten dürfen; denn bei vertretbarer Rechtsanwendung war die abzuur-

teilende Tat als Katalogtat der versuchten schweren räuberischen Erpres-

sung zu bewerten. Zu deren Verneinung ist der Tatrichter allein durch Unter-

stellung eines vor Jahren gewährten hoch verzinslichen „Darlehens” des An-

geklagten zugunsten des Geschädigten gelangt. Diese Unterstellung und die

hieraus gefolgerte Annahme bloßer versuchter Nötigung erweist sich aber

angesichts aller sicher festgestellten Begleitumstände als offensichtlich ver-

fehlt.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum