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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 242/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 242/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:

1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchfüh-

rung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Tele-

fongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erforder-

nisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung

über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Proto-

koll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das

Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Be-

weiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Te-

lefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen

und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegen-

über anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende

Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten

über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch einge-

räumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich

nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehr-

lich war.

2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über

die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich

zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr.,

vgl. BGHSt 20, 160, 162).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker