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BGH Urteil vom 15.08.2000 – 5 StR 311/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 311/00

URTEIL

vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Au-

gust 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Vorsitzender Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

10. Januar 2000 werden verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision, die Staatskas-

se diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die

der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte, eine in Politstrafsachen tätig

gewesene Staatsanwältin der DDR, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung und wegen fünf Fällen der Beihilfe hierzu zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; von weiteren fünf entspre-

chenden Anklagevorwürfen hat das Landgericht die Angeklagte aus Rechts-

gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich – nur

insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – gegen die Freisprüche, fer-

ner auch gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenso erfolglos wie die

Revision der Angeklagten.

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Verfahrensrüge der An-

geklagten nach § 338 Nr. 3 StPO scheitert mangels Mitteilung der dienstli-

chen Äußerungen der Richter zu dem – in der Sache abwegigen – Ableh-

nungsgesuch bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das angefochtene Urteil

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hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung umfassend stand. Die hierzu er-

hobenen Einwände beider Revisionen sind durchweg unbegründet.

Das Landgericht hat die für die Beurteilung der angeklagten Fälle

maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(vgl. nur BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 14 - 17, 29 m.w.N.) bei den

Schuldsprüchen in jeder Beziehung zutreffend angewendet. Aufgrund der

festgestellten Sachverhaltsausgestaltungen war es in den Fällen der Frei-

sprüche jeweils mindestens vertretbar, wegen Fallbesonderheiten keine of-

fensichtlich menschenrechtswidrige Überdehnung des DDR-Strafrechts oder

überharte Bestrafung anzunehmen; das Revisionsgericht nimmt die tatrich-

terliche Wertung hierzu in sämtlichen Fällen hin.

Auch der Rechtsfolgenausspruch gibt auf beide Rechtsmittel keinen

Anlaß zum revisionsgerichtlichen Eingreifen. Die Einzelstrafaussprüche ent-

halten ersichtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Auch

durchgreifende Rechtsfehler zu ihrem Vorteil sind – schon im Blick auf den

bei der Sanktionierung gleichgelagerter Serienstraftaten entscheidenden

Gesamtstrafausspruch, den die Staatsanwaltschaft selbst nicht für bean-

standenswert hält – nicht festzustellen. Angesichts des Gesamtgewichts der

abgeurteilten Taten und vor dem Hintergrund der überaus milde bemesse-

nen Einzelstrafen ist hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs auch nicht zu

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besorgen, daß im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten der bis zur Ankla-

geerhebung verstrichene überaus lange Zeitablauf nicht hinreichend be-

rücksichtigt worden wäre (vgl. dazu BGHR StGB § 339 – Staatsanwalt 2).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum