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BGH Urteil vom 15.08.2000 – 5 StR 311/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Au-
gust 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Vorsitzender Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
10. Januar 2000 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision, die Staatskas-
se diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die
der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte, eine in Politstrafsachen tätig
gewesene Staatsanwältin der DDR, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und wegen fünf Fällen der Beihilfe hierzu zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; von weiteren fünf entspre-
chenden Anklagevorwürfen hat das Landgericht die Angeklagte aus Rechts-
gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich – nur
insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – gegen die Freisprüche, fer-
ner auch gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenso erfolglos wie die
Revision der Angeklagten.
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Verfahrensrüge der An-
geklagten nach § 338 Nr. 3 StPO scheitert mangels Mitteilung der dienstli-
chen Äußerungen der Richter zu dem – in der Sache abwegigen – Ableh-
nungsgesuch bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das angefochtene Urteil
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hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung umfassend stand. Die hierzu er-
hobenen Einwände beider Revisionen sind durchweg unbegründet.
Das Landgericht hat die für die Beurteilung der angeklagten Fälle
maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. nur BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 14 - 17, 29 m.w.N.) bei den
Schuldsprüchen in jeder Beziehung zutreffend angewendet. Aufgrund der
festgestellten Sachverhaltsausgestaltungen war es in den Fällen der Frei-
sprüche jeweils mindestens vertretbar, wegen Fallbesonderheiten keine of-
fensichtlich menschenrechtswidrige Überdehnung des DDR-Strafrechts oder
überharte Bestrafung anzunehmen; das Revisionsgericht nimmt die tatrich-
terliche Wertung hierzu in sämtlichen Fällen hin.
Auch der Rechtsfolgenausspruch gibt auf beide Rechtsmittel keinen
Anlaß zum revisionsgerichtlichen Eingreifen. Die Einzelstrafaussprüche ent-
halten ersichtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Auch
durchgreifende Rechtsfehler zu ihrem Vorteil sind – schon im Blick auf den
bei der Sanktionierung gleichgelagerter Serienstraftaten entscheidenden
Gesamtstrafausspruch, den die Staatsanwaltschaft selbst nicht für bean-
standenswert hält – nicht festzustellen. Angesichts des Gesamtgewichts der
abgeurteilten Taten und vor dem Hintergrund der überaus milde bemesse-
nen Einzelstrafen ist hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs auch nicht zu
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besorgen, daß im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten der bis zur Ankla-
geerhebung verstrichene überaus lange Zeitablauf nicht hinreichend be-
rücksichtigt worden wäre (vgl. dazu BGHR StGB § 339 – Staatsanwalt 2).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum