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BGH Beschluss vom 15.08.2000 – 5 StR 325/00

5. Strafsenat

5 StR 325/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 8. März 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils, daß die Tat-

waffe ein Springmesser im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG war. Daß das

Landgericht trotz Vorliegens der vertypten Milderungsgründe des Versuchs

und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Verschiebung des

Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB „insgesamt nur einmal Gebrauch“

gemacht hat, findet seinen Grund ersichtlich darin, daß die Voraussetzungen

des § 21 StGB wesentlich in der aktuellen alkoholischen Beeinflussung des

Angeklagten zur Tatzeit gelegen haben und der Angeklagte auch bei seinen

früheren Gewalttaten unter Alkoholeinfluß gestanden hatte.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum