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BGH Beschluß vom 15.08.2000 – 5 StR 223/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge, mit welcher die Ver-
wertung von Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren an-
geordneten Telefonüberwachung beanstandet wird, merkt der Senat an:
Im Anschluß an die in BGHR StPO § 100a – Verwertungsverbot 10 ab-
gedruckte Entscheidung des Senats, auf welche sich der Beschwerdeführer
beruft, bestünden gegen jene Verwertung zum Nachweis einer bloßen ver-
suchten Nötigung erhebliche Bedenken, da diese keine Katalogtat gemäß
§ 100a Satz 1 StPO ist (§ 100b Abs. 5 StPO). Allein der Verdacht einer Ka-
talogtat, der versuchten schweren räuberischen Erpressung, zum Zeitpunkt
der Überwachung dürfte jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn er, wie hier –
anders als in dem von BGH NJW 1979, 1370, 1371 entschiedenen Fall, auf
den der Generalbundesanwalt verweist –, in keinem Zusammenhang mit der
Tat stand, die Anlaß für die verwertete, gegen einen Dritten angeordnete
Telefonüberwachung war.
Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenig
die weitere Frage, ob die Rüge gleichwohl schon daran scheitern müßte, daß
– ungeachtet regelmäßiger Disponibilität eines derartigen Verwertungsver-
bots für den betroffenen Angeklagten – weder vorgetragen noch sonst er-
sichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die beanstan-
dete Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung erhoben
worden ist (vgl. dazu BGHR StPO § 100a – Verwertungsverbot 10; Nack in
KK 4. Aufl. § 100a Rdn. 54;
ferner § 100d Rdn. 23; § 110b Rdn. 15;
Nack StraFo 1998, 366, 370; Maul StraFo 1997, 38, 40; vgl. auch
BGH StV 1996, 529; BGH, Beschluß vom 12. Juli 2000 – 1 StR 113/00 –;
BVerfG-Kammer –, Beschluß vom 20. Juni 1999 – 2 BvR 997/99 –). Bei
künftigen Rügen dieser Art wird ein solcher Widerspruch erforderlich und in
der Revisionsbegründung darzulegen sein.
Die Rüge scheitert jedenfalls daran, daß sicher ausgeschlossen werden
kann, daß das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruht. Der
Tatrichter hätte letztlich die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ganz
unbedenklich nach § 100b Abs. 5 StPO im Rahmen seiner Beweiswürdigung
verwerten dürfen; denn bei vertretbarer Rechtsanwendung war die abzuur-
teilende Tat als Katalogtat der versuchten schweren räuberischen Erpres-
sung zu bewerten. Zu deren Verneinung ist der Tatrichter allein durch Unter-
stellung eines vor Jahren gewährten hoch verzinslichen „Darlehens” des An-
geklagten zugunsten des Geschädigten gelangt. Diese Unterstellung und die
hieraus gefolgerte Annahme bloßer versuchter Nötigung erweist sich aber
angesichts aller sicher festgestellten Begleitumstände als offensichtlich ver-
fehlt.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum