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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 253/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 253/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am

16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des

Landgerichts Mönchengladbach vom 18. August 1999, soweit

es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu ei-

ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Re-

vision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat es zum Strafaus-

spruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in

zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.

1. Soweit das Landgericht zunächst zu Lasten des Angeklagten den be-

trächtlichen Umfang der Haupttat, die Höhe des eingetretenen Schadens, die

Anzahl der Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte ge-

würdigt hat, hat es nicht beachtet, daß die Strafe jedes von mehreren Tatbetei-

ligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist (vgl. BGH

NJW 1984, 2539, 2541). Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehil-

fen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende

Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren

Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ

1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).

Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich hier aber darin, daß er

zum einen sein Amt als geschäftsführendes Organ (Verwaltungsrat) der R.

T. C. (RTC) auch dann noch weiter ausübte, als er erkannt hatte,

daß die Mitangeklagten F. und Fr. diese Firma allein zum Abschluß

betrügerischer Kapitalanlagengeschäfte betrieben, und es damit ermöglichte,

daß die Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz beibehalten und damit vermeint-

lich ein gewisses Maß an Seriosität ausstrahlen konnte. Zum anderen nahm

der Angeklagte auf Anweisung des Mitangeklagten F. von den Konten

der Gesellschaft, auf denen die Gelder der betrügerisch getäuschten Kunden

eingegangen waren, Überweisungen und Barabhebungen vor, wobei er die

Bargeldbeträge an F. übergab oder übermittelte, der sich bzw. den Mit-

angeklagten Fr. hieran rechtswidrig bereicherte. Damit hat der Angeklagte

die Betrugstat der Mitangeklagten F. und Fr. aber nur durch solche

Handlungen gefördert, die für den Eintritt des eigentlichen Taterfolges der be-

trügerischen Einzelakte von untergeordneter Bedeutung waren. Sie waren im

wesentlichen auf das Mitwirken am Aufrechterhalten der Fassade eines seriö-

sen Kapitalanlagenunternehmens beschränkt. Die Schadenshöhe, die Zahl der

Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte hätten dem An-

geklagten daher nur nach dem Gewicht seines hierzu geleisteten, nicht son-

derlich gewichtigen Tatbeitrages schulderhöhend zugerechnet werden dürfen.

Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat außerdem nicht beachtet, daß die

betrügerischen Einzelakte, die durch den Eingang der Kundengelder auf den

Geschäftskonten der RTC bereits beendet waren, bevor der Angeklagte das

betrügerische Geschäftsgebaren der RTC erkannt hatte, seinem Tatbeitrag

nicht zurechenbar sind.

2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend an-

gelastet, daß er ”weiterhin” bereitwillig seinen Tatbeitrag leistete, nachdem er

die betrügerische Vorgehensweise der RTC erkannt hatte, und durch seine

Mitwirkung den Betrieb von der Schweiz aus verbunden mit dem entsprechen-

den ”Eindruck von Seriosität” gewährleistete. Hierin liegt ein Verstoß gegen

§ 46 Abs. 3 StGB, denn das Landgericht hat damit gerade den Umstand zu La-

sten des Angeklagten gewertet, der überhaupt erst seine Strafbarkeit wegen

Beihilfe zum Betrug begründete.

Die Strafe des Angeklagten muß daher neu zugemessen werden.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker